Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.September 1962 geborene beschäftigungslose Thomas A des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB. und des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 Z. 2 SGG. schuldig erkannt, weil er im November 1981 in Wien der Monika B mindestens 8 Gramm Heroin im Wert von rund 24.000 S mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern (Punkt 1 des Schuldspruches) und weil er von 1981 bis Mai 1982 wiederholt unberechtigt Suchtgifte erwarb und besaß (Punkt 2 des Schuldspruches). Er wurde nach dem § 128 Abs. 1 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB. und unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.Juli 1982, GZ. 2 a E Vr 5.177/82-22, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Monaten verurteilt. Ein (an sich zwingend vorgesehener) Verfallsausspruch gemäß dem § 16 Abs. 3 SGG. unterblieb; diese Unterlassung wurde nicht angefochten.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.September 1962 geborene beschäftigungslose Thomas A des Vergehens des schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. und des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SGG. schuldig erkannt, weil er im November 1981 in Wien der Monika B mindestens 8 Gramm Heroin im Wert von rund 24.000 S mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern (Punkt 1 des Schuldspruches) und weil er von 1981 bis Mai 1982 wiederholt unberechtigt Suchtgifte erwarb und besaß (Punkt 2 des Schuldspruches). Er wurde nach dem Paragraph 128, Absatz eins, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB. und unter Bedachtnahme gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.Juli 1982, GZ. 2 a E römisch fünf r 5.177/82-22, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Monaten verurteilt. Ein (an sich zwingend vorgesehener) Verfallsausspruch gemäß dem Paragraph 16, Absatz 3, SGG. unterblieb; diese Unterlassung wurde nicht angefochten.
Nur gegen die Beurteilung des Diebstahls auch nach dem § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB. wendet sich der Angeklagte mit seiner ausschließlich auf die Z. 10 des § 281 Abs. 1Nur gegen die Beurteilung des Diebstahls auch nach dem Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. wendet sich der Angeklagte mit seiner ausschließlich auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er vertritt hierin die Auffassung, das Erstgericht habe dem Ausspruch über den Wert des gestohlenen Heroins zu Unrecht den zur Tatzeit in der Suchtgiftszene üblichen Verkaufspreis von 3.000 S je Gramm zugrundegelegt, statt vom 'bei redlicher Geschäftsführung' erzielbaren angemessenen Verkaufspreis auszugehen; eine Feststellung dieses als gemeiner Wert des Suchtgiftes anzusehenden Betrages habe das Erstgericht unterlassen, obwohl es nach entsprechenden Erhebungen bei den nach § 2 Z. 1 bis 4 SGG. (gemeint ist wohl: nach § 2 Abs. 1 bis 4 SGG. in der Fassung vor Inkrafttreten der Suchtgiftnovelle 1980, BGBl. 319, bzw. nach § 3 Abs. 1 bis 4 SGG. in der seither geltenden Fassung) Berechtigten eine solche Feststellung zu treffen vermocht hätte.StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er vertritt hierin die Auffassung, das Erstgericht habe dem Ausspruch über den Wert des gestohlenen Heroins zu Unrecht den zur Tatzeit in der Suchtgiftszene üblichen Verkaufspreis von 3.000 S je Gramm zugrundegelegt, statt vom 'bei redlicher Geschäftsführung' erzielbaren angemessenen Verkaufspreis auszugehen; eine Feststellung dieses als gemeiner Wert des Suchtgiftes anzusehenden Betrages habe das Erstgericht unterlassen, obwohl es nach entsprechenden Erhebungen bei den nach Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 SGG. (gemeint ist wohl: nach Paragraph 2, Absatz eins bis 4 SGG. in der Fassung vor Inkrafttreten der Suchtgiftnovelle 1980, Bundesgesetzblatt 319, bzw. nach Paragraph 3, Absatz eins bis 4 SGG. in der seither geltenden Fassung) Berechtigten eine solche Feststellung zu treffen vermocht hätte.
