Die beiden Urteile des Bezirksgerichtes Kindberg und des Landesgerichtes Leoben verletzen, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, das Gesetz in § 90 h Abs 5 StPO. Nach dieser Bestimmung werden Verpflichtungen, welche der Verdächtige übernommen, und Zahlungen, zu denen er sich bereit erklärt hat, mit der nachträglichen Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gegenstandslos. Vom Verdächtigen in diesem Zusammenhang bereits erbrachte Leistungen sind bei einer allfälligen Strafbemessung zu berücksichtigen (§ 90 h Abs 5 dritter Satz StPO). Damit hat der Gesetzgeber sinnfällig zum Ausdruck gebracht, dass solche Leistungen schon bei der Sanktionsfestsetzung (gleich einem Milderungsgrund) zu beachten sind. Denn der im StGB als Abschnittsbezeichnung (§§ 32 bis 42) verwendete Begriff "Strafbemessung" umschreibt ungeachtet dessen, dass sich in diesem Abschnitt auch Strafvollzugsregelungen (§ 38 StGB) und die Bestimmung über die Strafunwürdigkeit (§ 42 StGB) finden, die Festsetzung der im Einzelfall normgewollten Strafe unter Einschluss der Straffolgeentscheidung (§§ 43, 43a StGB). Diese Auffassung wird durch das Fehlen jeglichen Hinweises auf eine Anrechnungsintention des Gesetzgebers in § 90 h Abs 5 StPO, den Gebrauch des Wortes "berücksichtigen" als sprachliche Parallele zu § 32 Abs 2 StGB, worin die Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe anlässlich der Sanktionsfindung behandelt wird, und die Verwendung der Präposition "bei" unterstützt.Die beiden Urteile des Bezirksgerichtes Kindberg und des Landesgerichtes Leoben verletzen, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, das Gesetz in Paragraph 90, h Absatz 5, StPO. Nach dieser Bestimmung werden Verpflichtungen, welche der Verdächtige übernommen, und Zahlungen, zu denen er sich bereit erklärt hat, mit der nachträglichen Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gegenstandslos. Vom Verdächtigen in diesem Zusammenhang bereits erbrachte Leistungen sind bei einer allfälligen Strafbemessung zu berücksichtigen (Paragraph 90, h Absatz 5, dritter Satz StPO). Damit hat der Gesetzgeber sinnfällig zum Ausdruck gebracht, dass solche Leistungen schon bei der Sanktionsfestsetzung (gleich einem Milderungsgrund) zu beachten sind. Denn der im StGB als Abschnittsbezeichnung (Paragraphen 32 bis 42) verwendete Begriff "Strafbemessung" umschreibt ungeachtet dessen, dass sich in diesem Abschnitt auch Strafvollzugsregelungen (Paragraph 38, StGB) und die Bestimmung über die Strafunwürdigkeit (Paragraph 42, StGB) finden, die Festsetzung der im Einzelfall normgewollten Strafe unter Einschluss der Straffolgeentscheidung (Paragraphen 43, 43 a, StGB). Diese Auffassung wird durch das Fehlen jeglichen Hinweises auf eine Anrechnungsintention des Gesetzgebers in Paragraph 90, h Absatz 5, StPO, den Gebrauch des Wortes "berücksichtigen" als sprachliche Parallele zu Paragraph 32, Absatz 2, StGB, worin die Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe anlässlich der Sanktionsfindung behandelt wird, und die Verwendung der Präposition "bei" unterstützt.
Hätte daher der Gesetzgeber eine lineare Anrechnung erst nach Bestimmung des Strafmaßes vorsehen wollen, hätte er dies durch die Wahl eines entsprechenden Verbums (wie "anrechnen" in §§ 38, 66 StGB) zum Ausdruck bringen müssen. Der den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1581 BlgNR XX. GP 27 [3.1.7.] durch den Hinweis auf die Umrechnung von Geldbußen, aber auch von entsprechend zu bewertenden gemeinnützigen Leistungen über eine theoretische (Ersatz-)Freiheitsstrafe und deren Abzug von der Geld- oder Freiheitsstrafe zu entnehmenden Andeutung einer nachträglichen Anrechnung steht somit der klare, vom Sprachgebrauch der §§ 38 und 66 StGB ("anrechnen") markant abweichende Gesetzeswortlaut des § 90 h Abs 5 StGB entgegen. Er hindert etwa auch den sonst möglichen Entfall einer Strafe bei weisungsgemäßer (§ 90 f Abs 2, g Abs 1 StPO) Wiedergutmachung eines entsprechend hohen Schadens und stellt andererseits eine angemessene Beachtung bereits erbrachter Leistungen im Zusammenhang mit Entscheidungen nach §§ 12 und 13 JGG sicher. Dass diese Interpretation auch vom Bundesministerium für Justiz geteilt wird, sei im Übrigen nur am Rande vermerkt (vgl Einführungserlass [zweiter Teil] zur Strafprozessnovelle 1999, JMZ 578.015/35-II 3/1999 S 49).Hätte daher der Gesetzgeber eine lineare Anrechnung erst nach Bestimmung des Strafmaßes vorsehen wollen, hätte er dies durch die Wahl eines entsprechenden Verbums (wie "anrechnen" in Paragraphen 38, 66, StGB) zum Ausdruck bringen müssen. Der den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1581 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 27 [3.1.7.] durch den Hinweis auf die Umrechnung von Geldbußen, aber auch von entsprechend zu bewertenden gemeinnützigen Leistungen über eine theoretische (Ersatz-)Freiheitsstrafe und deren Abzug von der Geld- oder Freiheitsstrafe zu entnehmenden Andeutung einer nachträglichen Anrechnung steht somit der klare, vom Sprachgebrauch der Paragraphen 38 und 66 StGB ("anrechnen") markant abweichende Gesetzeswortlaut des Paragraph 90, h Absatz 5, StGB entgegen. Er hindert etwa auch den sonst möglichen Entfall einer Strafe bei weisungsgemäßer (Paragraph 90, f Absatz 2,, g Absatz eins, StPO) Wiedergutmachung eines entsprechend hohen Schadens und stellt andererseits eine angemessene Beachtung bereits erbrachter Leistungen im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraphen 12 und 13 JGG sicher. Dass diese Interpretation auch vom Bundesministerium für Justiz geteilt wird, sei im Übrigen nur am Rande vermerkt vergleiche Einführungserlass [zweiter Teil] zur Strafprozessnovelle 1999, JMZ 578.015/35-II 3 aus 1999, S 49).
