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Entscheidung 11 Os 35/21p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os35/21p

Entscheidungsdatum

20.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Ramzan K***** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 13. Jänner 2021, GZ 24 Hv 96/20m-29, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ramzan K***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 6. März 2019 in I***** Khadar H***** vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, indem er mit der Faust nach ihm schlug und ein faustgroßes Asphaltstück nach ihm warf.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die (zum Nachteil des Angeklagten) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

[4] Sie strebt eine Subsumtion der vom Schuldspruch umfassten Tat als Verbrechen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB an.

[5] Dass der Angeklagte eine Verletzung des H***** herbeiführen wollte, die rechtlich gesehen die Voraussetzungen des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erfüllt hätte, hat das Erstgericht jedoch auf der Tatsachenebene verneint (US 6).

[6] Dem aus Beschwerdesicht entgegenstehende Beweisergebnisse – nämlich in der Hauptverhandlung vorgeführte, das Tatgeschehen zeigende Aufnahmen einer Überwachungskamera – ließ das Schöffengericht nicht unerwogen (Ziffer 5, zweiter Fall). Vielmehr hat es seine (bloß) den gefällten Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) tragenden Feststellungen zum Tatvorsatz (US 6) – unter anderem – just daraus abgeleitet (US 7 f).

[7] Indem sie – ohne an der Gesamtheit der diesbezüglichen Beweiswerterwägungen Maß zu nehmen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) – aus Details dieser Aufnahme von jenen des Erstgerichts abweichende Schlüsse gezogen wissen will, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[8] Mit der Behauptung eines Feststellungsmangels in Bezug auf die von Paragraph 84, Absatz 4, StGB verlangten Vorsatzerfordernisse übergeht die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) das – zuvor mit Mängelrüge erfolglos bekämpfte – Feststellungssubstrat. Solcherart verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810 und RS0118580 [T14]).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E131442

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00035.21P.0420.000

Im RIS seit

07.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20210420_OGH0002_0110OS00035_21P0000_000