Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Fleischgroßhändler Johann A des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beteiligter nach den § 12 (zweiter Fall), 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 StGB sowie des Vergehens des Siegelbruchs nach dem § 272 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Ihm wird angelastet, in Schörfling (OÖ) 1. am 4. Juli 1983 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, versucht zu haben, Johann B und Friedrich C dadurch, daß er nach eigenmächtiger Veränderung einer vom Eichamt Gmunden justierten Neigungswaage durch die gesondert verfolgte Helga A anläßlich der Verwiegung von Schweinen durch Drehung einer selbst angeschweißten Gewindespindel eine Gewichtsdifferenz von 219 kg und 216,5 kg hervorrufen ließ, zur Zahlung eines Mehrbetrages von insgesamt 13.500Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Fleischgroßhändler Johann A des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beteiligter nach den Paragraph 12, (zweiter Fall), 15, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, StGB sowie des Vergehens des Siegelbruchs nach dem Paragraph 272, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Ihm wird angelastet, in Schörfling (OÖ) 1. am 4. Juli 1983 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, versucht zu haben, Johann B und Friedrich C dadurch, daß er nach eigenmächtiger Veränderung einer vom Eichamt Gmunden justierten Neigungswaage durch die gesondert verfolgte Helga A anläßlich der Verwiegung von Schweinen durch Drehung einer selbst angeschweißten Gewindespindel eine Gewichtsdifferenz von 219 kg und 216,5 kg hervorrufen ließ, zur Zahlung eines Mehrbetrages von insgesamt 13.500
S, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung eines unrichtigen Meßgerätes zu einer Handlung zu verleiten, welche Johann B und Friedrich C im vorangeführten Betrag an ihrem Vermögen schädigen sollte, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung des Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; 2. zwischen Weihnachten 1982 und Anfang April bis Mai 1983
dadurch, daß er die am 9. Oktober 1981 vom Eichamt Gmunden angebrachten Plomben von jener Neigungswaage entfernte, vorsätzlich ein Siegel abgelöst zu haben, das ein Beamter in Ausübung seines Amtes angelegt hatte, um eine Sache zu bezeichnen. Mit seiner auf die Z 9 lit a (richtig: Z 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte das Urteil lediglich im Ausspruch, er habe den ihm zur Last gelegten (schweren) Betrug gewerbsmäßig begangen.dadurch, daß er die am 9. Oktober 1981 vom Eichamt Gmunden angebrachten Plomben von jener Neigungswaage entfernte, vorsätzlich ein Siegel abgelöst zu haben, das ein Beamter in Ausübung seines Amtes angelegt hatte, um eine Sache zu bezeichnen. Mit seiner auf die Ziffer 9, Litera a, (richtig: Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte das Urteil lediglich im Ausspruch, er habe den ihm zur Last gelegten (schweren) Betrug gewerbsmäßig begangen.
Bei seinem Einwand, aus den im Urteil getroffenen Tatsachenannahmen hätte allenfalls eine im Tatzeitpunkt bestehende Wiederholungsabsicht, nicht aber auch gewerbsmäßige Tatbegehung abgeleitet werden können, übersieht der Beschwerdeführer zunächst, daß das Erstgericht nicht nur feststellte, daß er durch manipulative Veränderungen an der Waage Gewichtsdifferenzen zu seinen Gunsten zwecks Ausgleich von Verlusten zu erzielen beabsichtigte (vgl. S 154 d. A), sondern darüber hinaus aus seiner aufwendigen, genau geplanten Vorgangsweise und dem von ihm selbst zugegebenen Motiv für sein Tun - mit mängelfreier Begründung - die Schlußfolgerung zog, es sei dem Angeklagten - seiner Verantwortung zuwider, daß er nur in diesem einen Fall einen Betrug habe begehen wollen - darauf angekommen (§ 5 Abs 2 StGB), durch wiederkehrende Begehung des Delikts eine fortlaufende, 'nicht unnennenswerte' Nebeneinnahmsquelle zu erlangen (vgl. S 159 f d.A).Bei seinem Einwand, aus den im Urteil getroffenen Tatsachenannahmen hätte allenfalls eine im Tatzeitpunkt bestehende Wiederholungsabsicht, nicht aber auch gewerbsmäßige Tatbegehung abgeleitet werden können, übersieht der Beschwerdeführer zunächst, daß das Erstgericht nicht nur feststellte, daß er durch manipulative Veränderungen an der Waage Gewichtsdifferenzen zu seinen Gunsten zwecks Ausgleich von Verlusten zu erzielen beabsichtigte vergleiche S 154 d. A), sondern darüber hinaus aus seiner aufwendigen, genau geplanten Vorgangsweise und dem von ihm selbst zugegebenen Motiv für sein Tun - mit mängelfreier Begründung - die Schlußfolgerung zog, es sei dem Angeklagten - seiner Verantwortung zuwider, daß er nur in diesem einen Fall einen Betrug habe begehen wollen - darauf angekommen (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), durch wiederkehrende Begehung des Delikts eine fortlaufende, 'nicht unnennenswerte' Nebeneinnahmsquelle zu erlangen vergleiche S 159 f d.A).