Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 „Abs 2 und“ (richtig nur Fabrizy, StGB13 § 147 Rz 15) Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB (II./) sowie jeweils des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, Abs 4 erster Fall StGB idF BGBl I 2013/116 (III./1./ und 2./) und nach § 165 Abs 1, Abs 4 erster Fall StGB (idF BGBl I 2017/117 [siehe US 35]; III./3./ bis 6./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (römisch eins./), des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, „Abs 2 und“ (richtig nur Fabrizy, StGB13 Paragraph 147, Rz 15) Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 StGB (römisch zwei./) sowie jeweils des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins,, Absatz 4, erster Fall StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 (römisch drei./1./ und 2./) und nach Paragraph 165, Absatz eins,, Absatz 4, erster Fall StGB in der Fassung BGBl I 2017/117 [siehe US 35]; römisch drei./3./ bis 6./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er (soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz zusammengefasst wiedergegeben) in G* und andernorts
I./ sich von 2016 bis März 2018 gemeinsam mit mehr als 50 teils im Urteilsspruch namentlich genannten Mittätern als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung, deren Mitglieder seit Ende 2016 gewerbsmäßig schwere Betrugshandlungen im Zusammenhang mit der Finanzierung und Übergabe von Leasingfahrzeugen mit jeweils demselben modus operandi verübten, beteiligt, indem er im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung die zu II./ geschilderten Straftaten beging;römisch eins./ sich von 2016 bis März 2018 gemeinsam mit mehr als 50 teils im Urteilsspruch namentlich genannten Mittätern als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung, deren Mitglieder seit Ende 2016 gewerbsmäßig schwere Betrugshandlungen im Zusammenhang mit der Finanzierung und Übergabe von Leasingfahrzeugen mit jeweils demselben modus operandi verübten, beteiligt, indem er im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung die zu römisch zwei./ geschilderten Straftaten beging;
II./ Mittäter gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dadurch, dass er als Auftraggeber und Vermittler fungierte, zum Teil die notwendigen Anzahlungen für die Fahrzeuge bereit stellte und sie zum Teil zu den Autohäusern begleitete sowie den Weitertransport und -verkauf der Beute nach und in Spanien zusagte und organisierte, dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB) oder sonst dazu beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), dass diese in einer Vielzahl im Urteilsspruch detailliert beschriebener Angriffe (II./1./ bis 12./) Verfügungsberechtigte einzeln angeführter Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleiteten, die verschiedene kreditfinanzierende Bankinstitute in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, indem sie unter Vortäuschung ihrer Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit den Abschluss von Leasingverträgen und die Übergabe konkret bezeichneter Fahrzeuge mit einem 5.000 Euro jeweils übersteigenden Wert erwirkten, ohne die dafür anfallenden Kreditraten zu zahlen;römisch zwei./ Mittäter gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dadurch, dass er als Auftraggeber und Vermittler fungierte, zum Teil die notwendigen Anzahlungen für die Fahrzeuge bereit stellte und sie zum Teil zu den Autohäusern begleitete sowie den Weitertransport und -verkauf der Beute nach und in Spanien zusagte und organisierte, dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) oder sonst dazu beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), dass diese in einer Vielzahl im Urteilsspruch detailliert beschriebener Angriffe (römisch zwei./1./ bis 12./) Verfügungsberechtigte einzeln angeführter Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleiteten, die verschiedene kreditfinanzierende Bankinstitute in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, indem sie unter Vortäuschung ihrer Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit den Abschluss von Leasingverträgen und die Übergabe konkret bezeichneter Fahrzeuge mit einem 5.000 Euro jeweils übersteigenden Wert erwirkten, ohne die dafür anfallenden Kreditraten zu zahlen;
III./ Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich den unter II./ angeführten, jeweils für sich schweren Betrugshandlungen, herrührten, verborgen und ihre Herkunft verschleiert, indem er in Ansehung mehrerer dort (II./2./, 4./, 5./, 6./, 9./ und 11./a./) beschriebener Fahrzeuge mit einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert im Rechtsverkehr über den Ursprung, das Eigentum und sonstige Rechte falsche Angaben machte, seine Verfügungsbefugnis vortäuschte, Scheinverträge abschloss sowie den Transport nach Spanien, die Vorführung bei der Zulassungsstelle, die Neuanmeldung und zum Teil den Weiterverkauf an Dritte organisierte oder selbst durchführte.römisch drei./ Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich den unter römisch zwei./ angeführten, jeweils für sich schweren Betrugshandlungen, herrührten, verborgen und ihre Herkunft verschleiert, indem er in Ansehung mehrerer dort (römisch zwei./2./, 4./, 5./, 6./, 9./ und 11./a./) beschriebener Fahrzeuge mit einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert im Rechtsverkehr über den Ursprung, das Eigentum und sonstige Rechte falsche Angaben machte, seine Verfügungsbefugnis vortäuschte, Scheinverträge abschloss sowie den Transport nach Spanien, die Vorführung bei der Zulassungsstelle, die Neuanmeldung und zum Teil den Weiterverkauf an Dritte organisierte oder selbst durchführte.