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Entscheidung 11 Os 34/97×

Entscheidung 11 Os 34/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os34/97

Entscheidungsdatum

17.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 16.Dezember 1996, GZ 17 römisch fünf r 697/96-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er

(zu römisch eins) seine am 9.September 1984 geborene, sohin unmündige Tochter Yvonne K***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht und, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, und zwar

1) in Bregenz zwischen Dezember 1990 und Jänner 1993 in mehreren Fällen dadurch, daß er sie im Genitalbereich betastete und streichelte, mit seinen Fingern in ihre Scheide eindrang, ihre Hand an sein Glied führte, seinen Penis in ihren Mund einführte und sie veranlaßte, einen Vibrator selbst in ihre Scheide einzuführen sowie sie zwang, mit ihm Pornohefte anzusehen;

2) in Langen bei Bregenz am 19.(richtig ersichtlich: 9.)Dezember 1995 dadurch, daß er sie an den Brüsten und am Geschlechtsteil streichelte und abgriff;

(zu römisch zwei) in Bregenz sowie Langen seine zu römisch eins genannte unmündige Tochter durch die dort geschilderten Handlungen zur Unzucht mißbraucht und dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.

Soweit die Beschwerde in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zunächst, der Sache nach den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO relevierend, die zum Faktum römisch eins 1 im Urteil genannte Tatzeit (19.Dezember 1995) als unrichtig bemängelt, genügt es darauf hinzuweisen, daß diese Angabe auf einem offenkundigen Irrtum beruht. Nach dem Akten- inhalt und der eigenen Einlassung des Angeklagten (S 41, 49, 103 und ON 8) kommt als Tatzeit nur der 9.Dezember 1995 in Betracht. Das bereits in der Anklageschrift unterlaufene Versehen führte zur unrichtigen Urteilsfeststellung, die jedoch, weil die Tat durch die Begleitumstände und die Ergebnisse des Beweisverfahrens unverwechselhaft gekenn- zeichnet ist, die Tatidentität nicht aufhebt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 262, E 34 f).

Mit seinem weiteren Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung, daß sich die unter römisch eins 1 inkriminierten Ereignisse im Jahre 1991 aus 1992, zugetragen haben, als Yvonne K***** die erste Klasse der Volksschule besucht habe. Tatsächlich sei sie aber - was indes nicht aktenkundig ist und demgemäß unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge geltend gemacht wird - bereits im September 1990 eingeschult, jedoch nach dem ersten Semester wieder zurückgestellt worden und habe die erste Klasse in der Folge wiederholt. Ein Vergleich mit den Konstatierungen des Schöffengerichtes zeigt nun allerdings, daß dieser Einwand von vornherein ins Leere geht, wurde doch als Tatzeitraum die Zeit zwischen Dezember 1990 und Jänner 1993 angenommen und das Schuljahr 1991 aus 1992, lediglich als jenes Jahr bezeichnet, in dem das Mädchen die erste Klasse Volksschule besucht hatte. Abgesehen davon, daß dies durchaus mit dem Beschwerdevorbringen übereinstimmt, weil ja Yvonne K***** darnach im Schuljahr 1991 aus 1992, die erste Klasse wiederholt hatte, schränkte das Erstgericht die inkriminierten Tathandlungen nicht auf dieses Jahr ein, sondern stellte lediglich fest, daß sich in dieser Zeit zumindest ein Teil der unter Anklage gestellten Vorfälle ereignete (US 5).

Im übrigen betreffen die Beschwerdeausführungen keine entscheidenden Tatsachen. Soweit darin nämlich, der Sache nach den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO relevierend, die Ansicht vertreten wird, die bis Ende Jänner 1991 begangenen Unzuchtshandlungen seien verjährt, wird die Feststellung außer acht gelassen, wonach der dem Angeklagten angelastete sexuelle Mißbrauch seiner Tochter bis Jänner 1993 fortdauerte, demgemäß aber die Verjährungszeit hinsichtlich solcher nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB strafbarer Handlungen, die im Jahre 1990 stattgefunden haben, gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB in ihrem Ablauf bis zur Verjährung auch der zeitlich letzten innerhalb der Verjährungsfrist begangenen Straftat gehemmt ist. Ausgehend von den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen endete die (hier dreijährige) Verjährungsfrist für die im Dezember 1990 begangenen Unzuchtsdelikte im Hinblick auf die bis Jänner 1993 begangenen Straftaten somit im Jänner 1996, wird aber durch die im Dezember 1995, somit innerhalb dieser Frist begangene neuerliche Straftat abermals, und zwar angesichts der Strafdrohung des Paragraph 212, Absatz eins, StGB nunmehr bis Dezember 1998 erstreckt. Daraus erhellt, daß es unter dem Aspekt der Verjährung rechtlich irrelevant ist, ob die Mißbrauchshandlungen erst Ende 1991 oder bereits - wie das Erstgericht ohnedies festgestellt hatte - im Jahre 1990 begonnen haben.

Auch mit seinen weiteren Ausführungen zur Tatsachenrüge vermag der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ableiten ließen. Der Versuch, die Glaubwürdigkeit des Tatopfers in Zweifel zu ziehen, erschöpft sich in einer auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässigen Kritik am Beweiswert, den die Tatrichter dieser Zeugin beigemessen haben, wobei die Beschwerdeargumentation zum Teil nicht aktengetreu ist. So stehen die entscheidungswesentlichen Tatsachen keineswegs im Widerspruch zu den sich aus den Akten ergebenden Fakten, als welche der Beschwerdeführer eine angebliche Neigung des Opfers zum Lügen und Stehlen verstanden wissen will. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß nach dem kinderpsychologischen Gutachten (ON 107) bei der Zeugin sogar eine extrem hohe Bereitschaft, die Wahrheit zu sagen, festgestellt wurde.

Die allein zum Faktum römisch eins 2 erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt hinwieder die prozeßordnungsgemäße Darstellung. Der Einwand nämlich, daß der Angeklagte seine Tochter (nur) gewaschen und nicht versucht hatte, "mit dem Finger die Scheide zu drücken", und zudem die Brüste eines gerade erst elf Jahre alt gewordenen Kindes vor Beginn der Pubertät nicht zur Geschlechtssphäre zu zählen seien, weshalb deren Berührung den Tatbestand des Paragraph 207, Absatz eins, StGB nicht herzustellen geeignet sei, übergeht zum einen die ausdrückliche Konstatierung, daß der Angeklagte das (unbe- kleidete) Mädchen "an den Brüsten und am Geschlechtsteil zu streicheln und abzugreifen begann" (US 6), zum anderen kommt bei diesem Sachverhalt der Frage, wieweit das Opfer körperlich entwickelt war, keine eigenständige Bedeutung zu, reicht doch das festgestellte Streicheln des Geschlechtsteiles für sich allein schon zur Tatbildverwirklichung aus.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E46628 11D00347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00034.97.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19970617_OGH0002_0110OS00034_9700000_000