Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13. Dezember 1978, GZ 22 Vr 2230/78-64Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13. Dezember 1978, GZ 22 römisch fünf r 2230/78-64
(II. Bd.) wurden u.a. der am 16. Jänner 1952 geborene Meinhard A und seine am 23. Februar 1957 geborene Ehefrau Marlies A, geborene B, des Verbrechens des (mehrfach qualifizierten) Diebstahls nach den § 127(römisch zwei. Bd.) wurden u.a. der am 16. Jänner 1952 geborene Meinhard A und seine am 23. Februar 1957 geborene Ehefrau Marlies A, geborene B, des Verbrechens des (mehrfach qualifizierten) Diebstahls nach den Paragraph 127
ff StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Nach Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung erklärten die Eheleute A, sich Bedenkzeit vorzubehalten (S. 784/II. Bd.). Innerhalb der in den § 284 Abs. 1 und 294 Abs. 1 StGB vorgesehenen (Dreitage-)Frist meldeten die beiden genannten (inhaftierten) Angeklagten selbst (Meinhard A überdies durch seinen Verteidiger) die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. In keiner dieser Rechtsmittelanmeldungen wurde einer der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe oder der Tatumstand, der einen Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder durch deutlichen Hinweis bezeichnet (ON 64, 65 und 66/II. Bd.).Nach Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung erklärten die Eheleute A, sich Bedenkzeit vorzubehalten (S. 784/II. Bd.). Innerhalb der in den Paragraph 284, Absatz eins und 294 Absatz eins, StGB vorgesehenen (Dreitage-)Frist meldeten die beiden genannten (inhaftierten) Angeklagten selbst (Meinhard A überdies durch seinen Verteidiger) die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. In keiner dieser Rechtsmittelanmeldungen wurde einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe oder der Tatumstand, der einen Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder durch deutlichen Hinweis bezeichnet (ON 64, 65 und 66/II. Bd.).
Nachdem an die Verteidiger der Angeklagten Meinhard A und Marlies A je eine Urteilsausfertigung zugestellt worden war (s.S. 818/III. Bd.), wurden - je innerhalb der in den § 285 Abs. 1 und 294 Abs. 2 StPO bestimmten (Vierzehntage-)Frist - folgende Rechtsmittelausführungen (auf dem vorgeschriebenen Weg) eingebracht:Nachdem an die Verteidiger der Angeklagten Meinhard A und Marlies A je eine Urteilsausfertigung zugestellt worden war (s.S. 818/III. Bd.), wurden - je innerhalb der in den Paragraph 285, Absatz eins und 294 Absatz 2, StPO bestimmten (Vierzehntage-)Frist - folgende Rechtsmittelausführungen (auf dem vorgeschriebenen Weg) eingebracht:
1.) eine von der Angeklagten Marlies A selbst verfaßte, von einem Verteidiger nicht unterschriebene Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 9/III. Bd.), in der als einen Nichtigkeitsgrund bildenden Tatumstand - entgegen den u.a. auf ihrem beim Untersuchungsrichrichter und in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis (vgl. ON 6/I. Bd. und 63/II. Bd.) beruhenden, im Sinne des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO begründeten Urteilsfeststellungen - angeführt wird, es stimme nicht, daß sie das Fahrzeug bei jedem Diebstahl gelenkt habe, es sei auch bei Besteigen des Personenkraftwagens nicht klar gewesen, daß wieder ein Diebstahl begangen werde; außerdem habe sie bei den Diebstählen im Wagen geschlafen, da alle unter Alkoholeinfluß gestanden seien. Schließlich kritisiert die Angeklagte Marlies A in ihrer Rechtsmittelausführung die Annahme des sie betreffenden Wertes der Diebsbeute im Verhältnis zu dem in Ansehung des - rechtskräftig mitverurteilten - Angeklagten Kurt C festgestellten Wert;1.) eine von der Angeklagten Marlies A selbst verfaßte, von einem Verteidiger nicht unterschriebene Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 9/III. Bd.), in der als einen Nichtigkeitsgrund bildenden