Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 5a, 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Mit der einleitenden Kritik an der (nur) zehnminütigen Urteilsberatung des Schöffengerichtes macht die Beschwerde, was sie allerdings nicht verkennt, keinen Nichtigkeitsgrund geltend, sodass dieses Vorbringen einer sachbezogenen Erwiderung entzogen ist. In der Mängelrüge (Z 5) verknüpft der Beschwerdeführer eigene spekulative Interpretationen von Verfahrensergebnissen unter unvollständig wiedergegebenen Passagen seiner Verantwortung, die zu von den Konstatierungen des Schöffengerichtes abweichenden Ergebnissen führen, mit der Behauptung fehlender Feststellungen und angeblich übergangener Beweise, womit er jedoch die vom Gesetz (§ 285a Abs 2 StPO) geforderte deutliche und bestimmte Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes oder die Anführung deutlicher Hinweise auf Tatumstände, welche diesen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, verfehlt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Mit der einleitenden Kritik an der (nur) zehnminütigen Urteilsberatung des Schöffengerichtes macht die Beschwerde, was sie allerdings nicht verkennt, keinen Nichtigkeitsgrund geltend, sodass dieses Vorbringen einer sachbezogenen Erwiderung entzogen ist. In der Mängelrüge (Ziffer 5,) verknüpft der Beschwerdeführer eigene spekulative Interpretationen von Verfahrensergebnissen unter unvollständig wiedergegebenen Passagen seiner Verantwortung, die zu von den Konstatierungen des Schöffengerichtes abweichenden Ergebnissen führen, mit der Behauptung fehlender Feststellungen und angeblich übergangener Beweise, womit er jedoch die vom Gesetz (Paragraph 285 a, Absatz 2, StPO) geforderte deutliche und bestimmte Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes oder die Anführung deutlicher Hinweise auf Tatumstände, welche diesen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, verfehlt.
Unter dem Aspekt des relevierten Begründungsmangels ist der Beschwerde im Einzelnen entgegenzuhalten:
Zum Schuldspruch I 1:Zum Schuldspruch römisch eins 1:
Die diesem Schuldspruch zu Grunde liegende - und vom Vorsatz des Angeklagten umfasste - Täuschung der K***** bestand in der wahrheitswidrigen Behauptung, die der K***** überreichte - nicht testierte - Bilanz zum 31. Jänner 2004 entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Im Vertrauen auf diese Zusicherung entschloss sich die K***** (die bereits zuvor 7,5 % der Gesellschaftsanteile um 750.000 EUR übernommen und diesen Betrag im Wege einer Kapitalserhöhung in die Gesellschaft eingebracht hatte) zum Erwerb der (restlichen) 92,5 %igen Gesellschaftsanteile des Angeklagten um den Kaufpreis von 1,1 Mio EUR, der in der Folge auch an den Beschwerdeführer auf dessen Privatkonto bei der V***** überwiesen wurde, zu welchem Kauf sich aber die K***** in Kenntnis der wahren wirtschaftlichen Situation der GesmbH nicht verstanden hätte (US 2, 4, 5, 11 und 12). Der Beschwerdeeinwand, die Feststellung, Forderungen in Höhe von zumindest 1 Mio EUR seien zu Unrecht in die Bilanz aufgenommen worden, sei mit dem Verweis auf die Angaben des Angeklagten vor der Polizei unzureichend begründet, übergeht, dass sich die Tatrichter hiezu auch auf die Angaben des Zeugen Matthias W***** beriefen (US 11), der - nach eingehender Prüfung (S 106 ff/II) - zum Ergebnis kam, dass Forderungen in der Gesamthöhe von 1,043.951,05 EUR in diese Bilanz „nicht hineingehört" haben (S 108/II), und dass der Angeklagte zugestanden hat, diese Manipulationen mit der Zielsetzung veranlasst zu haben, durch eine positive Darstellung der Bilanz den Verkauf abwickeln zu können (S 609/I, 68/II). Mit der Behauptung aber, bei der Aussage des Zeugen W***** handle es sich um eine substanzlose Auskunft, wird ein formeller Begründungsmangel gar nicht erst geltend gemacht.
