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Entscheidung 11 Os 35/01×

Entscheidung 11 Os 35/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os35/01

Entscheidungsdatum

11.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin K***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Martin K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 17. Oktober 2000, GZ 28 römisch fünf r 1628/99-83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Martin Karlheinz K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB (A) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben)

zu A/1 bis 11: zwischen 30. August 1998 bis 9. November 1999 in Innsbruck und anderen Orten in zahlreichen Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die im Urteil namentlich angeführten Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, zahlungsfähiger und -williger Gast, Kunde bzw Darlehensnehmer zu sein, teilweise unter Verwendung falscher Urkunden, und zwar der Kreditkarte des Christian Ke*****, zu den im Urteil näher bezeichneten Handlungen verleitet, durch welche die zu den jeweiligen Schuldsprüchen genannten Personen und Firmen mit einem Gesamtbetrag von ca 195.500,-- S geschädigt wurden;

zu B: vom 30. August 1998 bis jedenfalls 22. November 1998 in Innsbruck und an anderen Orten die Mastercard des Christian Ke*****, mithin eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, durch Inbesitznahme und Verwahrung mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass die Kreditkarte durch den darüber verfügungsberechtigten Christian Ke***** im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer das Übergehen von entlastenden Beweismitteln, die andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen ermöglicht hätten. Zur Untermauerung seines Standpunktes führt er in der Rechtsmittelschrift - ungeachtet seines teilweisen Geständnisses - verschiedene Aussagepassagen und Beweisdetails hinsichtlich der zu A/1 bis 11 und B ergangenen Schuldsprüche an (S 138 bis 145/III).

Dabei übersieht der Nichtigkeitswerber in seiner isolierten Betrachtungsweise die hinlängliche Beweiswürdigung des Erstgerichtes (US 21 bis 36), die sich sowohl mit der Verantwortung des Angeklagten und seiner finanziellen Lage während des Tatzeitraumes im Allgemeinen beschäftigt als auch auf die Beweisergebnisse der jeweiligen Fakten - dem Gebot zu gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - ausreichend eingeht. Der die komplexe Sicht der Verfahrensergebnisse unterlassenden und in Wahrheit bloß die freie Beweiswürdigung unzulässig bekämpfenden Beschwerde ist vielmehr zu entgegnen, dass das Schöffengericht nicht verpflichtet ist, sich im Falle mehrerer denkmöglicher Schlussfolgerungen ausschließlich für die den Angeklagten günstigste Version zu entscheiden vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 147).

Der überdies erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers eines undeutlichen Ausspruchs des Erstgerichts über entscheidende Tatsachen zu Faktum A/1, indem es hier lediglich die (richtig:) "verba legalia" verwende, trifft nicht zu; stellt doch die thematisierte Täuschungshandlung des Angeklagten, die in der angefochtenen Entscheidung hinreichend konkretisiert ist ("Einmieten in einem Hotel unter der Vorgabe, zahlungsfähiger und -williger Gast zu sein", US 3 in Verbindung mit US 14), keineswegs nur den Gesetzestext dar.

Der Beschwerde zuwider ist auch der Ausspruch des Schöffengerichtes hinsichtlich der Tatzeitpunkte und der subjektiven Tatseite zu den Schuldsprüchen A/2 und B nicht undeutlich. In der Rechtsmittelausführung wird nämlich nur auf separat herausgegriffene Teile der Beweiswürdigung (US 26) Bezug genommen, während die entsprechenden Feststellungen (US 3f und 7 in Verbindung mit 13f und 19f) außer Betracht geblieben sind.

In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die zu Faktum A/2 vorgenommenen Beweiserwägungen (US 25) keine erheblichen Bedenken aus dem Akteninhalt an der Richtigkeit der konstatierten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum unterlässt das von den Verfahrensvorschriften geforderte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz. Es erschöpft sich vielmehr - prozessordnungswidrig - in einer Bestreitung der konstatierten subjektiven Tatseite zu Faktum A/10, während es hinsichtlich der angenommenen gewerbsmäßigen Absicht - in Richtung eines Begründungsmangels (Ziffer 5,) argumentierend - bloß die festgestellte desolate finanzielle Situation des Angeklagten berücksichtigt, jedoch die vollständigen Urteilsgründe, insbesondere zur Vielzahl, Art und raschen Abfolge der betrügerischen Angriffe (US 36) übergeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E61861 11D00351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00035.01.0611.000

Dokumentnummer

JJT_20010611_OGH0002_0110OS00035_0100000_000