Einen das Urteilsfaktum A I betreffenden Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seiner Anträge auf Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen sowie auf Vernehmung des behandelnden Arztes zum Beweise dafür, daß die in der Verletzungsanzeige (S 99) angeführten Verletzungen der Namka M***** nicht von den inkriminierten Tathandlungen herrühren.Einen das Urteilsfaktum A römisch eins betreffenden Verfahrensmangel (Ziffer 4,) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seiner Anträge auf Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen sowie auf Vernehmung des behandelnden Arztes zum Beweise dafür, daß die in der Verletzungsanzeige (S 99) angeführten Verletzungen der Namka M***** nicht von den inkriminierten Tathandlungen herrühren.
Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahmen wurden jedoch Verteidigerrechte nicht beeinträchtigt.
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den zum Nachweis seiner Erheblichkeit vorgebrachten Gründen auszugehen. Eine erst im Rechtsmittelverfahren nachgeholte Begründung muß demzufolge unbeachtet bleiben (vgl Mayerhofer/Rieder StPO4 § 281 Z 4 E 40 f).Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den zum Nachweis seiner Erheblichkeit vorgebrachten Gründen auszugehen. Eine erst im Rechtsmittelverfahren nachgeholte Begründung muß demzufolge unbeachtet bleiben vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 f).
Der Beschwerdeführer hatte zunächst den in der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 1997 gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens damit begründet, daß "im Hinblick auf die heutigen Aussagen der Zeugen, wonach diese im Gesicht (der Namka M*****) keine Verletzungen gesehen haben, die hier (= in der Verletzungsanzeige S 99) angeführten Verletzungen - auch im Hinblick auf den Oberschenkel - nicht von Handlungen herrühren können, die den Tatbestand, der dem Angeklagten vorgeworfen wird, abdecken".
Abgesehen davon, daß der Hinweis auf das angebliche Fehlen von Verletzungen im Gesicht des Tatopfers lediglich auf einer Schlußfolgerung des Beschwerdeführers beruht, dem das Schöffengericht vor allem angesichts der schweren Sehschwäche der Zeugin S***** nicht beigetreten ist (vgl US 6, 18), ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen, weshalb ein Sachverständiger in der Lage sein sollte, aus einer nicht vorhandenen Verletzung im Gesicht das Fehlen anderer Körperverletzungen zu folgern. Realistischerweise bestand vielmehr keine Chance, durch den geforderten Verfahrensschritt das angestrebte Ergebnis zu erzielen (vgl Mayerhofer/Rieder aaO E 73 a, 19 c), weshalb die Ablehnung dieses Beweisantrages zu Recht erfolgte.Abgesehen davon, daß der Hinweis auf das angebliche Fehlen von Verletzungen im Gesicht des Tatopfers lediglich auf einer Schlußfolgerung des Beschwerdeführers beruht, dem das Schöffengericht vor allem angesichts der schweren Sehschwäche der Zeugin S***** nicht beigetreten ist vergleiche US 6, 18), ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen, weshalb ein Sachverständiger in der Lage sein sollte, aus einer nicht vorhandenen Verletzung im Gesicht das Fehlen anderer Körperverletzungen zu folgern. Realistischerweise bestand vielmehr keine Chance, durch den geforderten Verfahrensschritt das angestrebte Ergebnis zu erzielen vergleiche Mayerhofer/Rieder aaO E 73 a, 19 c), weshalb die Ablehnung dieses Beweisantrages zu Recht erfolgte.
Zu einer anderen Beurteilung bietet auch die erst im Rechtsmittel - und damit verspätet - vorgebrachte Argumentation, wonach ein Sachverständiger aus der - nicht spezifizierten ! - Verfärbung der (in der Verletzungsanzeige festgestellten) Hämatome das Alter der Verletzungen bestimmen könnte, keinen Anlaß.
Der "zum selben Beweisthema" gestellte Antrag auf Vernehmung des behandelnden Arztes "zur Frage, ob es sich um frische oder um vier Tage alte Hämatome gehandelt" habe, zielt, wie sich bereits aus der Antragsformulierung (arg "ob") ergibt, lediglich auf einen Erkundungsbeweis ab, zu dessen Aufnahme das Schöffengericht nicht verhalten war (vgl Mayerhofer aaO E 88, 90 f).Der "zum selben Beweisthema" gestellte Antrag auf Vernehmung des behandelnden Arztes "zur Frage, ob es sich um frische oder um vier Tage alte Hämatome gehandelt" habe, zielt, wie sich bereits aus der Antragsformulierung (arg "ob") ergibt, lediglich auf einen Erkundungsbeweis ab, zu dessen Aufnahme das Schöffengericht nicht verhalten war vergleiche Mayerhofer aaO E 88, 90 f).
Aber auch mit seinem gegen die dem Urteilsfaktum B zugrunde gelegten Urteilsannahmen gerichteten Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Der Einwand, die Auslegung des "bosnischen Schimpfwortes: Ich ficke deinen Gott" als Drohung mit dem Umbringen fände im Akteninhalt keine Deckung und stünde im Widerspruch zur Aussage der Zeugin Merima R*****, wonach es sich dabei um eine ziemlich starke Drohung handle - und womit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO releviert wird - übersieht, daß sich die Tatrichter bei der Konstatierung des Bedeutungsinhaltes dieser Äußerung auf die Aussage des Tatopfers stützen konnten, welches darin "so ziemlich die ärgste Drohung" sah, "die nichts anderes bedeutet, als daß er mich umbringen würde" (S 233). Aktenkundige Umstände, die Bedenken an der Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung erwecken könnten, vermochte der Beschwerdeführer damit nicht aufzuzeigen.Aber auch mit seinem gegen die dem Urteilsfaktum B zugrunde gelegten Urteilsannahmen gerichteten Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Der Einwand, die Auslegung des "bosnischen Schimpfwortes: Ich ficke deinen Gott" als Drohung mit dem Umbringen fände im Akteninhalt keine Deckung und stünde im Widerspruch zur Aussage der Zeugin Merima R*****, wonach es sich dabei um eine ziemlich starke Drohung handle - und womit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO releviert wird - übersieht, daß sich die Tatrichter bei der Konstatierung des Bedeutungsinhaltes dieser Äußerung auf die Aussage des Tatopfers stützen konnten, welches darin "so ziemlich die ärgste Drohung" sah, "die nichts anderes bedeutet, als daß er mich umbringen würde" (S 233). Aktenkundige Umstände, die Bedenken an der Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung erwecken könnten, vermochte der Beschwerdeführer damit nicht aufzuzeigen.
Schließlich geht auch die zum Urteilsfaktum A II erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a, in eventu Z 10) fehl.Schließlich geht auch die zum Urteilsfaktum A römisch zwei erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, in eventu Ziffer 10,) fehl.
Dieser nur einen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewandten Gesetz ermöglichende Nichtigkeitsgrund erfordert die Orientierung an den Annahmen des Erstgerichtes, von dem sich der Beschwerdeführer aber insoweit entfernt, als er die mehrfachen Konstatierungen zur Gewaltanwendung (US 11 bis 13) übergeht und zudem unberücksichtigt läßt, daß auch das Begehungsmittel der gefährlichen Drohung durch die oben angeführte Äußerung festgestellt wurde, wobei die Beurteilung als milieubedingte (dh tatsächlich nicht ernstgemeinte) Unmutsäußerung eine Tatfrage ist, deren Lösung im Rahmen der Rechtsrüge nicht angefochten werden kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.