Die rechtliche Annahme der in § 180 Abs 2 StPO aF (nunmehr § 173 Abs 2 StPO) genannten Gefahren prüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sich diese angesichts der zugrundegelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich darstellt (RIS-Justiz RS0117806).Die rechtliche Annahme der in Paragraph 180, Absatz 2, StPO aF (nunmehr Paragraph 173, Absatz 2, StPO) genannten Gefahren prüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sich diese angesichts der zugrundegelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich darstellt (RIS-Justiz RS0117806).
Zum Haftgrund der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr ging das Oberlandesgericht davon aus, dass angesichts des fortbestehenden Frustrationszustands des Angeklagten, dem es über viele Monate nicht gelungen sei, seine Familie im Sinne seiner religiösen und sozialen Überzeugungen zu beeinflussen, dringend zu befürchten sei, er werde sich mit der Unbeeinflussbarkeit der früheren Ehefrau und der Töchter letztlich nicht abfinden können und weiterhin auf diese in der inkriminierten Weise durch Drohungen einwirken oder aber die angelasteten Drohungen realisieren.
Diese Gefahr leitete das Beschwerdegericht aus der Persönlichkeit des Angeklagten, dem psychiatrischen Sachverständigengutachten (ON 52; S 493 ff/I) und der Aussage der Zeugin Mag. P***** ab, die angab, der Angeklagte habe alle seine Zusagen in Bezug auf eine Änderung seines Verhaltens nicht eingehalten (S 517/I). Weiters stützte sich das Oberlandesgericht auf den Umstand, dass der Angeklagte bereits einmal in einem Maß die Kontrolle über sich verloren habe, dass seine Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war (S 433/I). Die von der Beschwerde ins Treffen geführte Passage aus der Vernehmung des Sachverständigen, wonach „eine entsprechende Gefährlichkeitsprognose nicht zu begründen ist" (S 495/I), bezieht sich hingegen ausdrücklich nur auf den Kontext einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades (§ 21 StGB). Eine willkürliche Annahme des Haftgrundes durch das Oberlandesgericht vermag die Beschwerde somit nicht darzutun. Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich die Prüfung des vom Beschwerdegericht ebenfalls angenommenen Haftgrundes der Fluchtgefahr (RIS-Justiz RS0061196). Der Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass gelindere Mittel im gegebenen Fall zur Erreichung der Haftzwecke nicht ausreichen, vermag der Angeklagte mit der Behauptung, das Beschwerdegericht hätte sich „damit entsprechend auseinandersetzen müssen", nichts substantiell zu entgegnen. Die Möglichkeit der Abnahme des Reisepasses ist mit Blick auf die angenommenen Haftgründe kein geeignetes Mittel zur Substituierung der Zwangsmaßnahme.Diese Gefahr leitete das Beschwerdegericht aus der Persönlichkeit des Angeklagten, dem psychiatrischen Sachverständigengutachten (ON 52; S 493 ff/I) und der Aussage der Zeugin Mag. P***** ab, die angab, der Angeklagte habe alle seine Zusagen in Bezug auf eine Änderung seines Verhaltens nicht eingehalten (S 517/I). Weiters stützte sich das Oberlandesgericht auf den Umstand, dass der Angeklagte bereits einmal in einem Maß die Kontrolle über sich verloren habe, dass seine Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war (S 433/I). Die von der Beschwerde ins Treffen geführte Passage aus der Vernehmung des Sachverständigen, wonach „eine entsprechende Gefährlichkeitsprognose nicht zu begründen ist" (S 495/I), bezieht sich hingegen ausdrücklich nur auf den Kontext einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades (Paragraph 21, StGB). Eine willkürliche Annahme des Haftgrundes durch das Oberlandesgericht vermag die Beschwerde somit nicht darzutun. Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich die Prüfung des vom Beschwerdegericht ebenfalls angenommenen Haftgrundes der Fluchtgefahr (RIS-Justiz RS0061196). Der Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass gelindere Mittel im gegebenen Fall zur Erreichung der Haftzwecke nicht ausreichen, vermag der Angeklagte mit der Behauptung, das Beschwerdegericht hätte sich „damit entsprechend auseinandersetzen müssen", nichts substantiell zu entgegnen. Die Möglichkeit der Abnahme des Reisepasses ist mit Blick auf die angenommenen Haftgründe kein geeignetes Mittel zur Substituierung der Zwangsmaßnahme.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 177 Abs 1 StPO) wurde in der Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss der Einzelrichterin nicht geltend gemacht, sodass insoweit der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde (§ 1 Abs 1 GRBG; RIS-Justiz RS0114487). Esad B***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Paragraph 177, Absatz eins, StPO) wurde in der Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss der Einzelrichterin nicht geltend gemacht, sodass insoweit der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG; RIS-Justiz RS0114487). Esad B***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.