[3] Dagegen wendet sich die (zum Nachteil des Angeklagten) aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. [3] Dagegen wendet sich die (zum Nachteil des Angeklagten) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
[4] Sie strebt eine Subsumtion der vom Schuldspruch umfassten Tat als Verbrechen der Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB an. [4] Sie strebt eine Subsumtion der vom Schuldspruch umfassten Tat als Verbrechen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB an.
[5] Dass der Angeklagte eine Verletzung des H***** herbeiführen wollte, die rechtlich gesehen die Voraussetzungen des § 84 Abs 1 StGB erfüllt hätte, hat das Erstgericht jedoch auf der Tatsachenebene verneint (US 6). [5] Dass der Angeklagte eine Verletzung des H***** herbeiführen wollte, die rechtlich gesehen die Voraussetzungen des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erfüllt hätte, hat das Erstgericht jedoch auf der Tatsachenebene verneint (US 6).
[6] Dem aus Beschwerdesicht entgegenstehende Beweisergebnisse – nämlich in der Hauptverhandlung vorgeführte, das Tatgeschehen zeigende Aufnahmen einer Überwachungskamera – ließ das Schöffengericht nicht unerwogen (Z 5 zweiter Fall). Vielmehr hat es seine (bloß) den gefällten Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) tragenden Feststellungen zum Tatvorsatz (US 6) – unter anderem – just daraus abgeleitet (US 7 f). [6] Dem aus Beschwerdesicht entgegenstehende Beweisergebnisse – nämlich in der Hauptverhandlung vorgeführte, das Tatgeschehen zeigende Aufnahmen einer Überwachungskamera – ließ das Schöffengericht nicht unerwogen (Ziffer 5, zweiter Fall). Vielmehr hat es seine (bloß) den gefällten Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) tragenden Feststellungen zum Tatvorsatz (US 6) – unter anderem – just daraus abgeleitet (US 7 f).
[7] Indem sie – ohne an der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen Maß zu nehmen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) – aus Details dieser Aufnahme von jenen des Erstgerichts abweichende Schlüsse gezogen wissen will, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [7] Indem sie – ohne an der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen Maß zu nehmen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) – aus Details dieser Aufnahme von jenen des Erstgerichts abweichende Schlüsse gezogen wissen will, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[8] Mit der Behauptung eines Feststellungsmangels in Bezug auf die von § 84 Abs 4 StGB verlangten Vorsatzerfordernisse übergeht die Subsumtionsrüge (Z 10) das – zuvor mit Mängelrüge erfolglos bekämpfte – Feststellungssubstrat. Solcherart verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810 und RS0118580 [T14]). [8] Mit der Behauptung eines Feststellungsmangels in Bezug auf die von Paragraph 84, Absatz 4, StGB verlangten Vorsatzerfordernisse übergeht die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) das – zuvor mit Mängelrüge erfolglos bekämpfte – Feststellungssubstrat. Solcherart verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810 und RS0118580 [T14]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).