Die Argumentation, dem Angeklagten sei es bei den Bilanzmanipulationen lediglich darum gegangen, die nach den Bedingungen des anlässlich der Übernahme von 7,5 % der Gesellschaftsanteile des Angeklagten im Jahr 2003 abgeschlossenen Rahmenvertrages über den Erwerb der übrigen Gesellschaftsanteile für die Ermittlung deren Kaufpreises heranzuziehende Unternehmenskennzahl EBIT (Earnings before interest and Tax = Jahresüberschuss vor Zinsen und Steuern, genauer: das operative Ergebnis vor dem Finanzergebnis) zu erhöhen, um dadurch einen um ca 100.000 EUR höheren Kaufpreis zu erreichen, weshalb sich das Schöffengericht mit dieser Verantwortung hätte auseinandersetzen müssen, weil der der K***** erwachsene Schaden danach nur rund 100.000 EUR betragen habe, dieser durch die in der Folge überwiesenen Beträge (s Schuldspruch II) jedoch strafbefreiend wieder gutgemacht worden sei, ist verfehlt. Denn der Vermögensschaden der K*****, auf den sich auch der Bereicherungsvorsatz des Angeklagten erstreckte, bestand nach den Urteilsfeststellungen in der Bezahlung des gesamten Kaufpreises von 1,1 Mio EUR für ein Unternehmen, das - gemessen an den realen Daten und ohne die vorgenommene Bilanzmanipulation und der deren Richtigkeit zusichernden Behauptung des Angeklagten auch erkennbar - keinen wirtschaftlichen Wert aufwies. Weil der Beschwerdeführer aber einräumte, die Bilanz deshalb gefälscht zu haben, um den Verkauf abwickeln zu können, finden darin auch die Feststellungen des Erstgerichtes zu dem auf diesen Schaden bezogenen Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz Deckung. Einer näheren Auseinandersetzung mit dem - späteren - Vorbringen des Angeklagten, nur einen Schaden von rund 100.000 EUR in seinen Vorsatz aufgenommen zu haben, bedurfte es daher nicht.Die Argumentation, dem Angeklagten sei es bei den Bilanzmanipulationen lediglich darum gegangen, die nach den Bedingungen des anlässlich der Übernahme von 7,5 % der Gesellschaftsanteile des Angeklagten im Jahr 2003 abgeschlossenen Rahmenvertrages über den Erwerb der übrigen Gesellschaftsanteile für die Ermittlung deren Kaufpreises heranzuziehende Unternehmenskennzahl EBIT (Earnings before interest and Tax = Jahresüberschuss vor Zinsen und Steuern, genauer: das operative Ergebnis vor dem Finanzergebnis) zu erhöhen, um dadurch einen um ca 100.000 EUR höheren Kaufpreis zu erreichen, weshalb sich das Schöffengericht mit dieser Verantwortung hätte auseinandersetzen müssen, weil der der K***** erwachsene Schaden danach nur rund 100.000 EUR betragen habe, dieser durch die in der Folge überwiesenen Beträge (s Schuldspruch römisch zwei) jedoch strafbefreiend wieder gutgemacht worden sei, ist verfehlt. Denn der Vermögensschaden der K*****, auf den sich auch der Bereicherungsvorsatz des Angeklagten erstreckte, bestand nach den Urteilsfeststellungen in der Bezahlung des gesamten Kaufpreises von 1,1 Mio EUR für ein Unternehmen, das - gemessen an den realen Daten und ohne die vorgenommene Bilanzmanipulation und der deren Richtigkeit zusichernden Behauptung des Angeklagten auch erkennbar - keinen wirtschaftlichen Wert aufwies. Weil der Beschwerdeführer aber einräumte, die Bilanz deshalb gefälscht zu haben, um den Verkauf abwickeln zu können, finden darin auch die Feststellungen des Erstgerichtes zu dem auf diesen Schaden bezogenen Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz Deckung. Einer näheren Auseinandersetzung mit dem - späteren - Vorbringen des Angeklagten, nur einen Schaden von rund 100.000 EUR in seinen Vorsatz aufgenommen zu haben, bedurfte es daher nicht.
