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Entscheidung 11 Os 34/92×

Entscheidung 11 Os 34/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os34/92-6

Entscheidungsdatum

14.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.April 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf Dieter C***** und Gabriele S***** wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, (zweiter, dritter und vierter Fall), Absatz 2,, erster Fall, und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Rudolf Dieter C***** sowie die Berufung der Gabriele S***** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 6.Dezember 1991, GZ 12 römisch fünf r 270/91-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Rudolf Dieter C***** und Gabriele S***** zu A/ des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, (zweiter, dritter und vierter Fall), Absatz 2, (erster Fall) und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie zu B/ des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, Rudolf Dieter C***** teils als Beteiligter gemäß Paragraph 12, (dritter Fall) StGB bzw Paragraph 11, (dritter Fall) FinStrG, teils in der Erscheinungsform des Versuches nach dem Paragraph 15, Absatz eins, StGB bzw Paragraph 13, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt. Rudolf Dieter C***** fällt überdies zu C/ das Vergehen nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, (erster, zweiter und dritter Fall) WaffG zur Last.

Nur der Letztgenannte bekämpft die Schuldsprüche in den Fakten A/I/4, A/I/9, B/I/2 und die Höhe der Wertersatzstrafe mit einer ausdrücklich - allerdings undifferenziert - auf die Ziffer 5, 5, a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.

Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Behauptung des Angeklagten C***** verwarf, die von ihm zu verantwortende Menge des Suchtgifts bzw (damit) der eingangsabgabenpflichtigen Waren habe im Faktum A/I/4 bzw im entsprechenden Punkt des Faktums B/I/2 statt der konstatierten 150 Gramm nur 80 Gramm Heroin betragen und im Faktum A/I/9 habe es im Zusammenhang mit dem ihm angelasteten Tatbeitrag an der erforderlichen "Wissens- bzw Willensübereinstimmung" mit dem vom gesondert verfolgten Otto Hermann S***** unter Mitwirkung der Andrea K***** organisierten Schmuggel von cirka 1 Kilogramm Haschisch aus Holland nach Österreich gefehlt, legte es denkfolgerichtig im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Konstatierungen zum Faktum A/I/4 in der Frage der Suchtgiftmenge den Beweiswert der belastenden Aussage des Zeugen Gerhard F***** in Zweifel zu ziehen sucht, werden weder Begründungsmängel (Ziffer 5,) noch eine erhebliche Bedenklichkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes (Ziffer 5, a) aufgezeigt.

Daß den Angaben des Otto Hermann S***** und der Andrea K***** in der Hauptverhandlung nicht entnommen werden könne, daß auch die u. a. Gegenstand des Schuldspruchs zu Punkt A/I/9 bildende Einfuhr bzw der Schmuggel von 1 Kilogramm Haschisch vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt waren, ist nicht aktengetreu vergleiche dagegen Band römisch drei, S 269 ff, 287 ff).

Auf die sinngemäße Behauptung des Angeklagten C*****, daß die zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gestützt zu werden. Die Mängel- und Tatsachenrügen erschöpfen sich der Sache nach insgesamt in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nach wie vor nicht zulässig ist.

Die Rechtsrügen (Ziffer 10 und 11) entbehren der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie unter bloßem Verweis auf das Vorbringen zu den formellen Nichtigkeitsgründen die erwähnten erstgerichtlichen Feststellungen zur objektiven (A/I/4 und B/I/2) bzw subjektiven Tatseite (A/I/9) in den bekämpften Fakten ignorieren und auch bei der Infragestellung der Höhe der Wertersatzstrafe nicht von den festgestellten Suchtgiftmengen ausgehen.

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Rudolf Dieter C***** und Gabriele S***** ist das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E28460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00034.9206.0414.0

Dokumentnummer

JJT_19920414_OGH0002_0110OS00034_9200006_000