[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter die Umsatzaufstellung des Angeklagten nicht übergangen, sondern diese vielmehr ihren Feststellungen zur Höhe der im Rahmen seines Unternehmens erzielten Umsätze zugrunde gelegt (vgl US 3 f und US 6 iVm ON 7.9 S 8). Indem der Beschwerdeführer den vom Erstgericht daraus gezogenen Schlüssen (US 7 f) eigenständige Erwägungen gegenüberstellt und für seinen Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen reklamiert, beschränkt er sich darauf, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen. [4] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) haben die Tatrichter die Umsatzaufstellung des Angeklagten nicht übergangen, sondern diese vielmehr ihren Feststellungen zur Höhe der im Rahmen seines Unternehmens erzielten Umsätze zugrunde gelegt vergleiche US 3 f und US 6 in Verbindung mit ON 7.9 S 8). Indem der Beschwerdeführer den vom Erstgericht daraus gezogenen Schlüssen (US 7 f) eigenständige Erwägungen gegenüberstellt und für seinen Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen reklamiert, beschränkt er sich darauf, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen.
[5] Die in der Hauptverhandlung am 19. Dezember 2022 vorgelegten, als „ÖGK-Meldebestätigungen“ bezeichneten Urkunden wurden nach dem unbeanstandet gebliebenen Inhalt des darüber aufgenommenen Protokolls nach Einsichtnahme durch den Vorsitzenden von diesem weder zum Akt genommen noch verlesen oder vorgetragen (ON 18.3 S 32 f) und waren daher – mangels Vorkommens in der Hauptverhandlung – entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge nicht zu erörtern (§ 258 Abs 1 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 427). [5] Die in der Hauptverhandlung am 19. Dezember 2022 vorgelegten, als „ÖGK-Meldebestätigungen“ bezeichneten Urkunden wurden nach dem unbeanstandet gebliebenen Inhalt des darüber aufgenommenen Protokolls nach Einsichtnahme durch den Vorsitzenden von diesem weder zum Akt genommen noch verlesen oder vorgetragen (ON 18.3 S 32 f) und waren daher – mangels Vorkommens in der Hauptverhandlung – entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge nicht zu erörtern (Paragraph 258, Absatz eins, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 427).
[6] Dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend war das Erstgericht auch nicht gehalten, die als nicht zu seiner Entlastung geeignet angesehene Verantwortung des Angeklagten (US 6 ff) und die Angaben der Zeugin J* (US 7 f) in all ihren Details gesondert zu erörtern (RIS-Justiz RS0098778, RS0106642; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). [6] Dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entsprechend war das Erstgericht auch nicht gehalten, die als nicht zu seiner Entlastung geeignet angesehene Verantwortung des Angeklagten (US 6 ff) und die Angaben der Zeugin J* (US 7 f) in all ihren Details gesondert zu erörtern (RIS-Justiz RS0098778, RS0106642; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).
[7] Aus welchem Grund die „E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers mit dem AMS“ auch angesichts der konstatierten Tatzeiten entscheidungswesentlich sein sollte, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10/1). Die mit dem darauf basierenden Vorbringen angesprochene – auf die vom Erstgericht geschilderten Tätigkeiten ab März 2020 (US 4 f) bezugnehmende – Frage, ob der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt allfällige Vorbereitungshandlungen gesetzt hat, bezieht sich im Übrigen nicht auf entscheidende Tatsachen. [7] Aus welchem Grund die „E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers mit dem AMS“ auch angesichts der konstatierten Tatzeiten entscheidungswesentlich sein sollte, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10/1). Die mit dem darauf basierenden Vorbringen angesprochene – auf die vom Erstgericht geschilderten Tätigkeiten ab März 2020 (US 4 f) bezugnehmende – Frage, ob der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt allfällige Vorbereitungshandlungen gesetzt hat, bezieht sich im Übrigen nicht auf entscheidende Tatsachen.