Dass der Kauf der Gesellschaftsanteile durch die K***** nicht in Wahrnehmung einer dieser Gesellschaft im obgenannten Rahmenvertrag eingeräumten Kaufoption erfolgte, sondern es sich dabei um einen „originär neuen Vertrag auf Grundlage der geschilderten Bilanzmanipulation" handelt, wurde der Beschwerde zuwider durch Hinweis auf die Aussage des Zeugen Stefan V***** und den Vertragstext mängelfrei begründet (US 10, 11 iVm S 91, 96, 99, 101/II). Den vom Nichtigkeitswerber angestellten Überlegungen, er hätte auf Basis des Rahmenvertrages die ihm zustehende Verkaufsoption nützen können, kommt somit keine Bedeutung zu, weshalb sie zu Recht unbeachtet blieben. Ebensowenig war es daher erforderlich, Feststellungen zur Höhe der Unternehmenskennzahl EBIT zu treffen.Dass der Kauf der Gesellschaftsanteile durch die K***** nicht in Wahrnehmung einer dieser Gesellschaft im obgenannten Rahmenvertrag eingeräumten Kaufoption erfolgte, sondern es sich dabei um einen „originär neuen Vertrag auf Grundlage der geschilderten Bilanzmanipulation" handelt, wurde der Beschwerde zuwider durch Hinweis auf die Aussage des Zeugen Stefan V***** und den Vertragstext mängelfrei begründet (US 10, 11 in Verbindung mit S 91, 96, 99, 101/II). Den vom Nichtigkeitswerber angestellten Überlegungen, er hätte auf Basis des Rahmenvertrages die ihm zustehende Verkaufsoption nützen können, kommt somit keine Bedeutung zu, weshalb sie zu Recht unbeachtet blieben. Ebensowenig war es daher erforderlich, Feststellungen zur Höhe der Unternehmenskennzahl EBIT zu treffen.
Die eine Undeutlichkeit der Feststellung, der Angeklagte habe „sich bzw die GesmbH" um den Betrag von 1,1 Mio EUR bereichern wollen, relevierenden Einwendungen betreffen im Hinblick auf die Struktur des Tatbildes des Betruges nach § 146 StGB, wonach auf die durch die Täuschung und der dadurch veranlassten Vermögensverfügung bewirkte Bereicherung des Täuschenden oder eines Dritten abgestellt wird, keine subsumtionsrelevanten Tatsachen.Die eine Undeutlichkeit der Feststellung, der Angeklagte habe „sich bzw die GesmbH" um den Betrag von 1,1 Mio EUR bereichern wollen, relevierenden Einwendungen betreffen im Hinblick auf die Struktur des Tatbildes des Betruges nach Paragraph 146, StGB, wonach auf die durch die Täuschung und der dadurch veranlassten Vermögensverfügung bewirkte Bereicherung des Täuschenden oder eines Dritten abgestellt wird, keine subsumtionsrelevanten Tatsachen.
Die unter diesem Nichtigkeitsgrund ebenfalls vorgebrachte Kritik, das Schöffengericht habe bei Feststellung des Schadensbetrages die in der Folge an die K***** geleisteten Zahlungen außer Acht gelassen, ist schon deshalb verfehlt, weil die Berücksichtigung dieser Beträge auf die rechtliche Unterstellung des konstatierten Tatverhaltens unter das Gesetz keinen Einfluss übt, daher weder eine entscheidende Tatsache iSd Z 5 angesprochen wird noch ein Subsumtionsfehler daraus abgeleitet werden kann.Die unter diesem Nichtigkeitsgrund ebenfalls vorgebrachte Kritik, das Schöffengericht habe bei Feststellung des Schadensbetrages die in der Folge an die K***** geleisteten Zahlungen außer Acht gelassen, ist schon deshalb verfehlt, weil die Berücksichtigung dieser Beträge auf die rechtliche Unterstellung des konstatierten Tatverhaltens unter das Gesetz keinen Einfluss übt, daher weder eine entscheidende Tatsache iSd Ziffer 5, angesprochen wird noch ein Subsumtionsfehler daraus abgeleitet werden kann.
