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Entscheidung 11 Os 34/79×

Entscheidung 11 Os 34/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os34/79

Entscheidungsdatum

08.06.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollack als Schriftführer in der Strafsache gegen Ludwig A und andere wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und einer anderen strafbaren Handlung mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ludwig A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Dezember 1978, GZ 6b römisch fünf r 2799/78-101, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem unter Punkt I/A bezeichneten Schuldspruch des Angeklagten A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und demzufolge auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Ludwig A auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26. Juni 1940 geborene, nach seiner Darstellung zuletzt als Hilfsarbeiter (Spengler) beschäftigt gewesene Ludwig A des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147

Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil er am 12. August 1977 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der B C S***C*** unter der Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit und durch Vorlage einer unrichtigen Gehaltsbestätigung der Firma Oskar D sowie durch unrichtige Angaben in der Selbstauskunft, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Zuzählung eines Darlehens in der Höhe von 195.000 S, demnach zu einer Handlung verleitet hatte, die dieses Geldinstitut am Vermögen schädigte, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 100.000 S überstieg (Punkt I/A des Urteilssatzes).

Mit demselben Urteil wurden überdies die Mitangeklagten Ferdinand E und Oskar D auf Grund des von ihnen zur vorerwähnten Tat des Angeklagten A geleisteten sonstigen Tatbeitrages, der bei Ferdinand E in der Vermittlung und bei Oskar D in der Ausstellung der vom Angeklagten A bei der Tatbegehung benützten, inhaltlich unrichtigen Gehaltsbestätigung bestand, und zwar der Mitangeklagte Ferdinand E ausschließlich deshalb, der Mitangeklagte Oskar D auch noch infolge seiner Beteiligung an einem weiteren, vom Mitangeklagten Harald F am 18. August 1976 zum Nachteil des G H KONSUMENTEN- römisch eins J, reg.Gen.m.b.H., verübten Kreditbetrug mit einer Schadenshöhe von 50.000 S (Punkt I/B/2 des Urteilssatzes) durch Ausstellung einer inhaltlich unrichtigen Gehaltsbestätigung (auch) für Harald F gleichfalls des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB als Beteiligte nach dem Paragraph 12, (dritte Alternative) StGB (Punkt II/A und II/B/1 des Urteilssatzes), Oskar D überdies auch noch in insgesamt elf Fällen des Vergehens nach dem Paragraph 48, KWG, zum Teil als Beteiligter nach dem Paragraph 12, StGB (Punkt II/B/2, III/ und IV/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Während die Mitangeklagten die sie treffenden Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen ließen, bekämpft der Angeklagte Ludwig A seinen Schuldspruch mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerdeausführungen zum erstangeführten Nichtigkeitsgrund erweisen sich zwar, soweit sich diese gegen die nach den Urteilsannahmen durch Vorlage einer unwahren Gehaltsbestätigung bewirkte Täuschung richten, ebenso wie seine gesamte Rechtsrüge als nicht begründet, weil die Feststellung einer Täuschungshandlung, die u. a. darin bestand, daß er in Kenntnis der (vom Mitangeklagten E veranlaßten) Vorlage dieser unwahren Gehaltsbestätigung den Kreditvertrag mit der B C S***C*** unterfertigte vergleiche Band römisch zwei, S. 315 und 325 d. A), in den (auch aktenmäßig gedeckten) ausdrücklichen Hinweisen im Ersturteil auf die für glaubwürdig erachtete Darstellung des Mitangeklagten Ferdinand E und der Zeugin Elfriede K entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde eine ausreichende und somit mängelfreie Begründung findet vergleiche Band römisch zwei, S. 324 bis 329 d. A), und der Beschwerdeführer sich in Ausführung der Rechtsrüge über die Urteilsfeststellungen hinwegsetzt und somit die behaupteten Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt.

Hingegen ist seiner gegen die Annahme eines Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes gerichteten Mängelrüge Berechtigung zuzuerkennen, mit der er dem Ersturteil insoweit eine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkende Unvollständigkeit zum Vorwurf macht. Der Beschwerdeführer verantwortete sich nämlich sowohl vor der Polizei als auch vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung in Bestreitung eines Schädigungsvorsatzes bei der Darlehensaufnahme u. a. stets damit, bedingt durch einen Verkehrsunfall im November 1977, bei dem ein ihm gehörendes Fahrzeug samt Anhänger und ein darauf befindlicher Neuwagen schwer beschädigt worden seien, einen finanziellen Verlust von 160.000 S erlitten zu haben, der ihn veranlaßte, sein Unternehmen (gemeint: die schon vorher von ihm gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin Elfriede K gegründete Ges.m.b.H.) wieder stillzulegen und (im Jänner 1978) um Stundung der Ratenzahlungen bei der B C S***C*** für die Dauer von drei Monaten anzusuchen, die ihm auch gewährt worden sei vergleiche Band römisch eins S. 70, 144/145 in ON 3 und Band römisch zwei, S. 247 d. A). Diese Behauptung (hinsichtlich des angeblich folgenschweren Unfalles) blieb, wie vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigt wird, im Ersturteil völlig unerörtert.

Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß einem solchen Geschehen, wäre es als erwiesen anzusehen, eine gewisse Bedeutung für die Bejahung oder Verneinung des - hier nur aus den (äußeren) Umständen des Falles erschlossenen - Schädigungsvorsatzes des Angeklagten nicht von vornherein abgesprochen werden kann. Demgemäß wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, sich auch mit diesem Vorbringen des Angeklagten in den Gründen seiner Entscheidung zu befassen.

Die unterbliebene Erörterung läßt das Urteil im Schuldspruch zu römisch eins A des Urteilssatzes mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet erscheinen.

Da sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht einzutreten hat, war das bekämpfte Urteil im Umfange der Anfechtung - mit Zustimmung der Generalprokuratur - gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und spruchgemäß zu erkennen.

Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E02107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00034.79.0608.000

Dokumentnummer

JJT_19790608_OGH0002_0110OS00034_7900000_000

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