Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.
Soweit die Beschwerde in der Tatsachenrüge (Z 5 a) zunächst, der Sache nach den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO relevierend, die zum Faktum I 1 im Urteil genannte Tatzeit (19.Dezember 1995) als unrichtig bemängelt, genügt es darauf hinzuweisen, daß diese Angabe auf einem offenkundigen Irrtum beruht. Nach dem Akten- inhalt und der eigenen Einlassung des Angeklagten (S 41, 49, 103 und ON 8) kommt als Tatzeit nur der 9.Dezember 1995 in Betracht. Das bereits in der Anklageschrift unterlaufene Versehen führte zur unrichtigen Urteilsfeststellung, die jedoch, weil die Tat durch die Begleitumstände und die Ergebnisse des Beweisverfahrens unverwechselhaft gekenn- zeichnet ist, die Tatidentität nicht aufhebt (vgl Mayerhofer StPO4 § 262 E 34 f).Soweit die Beschwerde in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zunächst, der Sache nach den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO relevierend, die zum Faktum römisch eins 1 im Urteil genannte Tatzeit (19.Dezember 1995) als unrichtig bemängelt, genügt es darauf hinzuweisen, daß diese Angabe auf einem offenkundigen Irrtum beruht. Nach dem Akten- inhalt und der eigenen Einlassung des Angeklagten (S 41, 49, 103 und ON 8) kommt als Tatzeit nur der 9.Dezember 1995 in Betracht. Das bereits in der Anklageschrift unterlaufene Versehen führte zur unrichtigen Urteilsfeststellung, die jedoch, weil die Tat durch die Begleitumstände und die Ergebnisse des Beweisverfahrens unverwechselhaft gekenn- zeichnet ist, die Tatidentität nicht aufhebt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 262, E 34 f).
Mit seinem weiteren Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung, daß sich die unter I 1 inkriminierten Ereignisse im Jahre 1991/1992 zugetragen haben, als Yvonne K***** die erste Klasse der Volksschule besucht habe. Tatsächlich sei sie aber - was indes nicht aktenkundig ist und demgemäß unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge geltend gemacht wird - bereits im September 1990 eingeschult, jedoch nach dem ersten Semester wieder zurückgestellt worden und habe die erste Klasse in der Folge wiederholt. Ein Vergleich mit den Konstatierungen des Schöffengerichtes zeigt nun allerdings, daß dieser Einwand von vornherein ins Leere geht, wurde doch als Tatzeitraum die Zeit zwischen Dezember 1990 und Jänner 1993 angenommen und das Schuljahr 1991/1992 lediglich als jenes Jahr bezeichnet, in dem das Mädchen die erste Klasse Volksschule besucht hatte. Abgesehen davon, daß dies durchaus mit dem Beschwerdevorbringen übereinstimmt, weil ja Yvonne K***** darnach im Schuljahr 1991/1992 die erste Klasse wiederholt hatte, schränkte das Erstgericht die inkriminierten Tathandlungen nicht auf dieses Jahr ein, sondern stellte lediglich fest, daß sich in dieser Zeit zumindest ein Teil der unter Anklage gestellten Vorfälle ereignete (US 5).Mit seinem weiteren Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung, daß sich die unter römisch eins 1 inkriminierten Ereignisse im Jahre 1991 aus 1992, zugetragen haben, als Yvonne K***** die erste Klasse der Volksschule besucht habe. Tatsächlich sei sie aber - was indes nicht aktenkundig ist und demgemäß unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge geltend gemacht wird - bereits im September 1990 eingeschult, jedoch nach dem ersten Semester wieder zurückgestellt worden und habe die erste Klasse in der Folge wiederholt. Ein Vergleich mit den Konstatierungen des Schöffengerichtes zeigt nun allerdings, daß dieser Einwand von vornherein ins Leere geht, wurde doch als Tatzeitraum die Zeit zwischen Dezember 1990 und Jänner 1993 angenommen und das Schuljahr 1991 aus 1992, lediglich als jenes Jahr bezeichnet, in dem das Mädchen die erste Klasse Volksschule besucht hatte. Abgesehen davon, daß dies durchaus mit dem Beschwerdevorbringen übereinstimmt, weil ja Yvonne K***** darnach im Schuljahr 1991 aus 1992, die erste Klasse wiederholt hatte, schränkte das Erstgericht die inkriminierten Tathandlungen nicht auf dieses Jahr ein, sondern stellte lediglich fest, daß sich in dieser Zeit zumindest ein Teil der unter Anklage gestellten Vorfälle ereignete (US 5).
