Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 34/10z×

Entscheidung 11 Os 34/10z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os34/10z

Entscheidungsdatum

20.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Spreitzer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Patrick W***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 23. November 2009, GZ 25 Hv 92/09t-13, sowie dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4,, Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Patrick W***** des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins), des Vergehens der (versuchten) Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und des Verbrechens der (versuchten) Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er am 11. April 2009 in Oberwart BI P***** und RI K*****, sohin Beamte

römisch eins. mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Abnahme der Kennzeichen und des Zulassungsscheins (seines Autos) gehindert, indem er sich vor die an der Rückseite seines Wagens angebrachte Kennzeichenhalterung stellte und BI P***** einen Stoß gegen dessen Unterarme versetzte;

römisch zwei. versucht, durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Straf- und einer Verwaltungsanzeige, zu nötigen, indem er sagte, „ich will, dass die Anzeigen gegen mi follen g’lossen werden. Wenn die Anzeigen nicht zurückgezogen werden, zeig’ ich euch wegen körperlicher Misshandlung an bzw dass ihr mich mit Mord bedroht habt ...“;

römisch drei. mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem konkreten Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, die gegen ihn wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und Verstoßes gegen das KFG eingeschrittenen Polizeibeamten durch die unter Punkt römisch zwei geschilderte Äußerung (zu ergänzen: wissentlich - US 7) dazu zu bestimmen versucht, deren Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch Unterlassung der Anzeigeerstattung an die zuständige Verwaltungsbehörde und an die Staatsanwaltschaft wissentlich zu missbrauchen.

Dagegen richtet sich die als Mängelrüge gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Den Rechtsmittelausführungen entgegen bezog das Erstgericht die Einlassung des Angeklagten gar wohl in seine beweiswürdigenden Überlegungen mit ein (US 9 bis 11) und begegnet die Begründung der zum Schuldspruch führenden Feststellungen - auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite - mit den Zeugenaussagen und dem Geschehensablauf keinen logischen oder empirischen Bedenken (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit einer früheren bedingten Strafnachsicht folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93882

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00034.10Z.0420.000

Im RIS seit

16.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100420_OGH0002_0110OS00034_10Z0000_000