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Entscheidung 11 Os 35/03×

Entscheidung 11 Os 35/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os35/03

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dariusz K***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 23. Jänner 2003, GZ 7 Hv 2/03m-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das Urteil, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hat, im Schuldspruch zu Punkt 1 wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte, dem auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen, auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der polnische Staatsangehörige Dariusz K***** der Verbrechen der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224, (223 Absatz 2,) StGB (2 a) und der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (2 b) schuldig erkannt. Der Sache nach nur den Schuldspruch zum Urteilsfaktum 1 bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Mit seinen Ausführungen zur Tatsachenrüge vermag nämlich der Beschwerdeführer weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Umstände hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner menschlicher Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem angefochtenen Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr im Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Aus deren Anlass konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, dass der Schuldspruch wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB mit einem - von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten - Feststellungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist, welcher, weil er vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, von Amts wegen aufzugreifen war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Denn die Entscheidungsgründe enthalten weder Feststellungen darüber, dass der Angeklagte bei Übernahme der Falsifikate im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (Paragraph 12, StGB) oder einem Mittelsmann gehandelt hat, noch zum (objektiven) Bestehen einer solchen, für Paragraph 232, Absatz 2, StGB tatbestandsessentiellen Verteilerkette überhaupt. Auf Basis der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe kann demnach nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte das Verbrechen der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB oder das (minder schwer pönalisierte) Vergehen der Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen hat.

In amtswegiger Wahrnehmung dieses Feststellungsmangels war somit das Urteil im Schuldspruchsfaktum 1 und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich ist, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 290, Absatz eins, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E69311 11Os35.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00035.03.0429.000

Dokumentnummer

JJT_20030429_OGH0002_0110OS00035_0300000_000