Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen zur Gewaltanwendung (US 3 f) leitete das Erstgericht – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – aus (das konstatierte Verhalten des Angeklagten schildernden) Angaben des Opfers im Zusammenhalt mit objektivierten Verletzungsfolgen und diesbezüglichen Plausibilitätserwägungen ab (US 4 und 6 f).
Mit dem Einwand, diese Feststellungen seien willkürlich (Z 5 vierter Fall) bloß auf die Bekundung der tatbetroffenen Zeugin, „dass viele ihrer Haare am Boden gewesen seien“, und auf die Verwerfung seiner leugnenden Verantwortung als „bloße Schutzbehauptung“ gestützt worden, versäumt es der Beschwerdeführer, an der Gesamtheit der betreffenden Beweiswerterwägungen Maß zu nehmen. Er verfehlt solcherart (von vornherein) die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).Mit dem Einwand, diese Feststellungen seien willkürlich (Ziffer 5, vierter Fall) bloß auf die Bekundung der tatbetroffenen Zeugin, „dass viele ihrer Haare am Boden gewesen seien“, und auf die Verwerfung seiner leugnenden Verantwortung als „bloße Schutzbehauptung“ gestützt worden, versäumt es der Beschwerdeführer, an der Gesamtheit der betreffenden Beweiswerterwägungen Maß zu nehmen. Er verfehlt solcherart (von vornherein) die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).
Nicht obwohl, sondern gerade weil es die Schilderung der (zur Tatzeit vom Angeklagten schwangeren) Zeugin zu Einzelaspekten des Tathergangs als „eher verharmlosend“ einschätzte, billigte das Gericht ihren – den Angeklagten im Sinn des Schuldspruchs belastenden – Angaben besondere Glaubhaftigkeit zu (US 6). Mit Kritik an dieser Urteilserwägung wird kein Begründungsmangel behauptet (RIS-Justiz RS0106588 [insbesondere T10, T13]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).