In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer das Übergehen von entlastenden Beweismitteln, die andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen ermöglicht hätten. Zur Untermauerung seines Standpunktes führt er in der Rechtsmittelschrift - ungeachtet seines teilweisen Geständnisses - verschiedene Aussagepassagen und Beweisdetails hinsichtlich der zu A/1 bis 11 und B ergangenen Schuldsprüche an (S 138 bis 145/III).In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer das Übergehen von entlastenden Beweismitteln, die andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen ermöglicht hätten. Zur Untermauerung seines Standpunktes führt er in der Rechtsmittelschrift - ungeachtet seines teilweisen Geständnisses - verschiedene Aussagepassagen und Beweisdetails hinsichtlich der zu A/1 bis 11 und B ergangenen Schuldsprüche an (S 138 bis 145/III).
Dabei übersieht der Nichtigkeitswerber in seiner isolierten Betrachtungsweise die hinlängliche Beweiswürdigung des Erstgerichtes (US 21 bis 36), die sich sowohl mit der Verantwortung des Angeklagten und seiner finanziellen Lage während des Tatzeitraumes im Allgemeinen beschäftigt als auch auf die Beweisergebnisse der jeweiligen Fakten - dem Gebot zu gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - ausreichend eingeht. Der die komplexe Sicht der Verfahrensergebnisse unterlassenden und in Wahrheit bloß die freie Beweiswürdigung unzulässig bekämpfenden Beschwerde ist vielmehr zu entgegnen, dass das Schöffengericht nicht verpflichtet ist, sich im Falle mehrerer denkmöglicher Schlussfolgerungen ausschließlich für die den Angeklagten günstigste Version zu entscheiden (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147).Dabei übersieht der Nichtigkeitswerber in seiner isolierten Betrachtungsweise die hinlängliche Beweiswürdigung des Erstgerichtes (US 21 bis 36), die sich sowohl mit der Verantwortung des Angeklagten und seiner finanziellen Lage während des Tatzeitraumes im Allgemeinen beschäftigt als auch auf die Beweisergebnisse der jeweiligen Fakten - dem Gebot zu gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - ausreichend eingeht. Der die komplexe Sicht der Verfahrensergebnisse unterlassenden und in Wahrheit bloß die freie Beweiswürdigung unzulässig bekämpfenden Beschwerde ist vielmehr zu entgegnen, dass das Schöffengericht nicht verpflichtet ist, sich im Falle mehrerer denkmöglicher Schlussfolgerungen ausschließlich für die den Angeklagten günstigste Version zu entscheiden vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 147).
Der überdies erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers eines undeutlichen Ausspruchs des Erstgerichts über entscheidende Tatsachen zu Faktum A/1, indem es hier lediglich die (richtig:) "verba legalia" verwende, trifft nicht zu; stellt doch die thematisierte Täuschungshandlung des Angeklagten, die in der angefochtenen Entscheidung hinreichend konkretisiert ist ("Einmieten in einem Hotel unter der Vorgabe, zahlungsfähiger und -williger Gast zu sein", US 3 iVm US 14), keineswegs nur den Gesetzestext dar.Der überdies erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers eines undeutlichen Ausspruchs des Erstgerichts über entscheidende Tatsachen zu Faktum A/1, indem es hier lediglich die (richtig:) "verba legalia" verwende, trifft nicht zu; stellt doch die thematisierte Täuschungshandlung des Angeklagten, die in der angefochtenen Entscheidung hinreichend konkretisiert ist ("Einmieten in einem Hotel unter der Vorgabe, zahlungsfähiger und -williger Gast zu sein", US 3 in Verbindung mit US 14), keineswegs nur den Gesetzestext dar.
Der Beschwerde zuwider ist auch der Ausspruch des Schöffengerichtes hinsichtlich der Tatzeitpunkte und der subjektiven Tatseite zu den Schuldsprüchen A/2 und B nicht undeutlich. In der Rechtsmittelausführung wird nämlich nur auf separat herausgegriffene Teile der Beweiswürdigung (US 26) Bezug genommen, während die entsprechenden Feststellungen (US 3f und 7 iVm 13f und 19f) außer Betracht geblieben sind.Der Beschwerde zuwider ist auch der Ausspruch des Schöffengerichtes hinsichtlich der Tatzeitpunkte und der subjektiven Tatseite zu den Schuldsprüchen A/2 und B nicht undeutlich. In der Rechtsmittelausführung wird nämlich nur auf separat herausgegriffene Teile der Beweiswürdigung (US 26) Bezug genommen, während die entsprechenden Feststellungen (US 3f und 7 in Verbindung mit 13f und 19f) außer Betracht geblieben sind.
In der Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die zu Faktum A/2 vorgenommenen Beweiserwägungen (US 25) keine erheblichen Bedenken aus dem Akteninhalt an der Richtigkeit der konstatierten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die zu Faktum A/2 vorgenommenen Beweiserwägungen (US 25) keine erheblichen Bedenken aus dem Akteninhalt an der Richtigkeit der konstatierten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum unterlässt das von den Verfahrensvorschriften geforderte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz. Es erschöpft sich vielmehr - prozessordnungswidrig - in einer Bestreitung der konstatierten subjektiven Tatseite zu Faktum A/10, während es hinsichtlich der angenommenen gewerbsmäßigen Absicht - in Richtung eines Begründungsmangels (Z 5) argumentierend - bloß die festgestellte desolate finanzielle Situation des Angeklagten berücksichtigt, jedoch die vollständigen Urteilsgründe, insbesondere zur Vielzahl, Art und raschen Abfolge der betrügerischen Angriffe (US 36) übergeht.Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum unterlässt das von den Verfahrensvorschriften geforderte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz. Es erschöpft sich vielmehr - prozessordnungswidrig - in einer Bestreitung der konstatierten subjektiven Tatseite zu Faktum A/10, während es hinsichtlich der angenommenen gewerbsmäßigen Absicht - in Richtung eines Begründungsmangels (Ziffer 5,) argumentierend - bloß die festgestellte desolate finanzielle Situation des Angeklagten berücksichtigt, jedoch die vollständigen Urteilsgründe, insbesondere zur Vielzahl, Art und raschen Abfolge der betrügerischen Angriffe (US 36) übergeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.