Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Muhamed S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peda B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 22. Jänner 2007, GZ 24 Hv 166/06b-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Muhamed S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peda B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 22. Jänner 2007, GZ 24 Hv 166/06b-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Peda B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde der am 1. April 1990 geborene Peda B***** des - als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) begangenen - Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde der am 1. April 1990 geborene Peda B***** des - als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) begangenen - Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 7. November 2006 zur Tat des Muhamed S*****, welcher der Heike G***** unter Verwendung eines Messers mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben etwa 460 Euro Bargeld und einen Goldring abgenötigt hat, dadurch beigetragen, dass er mit dem unmittelbaren Täter sowie Osman Gr***** die Tatausführung besprochen, den Tatort ausgekundschaftet und das Tatopfer in einen Hinterhalt gelockt hat.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peda B***** geht fehl. Entgegen der Mängelrüge setzt sich die angefochtene Entscheidung mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, die Verwendung eines Messers zur Tatausführung nicht in Betracht gezogen zu haben, auseinander, verwirft diese jedoch mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung (US 17 f).Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peda B***** geht fehl. Entgegen der Mängelrüge setzt sich die angefochtene Entscheidung mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, die Verwendung eines Messers zur Tatausführung nicht in Betracht gezogen zu haben, auseinander, verwirft diese jedoch mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung (US 17 f).
Auch der auf das Urteilsargument, der Mitangeklagte Muhamed S***** habe den Nichtigkeitswerber insoweit belastet (US 16), bezogene Einwand der Aktenwidrigkeit trifft nicht zu, weil der Genannte im Zuge seiner - in der Hauptverhandlung gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO einverständlich verlesenen (S 74/II) - untersuchungsrichterlichen Vernehmung (ON 10) angab, den Beschwerdeführer von dem Vorhaben in Kenntnis gesetzt zu haben, die Tat unter Verwendung des mitgeführten Messers auszuführen (S 261/I).Auch der auf das Urteilsargument, der Mitangeklagte Muhamed S***** habe den Nichtigkeitswerber insoweit belastet (US 16), bezogene Einwand der Aktenwidrigkeit trifft nicht zu, weil der Genannte im Zuge seiner - in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO einverständlich verlesenen (S 74/II) - untersuchungsrichterlichen Vernehmung (ON 10) angab, den Beschwerdeführer von dem Vorhaben in Kenntnis gesetzt zu haben, die Tat unter Verwendung des mitgeführten Messers auszuführen (S 261/I).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00036.07I.0522.000
Dokumentnummer
JJT_20070522_OGH0002_0110OS00036_07I0000_000