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Entscheidung 11 Os 35/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os35/22i

Entscheidungsdatum

03.05.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. September 2021, GZ 12 Hv 32/21f-158, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (römisch eins./), des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, „Abs 2 und“ (richtig nur Fabrizy, StGB13 Paragraph 147, Rz 15) Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 StGB (römisch zwei./) sowie jeweils des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins,, Absatz 4, erster Fall StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 (römisch drei./1./ und 2./) und nach Paragraph 165, Absatz eins,, Absatz 4, erster Fall StGB in der Fassung BGBl I 2017/117 [siehe US 35]; römisch drei./3./ bis 6./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er (soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz zusammengefasst wiedergegeben) in G* und andernorts

römisch eins./ sich von 2016 bis März 2018 gemeinsam mit mehr als 50 teils im Urteilsspruch namentlich genannten Mittätern als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung, deren Mitglieder seit Ende 2016 gewerbsmäßig schwere Betrugshandlungen im Zusammenhang mit der Finanzierung und Übergabe von Leasingfahrzeugen mit jeweils demselben modus operandi verübten, beteiligt, indem er im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung die zu römisch zwei./ geschilderten Straftaten beging;

römisch zwei./ Mittäter gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dadurch, dass er als Auftraggeber und Vermittler fungierte, zum Teil die notwendigen Anzahlungen für die Fahrzeuge bereit stellte und sie zum Teil zu den Autohäusern begleitete sowie den Weitertransport und -verkauf der Beute nach und in Spanien zusagte und organisierte, dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) oder sonst dazu beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), dass diese in einer Vielzahl im Urteilsspruch detailliert beschriebener Angriffe (römisch zwei./1./ bis 12./) Verfügungsberechtigte einzeln angeführter Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleiteten, die verschiedene kreditfinanzierende Bankinstitute in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, indem sie unter Vortäuschung ihrer Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit den Abschluss von Leasingverträgen und die Übergabe konkret bezeichneter Fahrzeuge mit einem 5.000 Euro jeweils übersteigenden Wert erwirkten, ohne die dafür anfallenden Kreditraten zu zahlen;

römisch drei./ Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich den unter römisch zwei./ angeführten, jeweils für sich schweren Betrugshandlungen, herrührten, verborgen und ihre Herkunft verschleiert, indem er in Ansehung mehrerer dort (römisch zwei./2./, 4./, 5./, 6./, 9./ und 11./a./) beschriebener Fahrzeuge mit einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert im Rechtsverkehr über den Ursprung, das Eigentum und sonstige Rechte falsche Angaben machte, seine Verfügungsbefugnis vortäuschte, Scheinverträge abschloss sowie den Transport nach Spanien, die Vorführung bei der Zulassungsstelle, die Neuanmeldung und zum Teil den Weiterverkauf an Dritte organisierte oder selbst durchführte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde der Antrag auf Vernehmung des Zeugen * D* zum Beweis dafür, „weil diesem Zeugen Vorwürfe wie im gegenständlichen Verfahren vorgeworfen werden und er hier als Entlastungszeuge des Angeklagten geführt wird“, ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen (ON 157 S 14 f), weil nicht einmal das Beweisthema hinreichend konkretisiert wurde und das Begehren überdies nicht erkennen ließ, inwieweit die Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis („Entlastung“ des Angeklagten) überhaupt erwarten lasse vergleiche aber RIS-Justiz RS0116503, RS0118319).

[5] Im Rechtsmittel nachgetragene Ausführungen zur Antragsfundierung sind prozessual verspätet und demnach unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117, RS0099618; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).

[6] Die Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit erfordert unbedingtes Festhalten am konstatierten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Daran scheitert die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), indem sie bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld Beweiswürdigungskritik übt und zu sämtlichen von den Schuldsprüchen römisch eins./ bis römisch drei./ (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) umfassten strafbaren Handlungen – die vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsannahmen (US 6 ff zu römisch eins./, US 8 ff zu römisch zwei./ sowie US 15 ff zu römisch drei./) übergehend – die „Tatbestandsmäßigkeit des dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Vergehen[s]“ sowie die jeweils „vom Gesetz geforderten … Vorsätze“ als nicht festgestellt reklamiert oder bestreitet.

[7] Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass mit Blick auf die zu römisch drei./ konstatierte Verschleierung der Herkunft von – aus im Inland begangenen (jeweils) schweren Betrugshandlungen (Paragraph 165, Absatz 5, Ziffer eins, StGB) herrührenden – Fahrzeugen mit einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert (US 15 ff) dem Angeklagten insoweit (allein) das Verbrechen der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall StGB idgF (BGBl I 2021/159) anzulasten wäre (Paragraph 61, zweiter Satz StGB). Der Subsumtionsfehler gereicht dem Angeklagten weder per se noch in Ansehung der ohnehin zutreffenden Wertung des Zusammentreffens „von Verbrechen mit einem Vergehen“ als erschwerend (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; US 37) zum Nachteil iSd Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 23; Höpfel in WK2 StGB Paragraph 61, Rz 20; RIS-Justiz RS0118870).

[8] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu eingebrachten Äußerung der Verteidigung war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E134759

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00035.22I.0503.000

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022

Dokumentnummer

JJT_20220503_OGH0002_0110OS00035_22I0000_000