[8] Die Tatsachenrüge (Z 5a) argumentiert bloß auf Basis der vom Erstgericht aus den Umsatzzahlen des Unternehmens des Beschwerdeführers abgeleiteten Erwägungen (US 3 f) und verfehlt damit eine am Gesetz ausgerichtete Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (vgl RIS-Justiz RS0117425, RS0117961, RS0119424; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). [8] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) argumentiert bloß auf Basis der vom Erstgericht aus den Umsatzzahlen des Unternehmens des Beschwerdeführers abgeleiteten Erwägungen (US 3 f) und verfehlt damit eine am Gesetz ausgerichtete Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vergleiche RIS-Justiz RS0117425, RS0117961, RS0119424; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die mit hinreichender Deutlichkeit getroffenen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) Feststellungen, dass der Angeklagte nach gemäß § 37b AMSG erfolgter Antragstellung dem Arbeitsmarktservice in den Verfahren P*, P*, P* und P* auch die entsprechenden Abrechnungsdateien übermittelt hat (US 5 iVm US 2) und verfehlt damit den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Im Übrigen leitet der Beschwerdeführer nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die konstatierte Antragstellung nach § 37b AMSG nicht bereits eine den auszulösenden Willensentschluss der Getäuschten mitbestimmende (RIS-Justiz RS0089830 [T6], RS0094550 und RS0130106; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 124 ff [insb 126]) Ausführungshandlung wäre. [9] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht die mit hinreichender Deutlichkeit getroffenen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) Feststellungen, dass der Angeklagte nach gemäß Paragraph 37 b, AMSG erfolgter Antragstellung dem Arbeitsmarktservice in den Verfahren P*, P*, P* und P* auch die entsprechenden Abrechnungsdateien übermittelt hat (US 5 in Verbindung mit US 2) und verfehlt damit den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Im Übrigen leitet der Beschwerdeführer nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb die konstatierte Antragstellung nach Paragraph 37 b, AMSG nicht bereits eine den auszulösenden Willensentschluss der Getäuschten mitbestimmende (RIS-Justiz RS0089830 [T6], RS0094550 und RS0130106; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 124 ff [insb 126]) Ausführungshandlung wäre.
[10] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) legt nicht dar, weshalb die aggravierende Wertung des „hohen“ (hier die Wertgrenze nach § 147 Abs 2 StGB um mehr als das Zehnfache übersteigenden) Schadens (US 11) einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot begründen sollte (RIS-Justiz RS0091126, RS0099961). Die weitere Kritik an der fehlenden Begründung der Feststellung, dass gegen die Tat kaum Vorsicht gebraucht werden konnte (US 11 iVm US 6), entzieht sich einer meritorischen Erwiderung, weil Konstatierungen zu Strafzumessungstatsachen nicht mit Mängelrüge (Z 11 zweiter und dritter Fall iVm Z 5 [hier: vierter Fall]) bekämpft werden können (RIS-Justiz RS0099869 [insb T20, T28]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 680). Einwandfreie Sachverhaltsermittlung kann insoweit (ohne Hinderung durch das Neuerungsverbot) vielmehr nur mit Berufung eingefordert werden. [10] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) legt nicht dar, weshalb die aggravierende Wertung des „hohen“ (hier die Wertgrenze nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB um mehr als das Zehnfache übersteigenden) Schadens (US 11) einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot begründen sollte (RIS-Justiz RS0091126, RS0099961). Die weitere Kritik an der fehlenden Begründung der Feststellung, dass gegen die Tat kaum Vorsicht gebraucht werden konnte (US 11 in Verbindung mit US 6), entzieht sich einer meritorischen Erwiderung, weil Konstatierungen zu Strafzumessungstatsachen nicht mit Mängelrüge (Ziffer 11, zweiter und dritter Fall in Verbindung mit Ziffer 5, [hier: vierter Fall]) bekämpft werden können (RIS-Justiz RS0099869 [insb T20, T28]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 680). Einwandfreie Sachverhaltsermittlung kann insoweit (ohne Hinderung durch das Neuerungsverbot) vielmehr nur mit Berufung eingefordert werden.
[11] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [11] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.