Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Rudolf Dieter C***** und Gabriele S***** zu A/ des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 (zweiter, dritter und vierter Fall), Abs. 2 (erster Fall) und Abs. 3 Z 3 SGG sowie zu B/ des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a FinStrG, Rudolf Dieter C***** teils als Beteiligter gemäß § 12 (dritter Fall) StGB bzw § 11 (dritter Fall) FinStrG, teils in der Erscheinungsform des Versuches nach dem § 15 Abs. 1 StGB bzw § 13 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt. Rudolf Dieter C***** fällt überdies zu C/ das Vergehen nach dem § 36 Abs. 1 Z 4 (erster, zweiter und dritter Fall) WaffG zur Last.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Rudolf Dieter C***** und Gabriele S***** zu A/ des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, (zweiter, dritter und vierter Fall), Absatz 2, (erster Fall) und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie zu B/ des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, Rudolf Dieter C***** teils als Beteiligter gemäß Paragraph 12, (dritter Fall) StGB bzw Paragraph 11, (dritter Fall) FinStrG, teils in der Erscheinungsform des Versuches nach dem Paragraph 15, Absatz eins, StGB bzw Paragraph 13, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt. Rudolf Dieter C***** fällt überdies zu C/ das Vergehen nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, (erster, zweiter und dritter Fall) WaffG zur Last.
Nur der Letztgenannte bekämpft die Schuldsprüche in den Fakten A/I/4, A/I/9, B/I/2 und die Höhe der Wertersatzstrafe mit einer ausdrücklich - allerdings undifferenziert - auf die Z 5, 5 a, 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Nur der Letztgenannte bekämpft die Schuldsprüche in den Fakten A/I/4, A/I/9, B/I/2 und die Höhe der Wertersatzstrafe mit einer ausdrücklich - allerdings undifferenziert - auf die Ziffer 5, 5, a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Behauptung des Angeklagten C***** verwarf, die von ihm zu verantwortende Menge des Suchtgifts bzw (damit) der eingangsabgabenpflichtigen Waren habe im Faktum A/I/4 bzw im entsprechenden Punkt des Faktums B/I/2 statt der konstatierten 150 Gramm nur 80 Gramm Heroin betragen und im Faktum A/I/9 habe es im Zusammenhang mit dem ihm angelasteten Tatbeitrag an der erforderlichen "Wissens- bzw Willensübereinstimmung" mit dem vom gesondert verfolgten Otto Hermann S***** unter Mitwirkung der Andrea K***** organisierten Schmuggel von cirka 1 Kilogramm Haschisch aus Holland nach Österreich gefehlt, legte es denkfolgerichtig im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Konstatierungen zum Faktum A/I/4 in der Frage der Suchtgiftmenge den Beweiswert der belastenden Aussage des Zeugen Gerhard F***** in Zweifel zu ziehen sucht, werden weder Begründungsmängel (Z 5) noch eine erhebliche Bedenklichkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes (Z 5 a) aufgezeigt.Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Behauptung des Angeklagten C***** verwarf, die von ihm zu verantwortende Menge des Suchtgifts bzw (damit) der eingangsabgabenpflichtigen Waren habe im Faktum A/I/4 bzw im entsprechenden Punkt des Faktums B/I/2 statt der konstatierten 150 Gramm nur 80 Gramm Heroin betragen und im Faktum A/I/9 habe es im Zusammenhang mit dem ihm angelasteten Tatbeitrag an der erforderlichen "Wissens- bzw Willensübereinstimmung" mit dem vom gesondert verfolgten Otto Hermann S***** unter Mitwirkung der Andrea K***** organisierten Schmuggel von cirka 1 Kilogramm Haschisch aus Holland nach Österreich gefehlt, legte es denkfolgerichtig im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Konstatierungen zum Faktum A/I/4 in der Frage der Suchtgiftmenge den Beweiswert der belastenden Aussage des Zeugen Gerhard F***** in Zweifel zu ziehen sucht, werden weder Begründungsmängel (Ziffer 5,) noch eine erhebliche Bedenklichkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes (Ziffer 5, a) aufgezeigt.
Daß den Angaben des Otto Hermann S***** und der Andrea K***** in der Hauptverhandlung nicht entnommen werden könne, daß auch die u. a. Gegenstand des Schuldspruchs zu Punkt A/I/9 bildende Einfuhr bzw der Schmuggel von 1 Kilogramm Haschisch vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt waren, ist nicht aktengetreu (vgl dagegen Band III, S 269 ff, 287 ff).Daß den Angaben des Otto Hermann S***** und der Andrea K***** in der Hauptverhandlung nicht entnommen werden könne, daß auch die u. a. Gegenstand des Schuldspruchs zu Punkt A/I/9 bildende Einfuhr bzw der Schmuggel von 1 Kilogramm Haschisch vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt waren, ist nicht aktengetreu vergleiche dagegen Band römisch drei, S 269 ff, 287 ff).
Auf die sinngemäße Behauptung des Angeklagten C*****, daß die zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt zu werden. Die Mängel- und Tatsachenrügen erschöpfen sich der Sache nach insgesamt in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nach wie vor nicht zulässig ist.Auf die sinngemäße Behauptung des Angeklagten C*****, daß die zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gestützt zu werden. Die Mängel- und Tatsachenrügen erschöpfen sich der Sache nach insgesamt in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nach wie vor nicht zulässig ist.
Die Rechtsrügen (Z 10 und 11) entbehren der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie unter bloßem Verweis auf das Vorbringen zu den formellen Nichtigkeitsgründen die erwähnten erstgerichtlichen Feststellungen zur objektiven (A/I/4 und B/I/2) bzw subjektiven Tatseite (A/I/9) in den bekämpften Fakten ignorieren und auch bei der Infragestellung der Höhe der Wertersatzstrafe nicht von den festgestellten Suchtgiftmengen ausgehen.Die Rechtsrügen (Ziffer 10 und 11) entbehren der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie unter bloßem Verweis auf das Vorbringen zu den formellen Nichtigkeitsgründen die erwähnten erstgerichtlichen Feststellungen zur objektiven (A/I/4 und B/I/2) bzw subjektiven Tatseite (A/I/9) in den bekämpften Fakten ignorieren und auch bei der Infragestellung der Höhe der Wertersatzstrafe nicht von den festgestellten Suchtgiftmengen ausgehen.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Rudolf Dieter C***** und Gabriele S***** ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Rudolf Dieter C***** und Gabriele S***** ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.