Tatumstand - entgegen den u.a. auf ihrem beim Untersuchungsrichrichter und in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis vergleiche ON 6/I. Bd. und 63/II. Bd.) beruhenden, im Sinne des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO begründeten Urteilsfeststellungen - angeführt wird, es stimme nicht, daß sie das Fahrzeug bei jedem Diebstahl gelenkt habe, es sei auch bei Besteigen des Personenkraftwagens nicht klar gewesen, daß wieder ein Diebstahl begangen werde; außerdem habe sie bei den Diebstählen im Wagen geschlafen, da alle unter Alkoholeinfluß gestanden seien. Schließlich kritisiert die Angeklagte Marlies A in ihrer Rechtsmittelausführung die Annahme des sie betreffenden Wertes der Diebsbeute im Verhältnis zu dem in Ansehung des - rechtskräftig mitverurteilten - Angeklagten Kurt C festgestellten Wert;
2.) eine vom Angeklagten Meinhard A selbst verfaßte, von einem Verteidiger nicht unterfertigte Rechtsmittelausführung (ON 7/III. Bd.), in der sich der genannte Angeklagte über die Verhandlungsführung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichtes und das Strafausmaß beschwert (vgl. dazu auch ON 19 und 20/III. Bd.);2.) eine vom Angeklagten Meinhard A selbst verfaßte, von einem Verteidiger nicht unterfertigte Rechtsmittelausführung (ON 7/III. Bd.), in der sich der genannte Angeklagte über die Verhandlungsführung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichtes und das Strafausmaß beschwert vergleiche dazu auch ON 19 und 20/III. Bd.);
3.) eine vom Verteidiger des Angeklagten Meinhard A verfaßte Berufungsausführung (ON 10/III. Bd.);
4.) eine vom Verteidiger der Angeklagten Marlies A verfaßte Ausführung der Berufung (ON 11/III. Bd.), in welcher zur angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde erklärt wird, daß diese 'nicht ausgeführt, jedoch auch nicht zurückgezogen wird'.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht Innsbruck mit der Begründung, es sei weder bei der Anmeldung noch in einer Ausführung einer der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe bezeichnet worden, die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Meinhard A und Marlies A zurück.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht Innsbruck mit der Begründung, es sei weder bei der Anmeldung noch in einer Ausführung einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe bezeichnet worden, die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Meinhard A und Marlies A zurück.
Gegen diesen, den Verteidigern zugestellten Beschluß (vgl. S. 847/III. Bd.) brachten die beiden genannten Angeklagten innerhalb der gemäß dem § 285 b Abs. 2 StPO offenstehenden Frist (selbstverfaßte) Beschwerden ein (ON 16 und 17/III. Bd.). Meinhard A polemisiert in seinem Rechtsmittel (ON 16/III. Bd.) gegen den Vorsitzenden des Schöffengerichtes und seinen Verteidiger, bezeichnet die über ihn und seine Ehefrau verhängten Freiheitsstrafen als zu hoch und verspricht schließlich Besserung. Marlies A erklärt in ihrer Beschwerde (ON 17/III. Bd.), in der sie auf die von ihr eingebrachte Rechtsmittelschrift (ON 9) bezug nimmt, diese (ausschließlich) zugunsten ihres Ehegatten Meinhard A auszuführen.Gegen diesen, den Verteidigern zugestellten Beschluß vergleiche S. 847/III. Bd.) brachten die beiden genannten Angeklagten innerhalb der gemäß dem Paragraph 285, b Absatz 2, StPO offenstehenden Frist (selbstverfaßte) Beschwerden ein (ON 16 und 17/III. Bd.). Meinhard A polemisiert in seinem Rechtsmittel (ON 16/III. Bd.) gegen den Vorsitzenden des Schöffengerichtes und seinen Verteidiger, bezeichnet die über ihn und seine Ehefrau verhängten Freiheitsstrafen als zu hoch und verspricht schließlich Besserung. Marlies A erklärt in ihrer Beschwerde (ON 17/III. Bd.), in der sie auf die von ihr eingebrachte Rechtsmittelschrift (ON 9) bezug nimmt, diese (ausschließlich) zugunsten ihres Ehegatten Meinhard A auszuführen.