Zunächst war aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO ein nicht geltend gemachter Feststellungsmangel zur Frage der Gewerbsmäßigkeit aufzugreifen:Zunächst war aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO ein nicht geltend gemachter Feststellungsmangel zur Frage der Gewerbsmäßigkeit aufzugreifen:
Die Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kann zwar auch dann gegeben sein, wenn der Täter dabei obschon nur - im Vergleich zu seinen sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen: - geringfügige Nebeneinkünfte anstrebt, sofern sie den Bagatellbereich übersteigen (Leukauf-Steininger, StGB2 RN 5 zu § 70; 12 Os 163/87), der seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 mit bis etwa 1.000 S anzusetzen ist (EvBl. 1989/112 = RZ 1989/60 JBl. 1990, 55).Die Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kann zwar auch dann gegeben sein, wenn der Täter dabei obschon nur - im Vergleich zu seinen sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen: - geringfügige Nebeneinkünfte anstrebt, sofern sie den Bagatellbereich übersteigen (Leukauf-Steininger, StGB2 RN 5 zu Paragraph 70,; 12 Os 163/87), der seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 mit bis etwa 1.000 S anzusetzen ist (EvBl. 1989/112 = RZ 1989/60 JBl. 1990, 55).
Zur Gewerbsmäßigkeit konstatierte hier das Schöffengericht indes lediglich, daß der Angeklagte in den Morgenstunden des 14. August 1989 den Plan faßte, sich durch wiederkehrende Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu schaffen, was es aus dem Vorleben des Angeklagten im Zusammenhalt mit seiner Darstellung über den Ablauf des Tattages ableitete (US 4 f). Es ließ offen, ob die Absicht des Angeklagten auch auf Gewinnung eines den Bagatellbereich übersteigenden, durch längere Zeit fließenden Einkommens gerichtet war. Derartiges ergibt sich keineswegs zwingend aus den als Grundlagen der (Urteils-)Konstatierung genannten Umständen, denn das Vorleben des Angeklagten ist überwiegend durch eine Reihe von Diebstählen bloß geringwertiger Sachen gekennzeichnet (vgl. den Inhalt der Vorstrafakten 1, 6, 9, 10 und 11 der Strafregisterauskunft) und das Ergebnis der deliktischen Angriffe des Tattages blieb insgesamt durchaus im Bagatellbereich. Der Beschwerdeführer wieder macht - im Rahmen seiner Rechtsrüge, der Sache nach als Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) - zutreffend geltend, im Urteil sei die von ihm behauptete (wirtschaftliche) Notlage (US 4) mit unvollständiger Begründung abgetan worden:Zur Gewerbsmäßigkeit konstatierte hier das Schöffengericht indes lediglich, daß der Angeklagte in den Morgenstunden des 14. August 1989 den Plan faßte, sich durch wiederkehrende Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu schaffen, was es aus dem Vorleben des Angeklagten im Zusammenhalt mit seiner Darstellung über den Ablauf des Tattages ableitete (US 4 f). Es ließ offen, ob die Absicht des Angeklagten auch auf Gewinnung eines den Bagatellbereich übersteigenden, durch längere Zeit fließenden Einkommens gerichtet war. Derartiges ergibt sich keineswegs zwingend aus den als Grundlagen der (Urteils-)Konstatierung genannten Umständen, denn das Vorleben des Angeklagten ist überwiegend durch eine Reihe von Diebstählen bloß geringwertiger Sachen gekennzeichnet vergleiche den Inhalt der Vorstrafakten 1, 6, 9, 10 und 11 der Strafregisterauskunft) und das Ergebnis der deliktischen Angriffe des Tattages blieb insgesamt durchaus im Bagatellbereich. Der Beschwerdeführer wieder macht - im Rahmen seiner Rechtsrüge, der Sache nach als Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) - zutreffend geltend, im Urteil sei die von ihm behauptete (wirtschaftliche) Notlage (US 4) mit unvollständiger Begründung abgetan worden:
Das Schöffengericht konstatierte zwar, daß der Angeklagte und seine Lebensgefährtin aus Sozialhilfe und Kinderbeihilfen ein gemeinsames Einkommen von ca. 11.000 S bezogen - entgegen den insoweit eine Aktenwidrigkeit monierenden Beschwerdeausführungen konnte es sich dabei auf die eigene Verantwortung des Angeklagten (S 28 in ON 4) stützen - und daß die Lebensgefährtin das gesamte gemeinsame Barvermögen verloren hatte (US 3); es überging aber weitere wesentliche Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen, nämlich die Behauptungen des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin über - gemessen am Familieneinkommen - hohe Miet- und Stromkosten (S 44, 47) sowie das Vorbringen, daß - offenbar wegen Mietzinsrückstands - eine Räumungsklage bei Gericht eingebracht worden sei (S 45).
Da nicht auszuschließen ist, daß das Schöffengericht bei Berücksichtigung dieser Umstände, sollten sie erweislich sein, zu einer anderen Bewertung der vom Angeklagten geltend gemachten Notlagesituation gekommen wäre (und die deliktischen Angriffe - unter Umständen - als Entwendung nach dem § 141 Abs. 1 StGB zu beurteilen gehabt hätte, für deren Verfolgung es an einer Ermächtigung der Verletzten (§ 141 Abs. 2 StGB) mangelt), erweisen sich eine Kassation des angefochtenen Urteils (auch im Schuldspruch wegen des Grundtatbestandes des Diebstahls) und die Anordnung einer Verfahrenserneuerung als unumgänglich, ohne daß es noch eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedarf. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.Da nicht auszuschließen ist, daß das Schöffengericht bei Berücksichtigung dieser Umstände, sollten sie erweislich sein, zu einer anderen Bewertung der vom Angeklagten geltend gemachten Notlagesituation gekommen wäre (und die deliktischen Angriffe - unter Umständen - als Entwendung nach dem Paragraph 141, Absatz eins, StGB zu beurteilen gehabt hätte, für deren Verfolgung es an einer Ermächtigung der Verletzten (Paragraph 141, Absatz 2, StGB) mangelt), erweisen sich eine Kassation des angefochtenen Urteils (auch im Schuldspruch wegen des Grundtatbestandes des Diebstahls) und die Anordnung einer Verfahrenserneuerung als unumgänglich, ohne daß es noch eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedarf. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.