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Entscheidung 11 Os 34/19p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os34/19p

Entscheidungsdatum

02.04.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Safiollah W***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Oktober 2018, GZ 46 Hv 34/18g-31, sowie die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Safiollah W***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. Jänner 2018 in W***** Sabine H***** mit Gewalt gegen deren Person eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er sie an den Haaren packte, sie zu Boden zog, ihr Faustschläge versetzte und sodann ihr Mobiltelefon an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen zur Gewaltanwendung (US 3 f) leitete das Erstgericht – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – aus (das konstatierte Verhalten des Angeklagten schildernden) Angaben des Opfers im Zusammenhalt mit objektivierten Verletzungsfolgen und diesbezüglichen Plausibilitätserwägungen ab (US 4 und 6 f).

Mit dem Einwand, diese Feststellungen seien willkürlich (Ziffer 5, vierter Fall) bloß auf die Bekundung der tatbetroffenen Zeugin, „dass viele ihrer Haare am Boden gewesen seien“, und auf die Verwerfung seiner leugnenden Verantwortung als „bloße Schutzbehauptung“ gestützt worden, versäumt es der Beschwerdeführer, an der Gesamtheit der betreffenden Beweiswerterwägungen Maß zu nehmen. Er verfehlt solcherart (von vornherein) die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).

Nicht obwohl, sondern gerade weil es die Schilderung der (zur Tatzeit vom Angeklagten schwangeren) Zeugin zu Einzelaspekten des Tathergangs als „eher verharmlosend“ einschätzte, billigte das Gericht ihren – den Angeklagten im Sinn des Schuldspruchs belastenden – Angaben besondere Glaubhaftigkeit zu (US 6). Mit Kritik an dieser Urteilserwägung wird kein Begründungsmangel behauptet (RIS-Justiz RS0106588 [insbesondere T10, T13]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E124680

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00034.19P.0402.000

Im RIS seit

18.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019

Dokumentnummer

JJT_20190402_OGH0002_0110OS00034_19P0000_000