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Entscheidung 11 Os 33/98×

Entscheidung 11 Os 33/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os33/98

Entscheidungsdatum

12.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hazim B***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2 und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5. Dezember 1997, GZ 52 römisch fünf r 2.364/97-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hasim B***** der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2 und 15 StGB (Punkt A römisch eins und römisch zwei des Urteilssatzes) sowie der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt (B).

Danach hat er in Salzburg

(zu A) außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB nachstehende Personen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs genötigt bzw zu nötigen versucht, und zwar:

römisch eins. am 5.September 1997 Namka M*****, indem er sie an den Brüsten erfaßte, in einen Stall zerrte, mit dem Rücken gegen die Wand drückte, sein Knie gegen ihre Oberschenkel drückte, ihr Rock und Unterhose herunterzerrte und ihr dabei drohte, sie möge ihren Mund halten, ansonsten er sie umbringen würde, sie an ihrem Hals erfaßte und ihr einen Faustschlag gegen den Mund versetzte und mehrfach äußerte, mit ihr geschlechtlich verkehren zu wollen, wobei es (diesbezüglich) beim Versuch blieb;

römisch zwei. in der Nacht vom 5.September auf den 6.September 1997 Merima R***** dadurch, daß er sie zur Vorderseite ihres PKWs zerrte, mit dem Rücken gegen die Motorhaube drückte und festhielt, während er mit der anderen Hand ihren Pullover hochschob und ihre Brüste betastete und sinngemäß äußerte, sie umzubringen, falls sie ihm nicht willens sein sollte, ihr die Oberhose und die Unterhose herunterzerrte und mit seinem Glied in sie eindrang;

(zu B) am 8.September 1997 Namka M***** durch die mehrfachen Äußerungen, er werde sie umbringen, falls sie irgend jemandem von dem unter Punkt A römisch eins geschilderten Vorfall etwas erzählen sollte, daher durch Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige zu nötigen versucht.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 4, 5, a und 9 Litera a,, in eventu 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Einen das Urteilsfaktum A römisch eins betreffenden Verfahrensmangel (Ziffer 4,) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seiner Anträge auf Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen sowie auf Vernehmung des behandelnden Arztes zum Beweise dafür, daß die in der Verletzungsanzeige (S 99) angeführten Verletzungen der Namka M***** nicht von den inkriminierten Tathandlungen herrühren.

Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahmen wurden jedoch Verteidigerrechte nicht beeinträchtigt.

Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den zum Nachweis seiner Erheblichkeit vorgebrachten Gründen auszugehen. Eine erst im Rechtsmittelverfahren nachgeholte Begründung muß demzufolge unbeachtet bleiben vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 f).

Der Beschwerdeführer hatte zunächst den in der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 1997 gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens damit begründet, daß "im Hinblick auf die heutigen Aussagen der Zeugen, wonach diese im Gesicht (der Namka M*****) keine Verletzungen gesehen haben, die hier (= in der Verletzungsanzeige S 99) angeführten Verletzungen - auch im Hinblick auf den Oberschenkel - nicht von Handlungen herrühren können, die den Tatbestand, der dem Angeklagten vorgeworfen wird, abdecken".

Abgesehen davon, daß der Hinweis auf das angebliche Fehlen von Verletzungen im Gesicht des Tatopfers lediglich auf einer Schlußfolgerung des Beschwerdeführers beruht, dem das Schöffengericht vor allem angesichts der schweren Sehschwäche der Zeugin S***** nicht beigetreten ist vergleiche US 6, 18), ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen, weshalb ein Sachverständiger in der Lage sein sollte, aus einer nicht vorhandenen Verletzung im Gesicht das Fehlen anderer Körperverletzungen zu folgern. Realistischerweise bestand vielmehr keine Chance, durch den geforderten Verfahrensschritt das angestrebte Ergebnis zu erzielen vergleiche Mayerhofer/Rieder aaO E 73 a, 19 c), weshalb die Ablehnung dieses Beweisantrages zu Recht erfolgte.

Zu einer anderen Beurteilung bietet auch die erst im Rechtsmittel - und damit verspätet - vorgebrachte Argumentation, wonach ein Sachverständiger aus der - nicht spezifizierten ! - Verfärbung der (in der Verletzungsanzeige festgestellten) Hämatome das Alter der Verletzungen bestimmen könnte, keinen Anlaß.

Der "zum selben Beweisthema" gestellte Antrag auf Vernehmung des behandelnden Arztes "zur Frage, ob es sich um frische oder um vier Tage alte Hämatome gehandelt" habe, zielt, wie sich bereits aus der Antragsformulierung (arg "ob") ergibt, lediglich auf einen Erkundungsbeweis ab, zu dessen Aufnahme das Schöffengericht nicht verhalten war vergleiche Mayerhofer aaO E 88, 90 f).

Aber auch mit seinem gegen die dem Urteilsfaktum B zugrunde gelegten Urteilsannahmen gerichteten Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Der Einwand, die Auslegung des "bosnischen Schimpfwortes: Ich ficke deinen Gott" als Drohung mit dem Umbringen fände im Akteninhalt keine Deckung und stünde im Widerspruch zur Aussage der Zeugin Merima R*****, wonach es sich dabei um eine ziemlich starke Drohung handle - und womit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO releviert wird - übersieht, daß sich die Tatrichter bei der Konstatierung des Bedeutungsinhaltes dieser Äußerung auf die Aussage des Tatopfers stützen konnten, welches darin "so ziemlich die ärgste Drohung" sah, "die nichts anderes bedeutet, als daß er mich umbringen würde" (S 233). Aktenkundige Umstände, die Bedenken an der Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung erwecken könnten, vermochte der Beschwerdeführer damit nicht aufzuzeigen.

Schließlich geht auch die zum Urteilsfaktum A römisch zwei erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, in eventu Ziffer 10,) fehl.

Dieser nur einen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewandten Gesetz ermöglichende Nichtigkeitsgrund erfordert die Orientierung an den Annahmen des Erstgerichtes, von dem sich der Beschwerdeführer aber insoweit entfernt, als er die mehrfachen Konstatierungen zur Gewaltanwendung (US 11 bis 13) übergeht und zudem unberücksichtigt läßt, daß auch das Begehungsmittel der gefährlichen Drohung durch die oben angeführte Äußerung festgestellt wurde, wobei die Beurteilung als milieubedingte (dh tatsächlich nicht ernstgemeinte) Unmutsäußerung eine Tatfrage ist, deren Lösung im Rahmen der Rechtsrüge nicht angefochten werden kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E50431 11D00338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00033.98.0512.000

Dokumentnummer

JJT_19980512_OGH0002_0110OS00033_9800000_000