Diese Formulierungen lassen - wie in der Rechtsrüge zutreffend hervorgehoben wird - offen, ob sich der Vorsatz des Angeklagten bloß auf die Inbrandsetzung des Wohnwagens erstreckte (vgl. Seite 29 f.) oder ob Nihat W*** auch das Übergreifen des von ihm am Wohnwagen gelegten Feuers auf die angrenzenden Garagen und Wohnobjekte zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (§ 5 Abs. 1 StGB), somit das Tatbildmerkmal der Herbeiführung einer Feuersbrunst in seine Zielvorstellung aufgenommen hatte. Ein Brand schlechtin, das heißt, daß Gegenstände - wie hier Plane und Wohnwagen - Feuer fangen, entspricht noch nicht dem Tatbestandserfordernis der Feuersbrunst. Die Feststellungen des Schöffengerichtes decken zwar die Vorsätzlichkeit des Brandlegungsaktes im engeren Sinn, nicht aber die Annahme dieser Schuldform in Ansehung von Art und Umfang des damit entfesselten Schadensfeuers (vgl. RZ 1979/20 ua).Diese Formulierungen lassen - wie in der Rechtsrüge zutreffend hervorgehoben wird - offen, ob sich der Vorsatz des Angeklagten bloß auf die Inbrandsetzung des Wohnwagens erstreckte vergleiche Seite 29 f.) oder ob Nihat W*** auch das Übergreifen des von ihm am Wohnwagen gelegten Feuers auf die angrenzenden Garagen und Wohnobjekte zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), somit das Tatbildmerkmal der Herbeiführung einer Feuersbrunst in seine Zielvorstellung aufgenommen hatte. Ein Brand schlechtin, das heißt, daß Gegenstände - wie hier Plane und Wohnwagen - Feuer fangen, entspricht noch nicht dem Tatbestandserfordernis der Feuersbrunst. Die Feststellungen des Schöffengerichtes decken zwar die Vorsätzlichkeit des Brandlegungsaktes im engeren Sinn, nicht aber die Annahme dieser Schuldform in Ansehung von Art und Umfang des damit entfesselten Schadensfeuers vergleiche RZ 1979/20 ua).
Auch bei den Sachbeschädigungsfakten blieben die Feststellungen zur inneren Tatseite, und zwar in bezug auf die Wertfrage, unvollständig. Hier beschränkte sich das Schöffengericht im Rahmen der Sachverhaltskonstatierungen nach Schilderung der technischen Ausführungshandlungen auf folgende Formulierung: "In den angeführten Fällen beschädigte W*** vorsätzlich fremde Sachen. Der Gesamtschaden beträgt mehr als 5.000 S" (vgl. Seite 120). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung heißt es: "Bei der Sachbeschädigung hat es sich um ein vorsätzliches Verhalten seinerseits gehandelt und es waren jeweils fremde Sachen, die er beschädigt hat" (vgl. Seite 125, 126). Diesen Konstatierungen kann nicht entnommen werden, von welchen zumindest annähernden Wertvorstellungen der Beschwerdeführer bei seinen schädigenden Handlungen ausging und ob er sohin einen 5.000 S übersteigenden Schaden (§ 126 Abs. 1 Z 7 StGB) in seinen zumindest bedingten Vorsatz aufgenommen hatte (vgl. EvBl. 1983/167; JBl. 1984, 269 ua).Auch bei den Sachbeschädigungsfakten blieben die Feststellungen zur inneren Tatseite, und zwar in bezug auf die Wertfrage, unvollständig. Hier beschränkte sich das Schöffengericht im Rahmen der Sachverhaltskonstatierungen nach Schilderung der technischen Ausführungshandlungen auf folgende Formulierung: "In den angeführten Fällen beschädigte W*** vorsätzlich fremde Sachen. Der Gesamtschaden beträgt mehr als 5.000 S" vergleiche Seite 120). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung heißt es: "Bei der Sachbeschädigung hat es sich um ein vorsätzliches Verhalten seinerseits gehandelt und es waren jeweils fremde Sachen, die er beschädigt hat" vergleiche Seite 125, 126). Diesen Konstatierungen kann nicht entnommen werden, von welchen zumindest annähernden Wertvorstellungen der Beschwerdeführer bei seinen schädigenden Handlungen ausging und ob er sohin einen 5.000 S übersteigenden Schaden (Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB) in seinen zumindest bedingten Vorsatz aufgenommen hatte vergleiche EvBl. 1983/167; JBl. 1984, 269 ua).
Aus dem Urteilsspruch, der sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt, ist für die Frage der subjektiven Tatseite allein nichts zu gewinnen.
Da sich somit erweist, daß im aufgezeigten Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war insoweit gemäß dem § 285 e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung wie im Spruch zu erkennen.Da sich somit erweist, daß im aufgezeigten Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war insoweit gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung wie im Spruch zu erkennen.
Die Zurückweisung des auf den Schuldspruch wegen des Grundtatbestandes nach dem § 125 StGB Bezug habenden Teiles der in diese Richtung nicht näher substantiierten und daher nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde gründet sich auf die Bestimmung des § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO.Die Zurückweisung des auf den Schuldspruch wegen des Grundtatbestandes nach dem Paragraph 125, StGB Bezug habenden Teiles der in diese Richtung nicht näher substantiierten und daher nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde gründet sich auf die Bestimmung des Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen bzw. zu beschließen.