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Entscheidung 11 Os 34/01×

Entscheidung 11 Os 34/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os34/01

Entscheidungsdatum

18.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Slavoljub B***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. November 2000, GZ 8c römisch fünf r 5848/00-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Slavoljub B***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 20. Juni 2000 in Wien dem Joszef L***** mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz im Spruch näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert durch Einbruch, nämlich Ausbauen eines festgeschraubten Gangfensters und Einsteigen in dessen Wohnung weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Dem eine unstatthafte Vermutung zu seinen Lasten reklamierenden Vorbringen des Beschwerdeführers zuwider liegt der Feststellung, er habe die (der Stabilisierung des Gelenkes dienende) Metallschiene am rechten Knie jederzeit selbst abnehmen können (US 5, 7), eine entsprechende Mitteilung des Hanuschkrankenhauses vom 6. Oktober 2000 (ON 14) zugrunde (US 5), weshalb der behauptete Begründungsmangel dem Urteil schon deshalb nicht anhaftet.

Dass in der Wohnung des Bestohlenen keine Fingerabdrücke des Angeklagten festgestellt wurden, schließt seine Täterschaft ebensowenig aus wie der Umstand, dass das Diebsgut bei ihm nicht gefunden wurde, weshalb sich das Schöffengericht damit auch nicht auseinandersetzen musste.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E61444 11D00341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00034.01.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20010418_OGH0002_0110OS00034_0100000_000