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Entscheidung 11 Os 34/08x×

Entscheidung 11 Os 34/08x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os34/08x

Entscheidungsdatum

01.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Carsten M***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB, AZ 114 Hv 178/03m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den „Einspruch" des Mehmed Franz S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 25. Jänner 2008, AZ 20 Bs 19/08b (= ON 83 der Hv-Akten) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „Einspruch" wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz im Wiederaufnahmeverfahren steht kein weiterer Rechtszug zu, weshalb - ohne Möglichkeit inhaltlicher Prüfung - der „Einspruch" des Einschreiters gegen eine beschwerdegerichtliche Entscheidung, mit der seine Beschwerdelegitimation gegen die Zurückweisung eines von ihm zum Nachteil eines rechtskräftig freigesprochenen Dritten gestellten Antrags auf Wiederaufnahme dessen Strafverfahrens verneint worden war, als unzulässig zurückgewiesen werden musste.

Anmerkung

E87189 11Os34.08x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00034.08X.0401.000

Dokumentnummer

JJT_20080401_OGH0002_0110OS00034_08X0000_000