Demgemäß hätte das Bezirksgericht Kindberg die bezahlte Geldbußenrate nicht erst auf die unabhängig davon bestimmte Geldstrafe anrechnen, sondern die Zahlung schon bei der Bemessung der Geldstrafe in Form der Festsetzung einer geringeren Anzahl von Tagessätzen berücksichtigen müssen.
Im Ergebnis bedeutet das Vorgehen des Bezirksgerichtes Kindberg und des Landesgerichtes Leoben als Rechtsmittelgericht jedoch keinen Nachteil für den Verurteilten:
Dass die Berücksichtigung der Geldbußenratenzahlung schon bei der Strafhöhenbestimmung sich für den Beschuldigten günstiger ausgewirkt hätte als die Anrechnung erst auf das davon unabhängig festgesetzte Strafmaß ist angesichts des hier annähernd mit neun Tagessätzen zu berechnenden theoretischen Geldstrafenteils realistischerweise nicht anzunehmen.
Tilgungsrechtlich bedeutsame Grenzen (der §§ 3 Abs 1 Z 2, 4 Abs 3 TilgG) werden darüberhinaus ebensowenig berührt wie die mangels vollständiger Abdeckung der Geldstrafe durch die bezahlte Geldbußenrate noch nicht in Gang gesetzte Tilgungsfrist nach § 2 Abs 1 und Abs 2 TilgG.Tilgungsrechtlich bedeutsame Grenzen (der Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, 4, Absatz 3, TilgG) werden darüberhinaus ebensowenig berührt wie die mangels vollständiger Abdeckung der Geldstrafe durch die bezahlte Geldbußenrate noch nicht in Gang gesetzte Tilgungsfrist nach Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, TilgG.
Auch bei einer allenfalls notwendig werdenden nachträglichen Milderung der Strafe durch Neubemessung des Tagessatzes im Sinne des § 31a Abs 2 StGB ergeben sich durch die nicht dem Gesetz entsprechende Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Kindberg und des Landesgerichtes Leoben fallbezogen keine nachteiligen Auswirkungen für den Verurteilten; denn bei rechtsrichtiger angemessener (einen entsprechenden Ermessensumfang eröffnenden) Berücksichtigung der im gescheiterten diversionellen Verfahren eingezahlten Geldbußenrate schon im Rahmen der Festsetzung der Tagessatzanzahl würde die noch aushaftende Geldstrafe im Fall einer nach § 31a Abs 2 StGB notwendigen Änderung der Tagessatzhöhe im Umfang nicht niedriger ausfallen, als bei der vom Bezirksgericht Kindberg und vom Landesgericht Leoben gewählten Vorgangsweise (bei der die anzurechnende Zahlung von der Gesamtstrafe sofort abzuziehen ist), weshalb die Feststellung der Gesetzesverletzung ohne konkrete Wirkung zu bleiben hatte.Auch bei einer allenfalls notwendig werdenden nachträglichen Milderung der Strafe durch Neubemessung des Tagessatzes im Sinne des Paragraph 31 a, Absatz 2, StGB ergeben sich durch die nicht dem Gesetz entsprechende Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Kindberg und des Landesgerichtes Leoben fallbezogen keine nachteiligen Auswirkungen für den Verurteilten; denn bei rechtsrichtiger angemessener (einen entsprechenden Ermessensumfang eröffnenden) Berücksichtigung der im gescheiterten diversionellen Verfahren eingezahlten Geldbußenrate schon im Rahmen der Festsetzung der Tagessatzanzahl würde die noch aushaftende Geldstrafe im Fall einer nach Paragraph 31 a, Absatz 2, StGB notwendigen Änderung der Tagessatzhöhe im Umfang nicht niedriger ausfallen, als bei der vom Bezirksgericht Kindberg und vom Landesgericht Leoben gewählten Vorgangsweise (bei der die anzurechnende Zahlung von der Gesamtstrafe sofort abzuziehen ist), weshalb die Feststellung der Gesetzesverletzung ohne konkrete Wirkung zu bleiben hatte.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.