Dieser behauptete Feststellungsmangel liegt indes nicht vor: Für die Ermittlung des Wertes einer gestohlenen Sache bildet nach ständiger Rechtsprechung (siehe EvBl. 1982/132, SSt. 46/44 u.v.a.) der Wiederbeschaffungswert die Richtschnur; darunter ist jener Wert zu verstehen, den der Bestohlene zur Tatzeit aufwenden muß, um sich einen gleichwertigen Ersatz für den weggenommenen Gegenstand zu verschaffen. Dafür, daß hiebei nur ein der Sache im redlichen Verkehr zukommender Wert berücksichtigt werden kann, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Diese Auffassung hätte die (letztlich auch von Bertel im WK. Rz 3 zu § 127 StGB. vertretene) Konsequenz, daß Gegenstände, welche überhaupt nicht im rechtmäßigen Verkehr stehen, mangels eines Tauschwertes - der schon im Hinblick auf den im § 127 Abs. 1 StGB. verlangten Bereicherungsvorsatz als Voraussetzung der Diebstahlstauglichkeit einer Sache anzusehen ist - gar nicht gestohlen werden könnten. Eine derart weitgehende Einschränkung des Begriffes der Diebstahlstauglichkeit ist aber dem Strafgesetzgeber umsoweniger zusinnbar, als er keineswegs verkannte, daß auch nicht im freien Wettbewerb verkehrsfähigen Suchtgiften im illegalen Handel ein unter Umständen beträchtlicher Wert zukommt, und insbesondere in der Bestimmung des § 12 Abs. 4 SGG. bei Suchtgiften der erwähnten Art gerade auf die Abschöpfung dieses Wertes abstellt (10 Os 16/81, t v in EvBl. 1982/48). Ebenso wie der Umstand, daß ein Suchtgift nicht Gegenstand des rechtmäßigen freien wirtschaftlichen Wettbewerbs ist, eine Zuordnung unter den Sachbegriff der letzterwähnten Gesetzesstelle nicht hindert, schließt mangelnde Verkehrsfähigkeit auf dem legalen Markt die Eignung dieses Suchtgiftes als Diebstahlsobjekt nicht aus (EvBl. 1976/229; Kienapfel BT II RN. 24 zu § 127Dieser behauptete Feststellungsmangel liegt indes nicht vor: Für die Ermittlung des Wertes einer gestohlenen Sache bildet nach ständiger Rechtsprechung (siehe EvBl. 1982/132, SSt. 46/44 u.v.a.) der Wiederbeschaffungswert die Richtschnur; darunter ist jener Wert zu verstehen, den der Bestohlene zur Tatzeit aufwenden muß, um sich einen gleichwertigen Ersatz für den weggenommenen Gegenstand zu verschaffen. Dafür, daß hiebei nur ein der Sache im redlichen Verkehr zukommender Wert berücksichtigt werden kann, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Diese Auffassung hätte die (letztlich auch von Bertel im WK. Rz 3 zu Paragraph 127, StGB. vertretene) Konsequenz, daß Gegenstände, welche überhaupt nicht im rechtmäßigen Verkehr stehen, mangels eines Tauschwertes - der schon im Hinblick auf den im Paragraph 127, Absatz eins, StGB. verlangten Bereicherungsvorsatz als Voraussetzung der Diebstahlstauglichkeit einer Sache anzusehen ist - gar nicht gestohlen werden könnten. Eine derart weitgehende Einschränkung des Begriffes der Diebstahlstauglichkeit ist aber dem Strafgesetzgeber umsoweniger zusinnbar, als er keineswegs verkannte, daß auch nicht im freien Wettbewerb verkehrsfähigen Suchtgiften im illegalen Handel ein unter Umständen beträchtlicher Wert zukommt, und insbesondere in der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, SGG. bei Suchtgiften der erwähnten Art gerade auf die Abschöpfung dieses Wertes abstellt (10 Os 16/81, t v in EvBl. 1982/48). Ebenso wie der Umstand, daß ein Suchtgift nicht Gegenstand des rechtmäßigen freien wirtschaftlichen Wettbewerbs ist, eine Zuordnung unter den Sachbegriff der letzterwähnten Gesetzesstelle nicht hindert, schließt mangelnde Verkehrsfähigkeit auf dem legalen Markt die Eignung dieses Suchtgiftes als Diebstahlsobjekt nicht aus (EvBl. 1976/229; Kienapfel BT römisch zwei RN. 24 zu Paragraph 127
StGB.; hinsichtlich nicht frei verkehrsfähiger oder nur schwer verwertbarer Gegenstände anderer Art vgl. EvBl.StGB.; hinsichtlich nicht frei verkehrsfähiger oder nur schwer verwertbarer Gegenstände anderer Art vergleiche EvBl.
1976/132, EvBl. 1975/193 sowie 13 Os 10/78). Die gegenteilige Auffassung liefe zudem der dem Diebstahlstatbestand innewohnenden Sachschutztendenz (EvBl. 1975/67, RZ. 1975/42, EvBl. 1970/289, ÖJZ-LSK. 1977/128, 11 Os 102/75) zuwider.
Da Heroin seine (nach dem oben Gesagten auch außerhalb des Bereiches des Finanzstrafrechtes anerkannte) Eigenschaft als Wertträger ausschließlich aus seiner Verwertbarkeit im illegalen Wege ableitet, kann auch nur der für seine Wiederbeschaffung in diesem unerlaubten Verkehr erforderliche Betrag als Grundlage der Feststellung des für die Qualifikation nach dem § 128 Abs. 1 Z. 4Da Heroin seine (nach dem oben Gesagten auch außerhalb des Bereiches des Finanzstrafrechtes anerkannte) Eigenschaft als Wertträger ausschließlich aus seiner Verwertbarkeit im illegalen Wege ableitet, kann auch nur der für seine Wiederbeschaffung in diesem unerlaubten Verkehr erforderliche Betrag als Grundlage der Feststellung des für die Qualifikation nach dem Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4
StGB. maßgeblichen Wertes herangezogen werden. Dem Erstgericht unterlief daher kein Rechtsirrtum, wenn es das gestohlene Heroin auf der Basis des festgestellten zur Tatzeit in der 'Suchtgiftszene' üblichen Verkaufspreises von 3.000 S je Gramm bewertete und von Feststellungen eines Preises auf einem (in Wahrheit gar nicht existenten) legalen Markt absah.