Welche Bedeutung schließlich der vom Zeugen V***** berichteten Aufforderung des Konzernchefs Norbert R*****, sofort auszusteigen, „egal was es kostet", zukommen soll, erklärt die Beschwerde nicht.
Zum Schuldspruch I 2:Zum Schuldspruch römisch eins 2:
Die Feststellung, der Angeklagte habe Franz O***** über die Zahlungsfähigkeit der GesmbH durch die Zusicherung, nach Begleichung bereits fälliger Rechnungen auch weitere Lieferungen zu bezahlen, getäuscht und zur Lieferung weiterer Waren im Wert von 1.959,55 EUR bewogen, stützte das Schöffengericht auf die Verantwortung des Angeklagten, aus dessen Sicht die Zahlungsunfähigkeit der GesmbH „im März 2005" eingetreten sei (S 611/I). Tatsächlich wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GesmbH über Antrag des Beschwerdeführers am 11. April 2005 eröffnet (ON 5). Die daraus von den Tatrichtern ersichtlich gezogene Schlussfolgerung, der Angeklagte habe die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Gespräches mit O***** am 18. März 2005 jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, ist weder lebensfremd noch mit den Gesetzen logischen Denkens unvereinbar. Dass die V***** vom Angeklagten angewiesen wurde, die in Rede stehenden Rechnungen zu bezahlen, diesem Auftrag aber nicht nachgekommen ist, steht a priori der Richtigkeit dieser Annahme nicht entgegen, sodass eine Erörterung dieses Umstandes sanktionslos unterbleiben konnte.
Zum Schuldspruch II:
Der Beschwerde zuwider steht die Feststellung, der auf das Privatkonto des Angeklagten bei der V***** von der K***** überwiesene Kaufpreis sei abzüglich eines Betrages von 250.000 EUR (welcher vom Angeklagten zum Kauf einer Liegenschaft verwendet wurde) über Veranlassung der Bank zur Abdeckung eines bestehenden Debetsaldos der GesmbH verwendet worden, nicht im Widerspruch zur Konstatierung, dass dieser Betrag somit „allen Gläubigern gehört" hätte. Denn nach den eigenen, mit den Verfahrensergebnissen im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers (S 71, 73/II), auf welche sich das Erstgericht zur Stützung dieser Annahme bezog, erfolgte die Überweisung des in Rede stehenden Geldbetrages auf ein Konto der GesmbH zur (teilweisen) Abdeckung deren Verbindlichkeiten unter Inanspruchnahme der Bürgenhaftung des Angeklagten, worüber dieser im Übrigen über seinen Rechtsvertreter Dr. Wagner informiert worden ist (s Schreiben Dris. B***** für die V***** vom 1. September 2004, S 413/I und Note Dris. W***** vom 29. September 2004, S 435 ff/I, in welchem der Rechtsstandpunkt der Bank ausdrücklich respektiert wird: S 436/I), und wodurch sich der den Gläubigern zur Verfügung stehende Befriedigungsfonds der GesmbH - durch Reduzierung der Passiva - jedenfalls erhöht hat.
Im Hinblick darauf geht auch der Vorwurf, das Schöffengericht habe nicht beachtet, dass gegenüber dem Angeklagten keine Forderung der GesmbH bestanden habe, ebenso ins Leere wie die Behauptung einer „titellosen Umbuchung". Auch mussten sich deswegen die Tatrichter, der Beschwerde zuwider, mit der Verantwortung des Angeklagten, er sei der Auffassung gewesen, jene Gelder, die an ihn privat überwiesen wurden, auch „zur Abwendung des Schadens" wiederum heranziehen zu können, nicht näher auseinandersetzen.
