G r ü n d e :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Patrick W***** des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB (I), des Vergehens der (versuchten) Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II) und des Verbrechens der (versuchten) Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Patrick W***** des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins), des Vergehens der (versuchten) Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und des Verbrechens der (versuchten) Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.
Danach hat er am 11. April 2009 in Oberwart BI P***** und RI K*****, sohin Beamte
I. mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Abnahme der Kennzeichen und des Zulassungsscheins (seines Autos) gehindert, indem er sich vor die an der Rückseite seines Wagens angebrachte Kennzeichenhalterung stellte und BI P***** einen Stoß gegen dessen Unterarme versetzte;römisch eins. mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Abnahme der Kennzeichen und des Zulassungsscheins (seines Autos) gehindert, indem er sich vor die an der Rückseite seines Wagens angebrachte Kennzeichenhalterung stellte und BI P***** einen Stoß gegen dessen Unterarme versetzte;
II. versucht, durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Straf- und einer Verwaltungsanzeige, zu nötigen, indem er sagte, „ich will, dass die Anzeigen gegen mi follen g’lossen werden. Wenn die Anzeigen nicht zurückgezogen werden, zeig’ ich euch wegen körperlicher Misshandlung an bzw dass ihr mich mit Mord bedroht habt ...“;römisch zwei. versucht, durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Straf- und einer Verwaltungsanzeige, zu nötigen, indem er sagte, „ich will, dass die Anzeigen gegen mi follen g’lossen werden. Wenn die Anzeigen nicht zurückgezogen werden, zeig’ ich euch wegen körperlicher Misshandlung an bzw dass ihr mich mit Mord bedroht habt ...“;
III. mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem konkreten Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, die gegen ihn wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und Verstoßes gegen das KFG eingeschrittenen Polizeibeamten durch die unter Punkt II geschilderte Äußerung (zu ergänzen: wissentlich - US 7) dazu zu bestimmen versucht, deren Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch Unterlassung der Anzeigeerstattung an die zuständige Verwaltungsbehörde und an die Staatsanwaltschaft wissentlich zu missbrauchen.römisch drei. mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem konkreten Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, die gegen ihn wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und Verstoßes gegen das KFG eingeschrittenen Polizeibeamten durch die unter Punkt römisch zwei geschilderte Äußerung (zu ergänzen: wissentlich - US 7) dazu zu bestimmen versucht, deren Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch Unterlassung der Anzeigeerstattung an die zuständige Verwaltungsbehörde und an die Staatsanwaltschaft wissentlich zu missbrauchen.
Dagegen richtet sich die als Mängelrüge gemäß § 281 Abs 1 Z 5 StPO ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die als Mängelrüge gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.