Die Beschwerdeausführungen zum erstangeführten Nichtigkeitsgrund erweisen sich zwar, soweit sich diese gegen die nach den Urteilsannahmen durch Vorlage einer unwahren Gehaltsbestätigung bewirkte Täuschung richten, ebenso wie seine gesamte Rechtsrüge als nicht begründet, weil die Feststellung einer Täuschungshandlung, die u. a. darin bestand, daß er in Kenntnis der (vom Mitangeklagten E veranlaßten) Vorlage dieser unwahren Gehaltsbestätigung den Kreditvertrag mit der B C S***C*** unterfertigte (vgl. Band II, S. 315 und 325 d. A), in den (auch aktenmäßig gedeckten) ausdrücklichen Hinweisen im Ersturteil auf die für glaubwürdig erachtete Darstellung des Mitangeklagten Ferdinand E und der Zeugin Elfriede K entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde eine ausreichende und somit mängelfreie Begründung findet (vgl. Band II, S. 324 bis 329 d. A), und der Beschwerdeführer sich in Ausführung der Rechtsrüge über die Urteilsfeststellungen hinwegsetzt und somit die behaupteten Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit. a und 10 des § 281 Abs 1 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt.Die Beschwerdeausführungen zum erstangeführten Nichtigkeitsgrund erweisen sich zwar, soweit sich diese gegen die nach den Urteilsannahmen durch Vorlage einer unwahren Gehaltsbestätigung bewirkte Täuschung richten, ebenso wie seine gesamte Rechtsrüge als nicht begründet, weil die Feststellung einer Täuschungshandlung, die u. a. darin bestand, daß er in Kenntnis der (vom Mitangeklagten E veranlaßten) Vorlage dieser unwahren Gehaltsbestätigung den Kreditvertrag mit der B C S***C*** unterfertigte vergleiche Band römisch zwei, S. 315 und 325 d. A), in den (auch aktenmäßig gedeckten) ausdrücklichen Hinweisen im Ersturteil auf die für glaubwürdig erachtete Darstellung des Mitangeklagten Ferdinand E und der Zeugin Elfriede K entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde eine ausreichende und somit mängelfreie Begründung findet vergleiche Band römisch zwei, S. 324 bis 329 d. A), und der Beschwerdeführer sich in Ausführung der Rechtsrüge über die Urteilsfeststellungen hinwegsetzt und somit die behaupteten Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt.
Hingegen ist seiner gegen die Annahme eines Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes gerichteten Mängelrüge Berechtigung zuzuerkennen, mit der er dem Ersturteil insoweit eine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bewirkende Unvollständigkeit zum Vorwurf macht. Der Beschwerdeführer verantwortete sich nämlich sowohl vor der Polizei als auch vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung in Bestreitung eines Schädigungsvorsatzes bei der Darlehensaufnahme u. a. stets damit, bedingt durch einen Verkehrsunfall im November 1977, bei dem ein ihm gehörendes Fahrzeug samt Anhänger und ein darauf befindlicher Neuwagen schwer beschädigt worden seien, einen finanziellen Verlust von 160.000 S erlitten zu haben, der ihn veranlaßte, sein Unternehmen (gemeint: die schon vorher von ihm gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin Elfriede K gegründete Ges.m.b.H.) wieder stillzulegen und (im Jänner 1978) um Stundung der Ratenzahlungen bei der B C S***C*** für die Dauer von drei Monaten anzusuchen, die ihm auch gewährt worden sei (vgl. Band I S. 70, 144/145 in ON 3 und Band II, S. 247 d. A). Diese Behauptung (hinsichtlich des angeblich folgenschweren Unfalles) blieb, wie vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigt wird, im Ersturteil völlig unerörtert.Hingegen ist seiner gegen die Annahme eines Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes gerichteten Mängelrüge Berechtigung zuzuerkennen, mit der er dem Ersturteil insoweit eine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkende Unvollständigkeit zum Vorwurf macht. Der Beschwerdeführer verantwortete sich nämlich sowohl vor der Polizei als auch vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung in Bestreitung eines Schädigungsvorsatzes bei der Darlehensaufnahme u. a. stets damit, bedingt durch einen Verkehrsunfall im November 1977, bei dem ein ihm gehörendes Fahrzeug samt Anhänger und ein darauf befindlicher Neuwagen schwer beschädigt worden seien, einen finanziellen Verlust von 160.000 S erlitten zu haben, der ihn veranlaßte, sein Unternehmen (gemeint: die schon vorher von ihm gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin Elfriede K gegründete Ges.m.b.H.) wieder stillzulegen und (im Jänner 1978) um Stundung der Ratenzahlungen bei der B C S***C*** für die Dauer von drei Monaten anzusuchen, die ihm auch gewährt worden sei vergleiche Band römisch eins S. 70, 144/145 in ON 3 und Band römisch zwei, S. 247 d. A). Diese Behauptung (hinsichtlich des angeblich folgenschweren Unfalles) blieb, wie vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigt wird, im Ersturteil völlig unerörtert.
Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß einem solchen Geschehen, wäre es als erwiesen anzusehen, eine gewisse Bedeutung für die Bejahung oder Verneinung des - hier nur aus den (äußeren) Umständen des Falles erschlossenen - Schädigungsvorsatzes des Angeklagten nicht von vornherein abgesprochen werden kann. Demgemäß wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, sich auch mit diesem Vorbringen des Angeklagten in den Gründen seiner Entscheidung zu befassen.
Die unterbliebene Erörterung läßt das Urteil im Schuldspruch zu I A des Urteilssatzes mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO behaftet erscheinen.Die unterbliebene Erörterung läßt das Urteil im Schuldspruch zu römisch eins A des Urteilssatzes mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet erscheinen.
Da sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht einzutreten hat, war das bekämpfte Urteil im Umfange der Anfechtung - mit Zustimmung der Generalprokuratur - gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und spruchgemäß zu erkennen.Da sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht einzutreten hat, war das bekämpfte Urteil im Umfange der Anfechtung - mit Zustimmung der Generalprokuratur - gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und spruchgemäß zu erkennen.
Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.