Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10. Jänner 1934 geborene Karl A, der zuletzt keiner geregelten Beschäftigung nachging, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahles nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 130 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach dem § 12 StGB schuldig erkannt. Das Schöffengericht verhängte deshalb über ihn nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren. Gemäß dem § 369 Abs. 1 StPO wurde er ferner schuldig erkannt, der REPUBLIK ÖSTERREICH (Bundesstraßenverwaltung) einen Betrag von 140.032,96 S, der Firma Franz F (richtig: B) & Co, Gesellschaft mbH einen Betrag von 92.396,36 S und der Firma Ing. Franz G Gesellschaft mbH einen Betrag von 184.642 S zu bezahlen. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, mit denen sich der Angeklagte bereits im Rückfall des § 39 StGB befindet, den hohen Wert der Beute und die Fortsetzung der Tat durch über eineinhalb Jahre, als mildernd nichts.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10. Jänner 1934 geborene Karl A, der zuletzt keiner geregelten Beschäftigung nachging, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahles nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 130, zweiter Fall StGB als Beteiligter nach dem Paragraph 12, StGB schuldig erkannt. Das Schöffengericht verhängte deshalb über ihn nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren. Gemäß dem Paragraph 369, Absatz eins, StPO wurde er ferner schuldig erkannt, der REPUBLIK ÖSTERREICH (Bundesstraßenverwaltung) einen Betrag von 140.032,96 S, der Firma Franz F (richtig: B) & Co, Gesellschaft mbH einen Betrag von 92.396,36 S und der Firma Ing. Franz G Gesellschaft mbH einen Betrag von 184.642 S zu bezahlen. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, mit denen sich der Angeklagte bereits im Rückfall des Paragraph 39, StGB befindet, den hohen Wert der Beute und die Fortsetzung der Tat durch über eineinhalb Jahre, als mildernd nichts.
Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20. April 1983, GZ 11 Os 35/83-8, zurückgewiesen, welcher Entscheidung auch der nähere, dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden kann.
Gegenstand des Gerichtstages bildeten somit nur noch die beiderseitigen Berufungen, mit denen von der Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des Strafausmaßes, vom Angeklagten dagegen eine Strafermäßigung angestrebt wird. überdies bekämpft der Angeklagte auch noch das Adhäsionserkenntnis.