Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Im Sinn der Mängelrüge (Z 5) trifft es zwar grundsätzlich zu, daß ein Verstoß gegen den in § 258 Abs 1 StPO normierten Grundsatz der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO bewirken kann. Demgemäß hat das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das in der Hauptverhandlung Vorgefallene (auf Aktenstücke nur im Fall ihrer Verlesung) Rücksicht zu nehmen. Der vorliegend allerdings nur pauschal formulierte Beschwerdeeinwand, wesentliche tatrichterliche Feststellungen und die zugrundeliegende Beweiswürdigung stützten sich auf "bei den Akten erliegende umfangreiche Gendarmerieanzeigen, Urkunden und Schriftstücke anderer Art", die inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls der Vorschrift des § 252 Abs 2 StPO zuwider nicht verlesen worden seien, wird den Anforderungen einer prozeßordnungsgemäßen Geltendmachung formeller Begründungsmängel jedoch nicht gerecht. Dazu wären sowohl die jeweils im einzelnen gerügte Feststellung als auch jene urteilsmäßige Beweisgrundlage zu bezeichnen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht im Sinn des § 258 Abs 1 StPO Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein soll. Dies hier umso mehr, als im konkreten Fall die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen überwiegend an ihren früheren Angaben festhielten und einzelne Abweichungen durch entsprechende Vorhalte ohnedies die gebotene Erörterung in der Verhandlung fanden (356 ff).Im Sinn der Mängelrüge (Ziffer 5,) trifft es zwar grundsätzlich zu, daß ein Verstoß gegen den in Paragraph 258, Absatz eins, StPO normierten Grundsatz der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bewirken kann. Demgemäß hat das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das in der Hauptverhandlung Vorgefallene (auf Aktenstücke nur im Fall ihrer Verlesung) Rücksicht zu nehmen. Der vorliegend allerdings nur pauschal formulierte Beschwerdeeinwand, wesentliche tatrichterliche Feststellungen und die zugrundeliegende Beweiswürdigung stützten sich auf "bei den Akten erliegende umfangreiche Gendarmerieanzeigen, Urkunden und Schriftstücke anderer Art", die inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls der Vorschrift des Paragraph 252, Absatz 2, StPO zuwider nicht verlesen worden seien, wird den Anforderungen einer prozeßordnungsgemäßen Geltendmachung formeller Begründungsmängel jedoch nicht gerecht. Dazu wären sowohl die jeweils im einzelnen gerügte Feststellung als auch jene urteilsmäßige Beweisgrundlage zu bezeichnen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht im Sinn des Paragraph 258, Absatz eins, StPO Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein soll. Dies hier umso mehr, als im konkreten Fall die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen überwiegend an ihren früheren Angaben festhielten und einzelne Abweichungen durch entsprechende Vorhalte ohnedies die gebotene Erörterung in der Verhandlung fanden (356 ff).
Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder vermag keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Grades - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Insbesondere findet die Beschwerdebehauptung, die gutächtlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr.Henn und Dr.Prokop zur Frage der auf einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung beruhenden tataktuellen Widerstandsunfähigkeit des Opfers stünden der tatrichterlichen Bejahung dieser Tatbestandsvoraussetzung nach § 205 Abs 1 StGB unvereinbar entgegen, im Akteninhalt keine Deckung (243 f, 293, 363).Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder vermag keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Grades - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Insbesondere findet die Beschwerdebehauptung, die gutächtlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr.Henn und Dr.Prokop zur Frage der auf einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung beruhenden tataktuellen Widerstandsunfähigkeit des Opfers stünden der tatrichterlichen Bejahung dieser Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB unvereinbar entgegen, im Akteninhalt keine Deckung (243 f, 293, 363).
Die zur Gänze nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die zur Gänze nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben ( 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.