Im übrigen betreffen die Beschwerdeausführungen keine entscheidenden Tatsachen. Soweit darin nämlich, der Sache nach den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO relevierend, die Ansicht vertreten wird, die bis Ende Jänner 1991 begangenen Unzuchtshandlungen seien verjährt, wird die Feststellung außer acht gelassen, wonach der dem Angeklagten angelastete sexuelle Mißbrauch seiner Tochter bis Jänner 1993 fortdauerte, demgemäß aber die Verjährungszeit hinsichtlich solcher nach § 207 Abs 1 StGB strafbarer Handlungen, die im Jahre 1990 stattgefunden haben, gemäß § 58 Abs 2 StGB in ihrem Ablauf bis zur Verjährung auch der zeitlich letzten innerhalb der Verjährungsfrist begangenen Straftat gehemmt ist. Ausgehend von den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen endete die (hier dreijährige) Verjährungsfrist für die im Dezember 1990 begangenen Unzuchtsdelikte im Hinblick auf die bis Jänner 1993 begangenen Straftaten somit im Jänner 1996, wird aber durch die im Dezember 1995, somit innerhalb dieser Frist begangene neuerliche Straftat abermals, und zwar angesichts der Strafdrohung des § 212 Abs 1 StGB nunmehr bis Dezember 1998 erstreckt. Daraus erhellt, daß es unter dem Aspekt der Verjährung rechtlich irrelevant ist, ob die Mißbrauchshandlungen erst Ende 1991 oder bereits - wie das Erstgericht ohnedies festgestellt hatte - im Jahre 1990 begonnen haben.Im übrigen betreffen die Beschwerdeausführungen keine entscheidenden Tatsachen. Soweit darin nämlich, der Sache nach den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO relevierend, die Ansicht vertreten wird, die bis Ende Jänner 1991 begangenen Unzuchtshandlungen seien verjährt, wird die Feststellung außer acht gelassen, wonach der dem Angeklagten angelastete sexuelle Mißbrauch seiner Tochter bis Jänner 1993 fortdauerte, demgemäß aber die Verjährungszeit hinsichtlich solcher nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB strafbarer Handlungen, die im Jahre 1990 stattgefunden haben, gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB in ihrem Ablauf bis zur Verjährung auch der zeitlich letzten innerhalb der Verjährungsfrist begangenen Straftat gehemmt ist. Ausgehend von den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen endete die (hier dreijährige) Verjährungsfrist für die im Dezember 1990 begangenen Unzuchtsdelikte im Hinblick auf die bis Jänner 1993 begangenen Straftaten somit im Jänner 1996, wird aber durch die im Dezember 1995, somit innerhalb dieser Frist begangene neuerliche Straftat abermals, und zwar angesichts der Strafdrohung des Paragraph 212, Absatz eins, StGB nunmehr bis Dezember 1998 erstreckt. Daraus erhellt, daß es unter dem Aspekt der Verjährung rechtlich irrelevant ist, ob die Mißbrauchshandlungen erst Ende 1991 oder bereits - wie das Erstgericht ohnedies festgestellt hatte - im Jahre 1990 begonnen haben.
Auch mit seinen weiteren Ausführungen zur Tatsachenrüge vermag der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ableiten ließen. Der Versuch, die Glaubwürdigkeit des Tatopfers in Zweifel zu ziehen, erschöpft sich in einer auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässigen Kritik am Beweiswert, den die Tatrichter dieser Zeugin beigemessen haben, wobei die Beschwerdeargumentation zum Teil nicht aktengetreu ist. So stehen die entscheidungswesentlichen Tatsachen keineswegs im Widerspruch zu den sich aus den Akten ergebenden Fakten, als welche der Beschwerdeführer eine angebliche Neigung des Opfers zum Lügen und Stehlen verstanden wissen will. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß nach dem kinderpsychologischen Gutachten (ON 107) bei der Zeugin sogar eine extrem hohe Bereitschaft, die Wahrheit zu sagen, festgestellt wurde.
Die allein zum Faktum I 2 erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt hinwieder die prozeßordnungsgemäße Darstellung. Der Einwand nämlich, daß der Angeklagte seine Tochter (nur) gewaschen und nicht versucht hatte, "mit dem Finger die Scheide zu drücken", und zudem die Brüste eines gerade erst elf Jahre alt gewordenen Kindes vor Beginn der Pubertät nicht zur Geschlechtssphäre zu zählen seien, weshalb deren Berührung den Tatbestand des § 207 Abs 1 StGB nicht herzustellen geeignet sei, übergeht zum einen die ausdrückliche Konstatierung, daß der Angeklagte das (unbe- kleidete) Mädchen "an den Brüsten und am Geschlechtsteil zu streicheln und abzugreifen begann" (US 6), zum anderen kommt bei diesem Sachverhalt der Frage, wieweit das Opfer körperlich entwickelt war, keine eigenständige Bedeutung zu, reicht doch das festgestellte Streicheln des Geschlechtsteiles für sich allein schon zur Tatbildverwirklichung aus.Die allein zum Faktum römisch eins 2 erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt hinwieder die prozeßordnungsgemäße Darstellung. Der Einwand nämlich, daß der Angeklagte seine Tochter (nur) gewaschen und nicht versucht hatte, "mit dem Finger die Scheide zu drücken", und zudem die Brüste eines gerade erst elf Jahre alt gewordenen Kindes vor Beginn der Pubertät nicht zur Geschlechtssphäre zu zählen seien, weshalb deren Berührung den Tatbestand des Paragraph 207, Absatz eins, StGB nicht herzustellen geeignet sei, übergeht zum einen die ausdrückliche Konstatierung, daß der Angeklagte das (unbe- kleidete) Mädchen "an den Brüsten und am Geschlechtsteil zu streicheln und abzugreifen begann" (US 6), zum anderen kommt bei diesem Sachverhalt der Frage, wieweit das Opfer körperlich entwickelt war, keine eigenständige Bedeutung zu, reicht doch das festgestellte Streicheln des Geschlechtsteiles für sich allein schon zur Tatbildverwirklichung aus.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.