Soweit die Beschwerde Feststellungen über den Zeitpunkt der von der V***** vorgenommenen Umbuchung vermisst, zeigt sie weder auf, auf Grund welcher Verfahrensergebnisse das Erstgericht hiezu verpflichtet gewesen wäre, noch legt sie die rechtliche Relevanz solcher Konstatierungen dar.
In der Tatsachenrüge (Z 5a), in welcher der Angeklagte im Wesentlichen von der - vom Schöffengericht mängelfrei verworfenen - Behauptung ausgeht, er hätte die Verkaufsoption ziehen können und durch die Bilanzfälschung lediglich einen Mehrerlös von rund 100.000 EUR erzielen wollen, werden keine aktenkundigen Umstände aufgezeigt, die geeignet sind, an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken zu erwecken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch I 1 wird mit der unsubstantiierten, nicht am Urteilssachverhalt orientierten Behauptung, es fehle „an der Feststellung des objektiven und subjektiven Merkmals dieser strafbaren Handlung", nicht dem Gesetze gemäß zur Darstellung gebracht. Gleiches gilt für die - den Schuldspruch II betreffende - ebenfalls unbegründet gebliebene Behauptung, der Beschwerdeführer sei befugt gewesen, auch nach Überweisung des Kaufpreis-(rest-)es von seinem Privatkonto auf ein Konto der GesmbH hierüber nach seinem Gutdünken zu verfügen, zumal das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, die V***** habe die Umbuchung ohne Rechtstitel vorgenommen, die anderslautenden Feststellungen negiert.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), in welcher der Angeklagte im Wesentlichen von der - vom Schöffengericht mängelfrei verworfenen - Behauptung ausgeht, er hätte die Verkaufsoption ziehen können und durch die Bilanzfälschung lediglich einen Mehrerlös von rund 100.000 EUR erzielen wollen, werden keine aktenkundigen Umstände aufgezeigt, die geeignet sind, an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken zu erwecken. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch römisch eins 1 wird mit der unsubstantiierten, nicht am Urteilssachverhalt orientierten Behauptung, es fehle „an der Feststellung des objektiven und subjektiven Merkmals dieser strafbaren Handlung", nicht dem Gesetze gemäß zur Darstellung gebracht. Gleiches gilt für die - den Schuldspruch römisch zwei betreffende - ebenfalls unbegründet gebliebene Behauptung, der Beschwerdeführer sei befugt gewesen, auch nach Überweisung des Kaufpreis-(rest-)es von seinem Privatkonto auf ein Konto der GesmbH hierüber nach seinem Gutdünken zu verfügen, zumal das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, die V***** habe die Umbuchung ohne Rechtstitel vorgenommen, die anderslautenden Feststellungen negiert.
Mit dem Einwand letztlich, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass der Vorsatz des Angeklagten lediglich auf eine unrechtsmäßige Bereicherung von 100.000 EUR gerichtet war, bekämpft der Angeklagte - im Rahmen der Rechtsrüge unzulässigerweise - die mit 1,1 Mio EUR konstatierte Schadenshöhe, auf welche auch der Bereicherungsvorsatz gerichtet war.
Weshalb dem Angeklagten durch Rückzahlung eines Betrages von 280.000 EUR an die K***** der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB zugute kommen soll, der gänzliche Schadensgutmachung voraussetzt, erklärt die Beschwerde nicht, sodass auch der mit diesem Vorbringen relevierte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist.Weshalb dem Angeklagten durch Rückzahlung eines Betrages von 280.000 EUR an die K***** der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach Paragraph 167, StGB zugute kommen soll, der gänzliche Schadensgutmachung voraussetzt, erklärt die Beschwerde nicht, sodass auch der mit diesem Vorbringen relevierte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die (irrtümlich als „wegen Schuld" bezeichnete) Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die (irrtümlich als „wegen Schuld" bezeichnete) Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.