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Entscheidung 11 Os 34/05t×

Entscheidung 11 Os 34/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os34/05t

Entscheidungsdatum

07.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Edgaras S***** und Vaidotas B***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 332, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Vaidotas B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15. Dezember 2004, GZ 38 Hv 197/04m-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Vaidotas B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die beiden litauischen Staatsangehörigen Edgaras S***** und Vaidotas B***** des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 332, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Danach haben sie zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt ca Mitte September 2004 in Kaunas (Litauen) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gemeinsam mit einer unbekannten Person nachgemachtes bzw verfälschtes Geld, und zwar mindestens fünf von Unbekannten hergestellte 100-Euro-Banknoten von einem Unbekannten, der entweder an der Geldfälschung beteiligt oder Mittelsmann war, mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die angemeldete, aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten Edgaras B*****, der auch den Strafausspruch mit Berufung anficht; der Erstangeklagten Edgar S***** hat hingegen die von ihm angemeldeten und ausgeführten Rechtsmittel zurückgezogen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten war mangels Ausführung und wegen des Fehlens der Angabe jedweder Nichtigkeitsgründe bei ihrer Anmeldung nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E77626 11Os34.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00034.05T.0607.000

Dokumentnummer

JJT_20050607_OGH0002_0110OS00034_05T0000_000