Mit seinen Ausführungen zur Tatsachenrüge vermag nämlich der Beschwerdeführer weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Umstände hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner menschlicher Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem angefochtenen Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr im Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO). Aus deren Anlass konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, dass der Schuldspruch wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB mit einem - von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten - Feststellungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist, welcher, weil er vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 StPO). Denn die Entscheidungsgründe enthalten weder Feststellungen darüber, dass der Angeklagte bei Übernahme der Falsifikate im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12 StGB) oder einem Mittelsmann gehandelt hat, noch zum (objektiven) Bestehen einer solchen, für § 232 Abs 2 StGB tatbestandsessentiellen Verteilerkette überhaupt. Auf Basis der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe kann demnach nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte das Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB oder das (minder schwer pönalisierte) Vergehen der Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 StGB begangen hat.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Aus deren Anlass konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, dass der Schuldspruch wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB mit einem - von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten - Feststellungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist, welcher, weil er vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, von Amts wegen aufzugreifen war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Denn die Entscheidungsgründe enthalten weder Feststellungen darüber, dass der Angeklagte bei Übernahme der Falsifikate im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (Paragraph 12, StGB) oder einem Mittelsmann gehandelt hat, noch zum (objektiven) Bestehen einer solchen, für Paragraph 232, Absatz 2, StGB tatbestandsessentiellen Verteilerkette überhaupt. Auf Basis der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe kann demnach nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte das Verbrechen der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB oder das (minder schwer pönalisierte) Vergehen der Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen hat.
In amtswegiger Wahrnehmung dieses Feststellungsmangels war somit das Urteil im Schuldspruchsfaktum 1 und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich ist, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 290 Abs 1, 288 Abs 2 Z 3 StPO).In amtswegiger Wahrnehmung dieses Feststellungsmangels war somit das Urteil im Schuldspruchsfaktum 1 und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich ist, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 290, Absatz eins, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.