Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich auf eine Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten in erster Instanz, er habe zwar die Bankomatabhebungen, nicht aber die vorangehenden Taschendiebstähle und damit verbundenen Urkundenunterdrückungen begangen (vgl S 35/II). Sie vermag damit keine erheblichen, aus den Akten (auch jenen der gleichgelagerten Vorverurteilungen) sich ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen zu erwecken. Die vom Rechtsmittelwerber im Ergebnis angestrebte, ihm günstigere Schlussfolgerung aus den vorliegenden Prämissen stellt den behaupteten Nichtigkeitsgrund nicht her (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 17). Denn die Beweiswürdigung darf in diesem Zusammenhang zwar thematisiert, nicht jedoch den nach mündlicher und unmittelbarer Beweiserhebung entscheidenden Tatrichtern entzogen und in diesem Umfang - wie dem Rechtsmittelgericht im Rahmen einer Berufung wegen Schuld gegen Urteile eines Einzelrichters - dem Obersten Gerichtshof zugewiesen werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 471, 472; jüngst RZ 2003/EÜ 23).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich auf eine Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten in erster Instanz, er habe zwar die Bankomatabhebungen, nicht aber die vorangehenden Taschendiebstähle und damit verbundenen Urkundenunterdrückungen begangen vergleiche S 35/II). Sie vermag damit keine erheblichen, aus den Akten (auch jenen der gleichgelagerten Vorverurteilungen) sich ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen zu erwecken. Die vom Rechtsmittelwerber im Ergebnis angestrebte, ihm günstigere Schlussfolgerung aus den vorliegenden Prämissen stellt den behaupteten Nichtigkeitsgrund nicht her (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 17). Denn die Beweiswürdigung darf in diesem Zusammenhang zwar thematisiert, nicht jedoch den nach mündlicher und unmittelbarer Beweiserhebung entscheidenden Tatrichtern entzogen und in diesem Umfang - wie dem Rechtsmittelgericht im Rahmen einer Berufung wegen Schuld gegen Urteile eines Einzelrichters - dem Obersten Gerichtshof zugewiesen werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 471, 472; jüngst RZ 2003/EÜ 23).
Die ersichtlich auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Rechtsrüge, die fehlende Feststellungen zur angenommenen gewerbsmäßigen Tatbegehungen behauptet, lässt eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie die dem Beschwerdevorbringen entgegenstehenden Urteilskonstatierungen US 8 f übergeht. Sofern sie aber - der Sache nach als Mängelrüge (Z 5) - als Begründungsmangel ins Treffen führt, zwischen den Fakten A 1 bis A 5 und den Fakten A 6 sowie A 7 läge ein Zeitraum von mehr als 14 Monaten, weshalb die bekämpfte Qualifikation nicht angenommen werden könne, betrifft dieser Einwand keinen entscheidenden Umstand, weil nach gefestigter Rechtsprechung die Zurechnung von Gewerbsmäßigkeit nicht ausgeschlossen wird, wenn zwischen den einzelnen Tathandlungen größere zeitliche Abstände liegen (vgl Mayerhofer StGB5 § 70 E 37).Die ersichtlich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Rechtsrüge, die fehlende Feststellungen zur angenommenen gewerbsmäßigen Tatbegehungen behauptet, lässt eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie die dem Beschwerdevorbringen entgegenstehenden Urteilskonstatierungen US 8 f übergeht. Sofern sie aber - der Sache nach als Mängelrüge (Ziffer 5,) - als Begründungsmangel ins Treffen führt, zwischen den Fakten A 1 bis A 5 und den Fakten A 6 sowie A 7 läge ein Zeitraum von mehr als 14 Monaten, weshalb die bekämpfte Qualifikation nicht angenommen werden könne, betrifft dieser Einwand keinen entscheidenden Umstand, weil nach gefestigter Rechtsprechung die Zurechnung von Gewerbsmäßigkeit nicht ausgeschlossen wird, wenn zwischen den einzelnen Tathandlungen größere zeitliche Abstände liegen vergleiche Mayerhofer StGB5 Paragraph 70, E 37).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Daraus ergibt sich die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Daraus ergibt sich die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.