Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, die Begründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit sei mangelhaft. Das Erstgericht habe nämlich aus der „Professionalität" des Tatablaufs erschlossen, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, derartige Taten in Zukunft wiederkehrend zu begehen, zumal es für professionelle Suchtgifthändler, wie den Angeklagten, unsinnig wäre, eine einmal mit viel Aufwand im Ausland aufgetane Suchtgiftquelle nicht auch in Zukunft zu nutzen. Der Angeklagte sei offensichtlich bereits bemüht gewesen, aus der Position des einfachen Straßenhändlers in der Hierarchie weiter aufzusteigen, indem er Vera A***** als „Straßenläuferin" installierte, ihr Abnehmer zur weiteren Versorgung übertrug und dies auch gegenüber anderen Schwarzafrikanern deutlich aussprach. Diese Begründung sei aber „offenbar unzureichend", weil nach den erstgerichtlichen Feststellungen die angebliche Professionalität darin bestand, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Telefonate mit dem in Spanien aufhältigen „Walle" geführt habe, in welchen er im Wesentlichen seiner Besorgnis Ausdruck verliehen habe, ob der Suchtgiftkurier auch in der Lage sein würde, den vorgesehenen Treffpunkt in Wien zu finden.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, die Begründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit sei mangelhaft. Das Erstgericht habe nämlich aus der „Professionalität" des Tatablaufs erschlossen, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, derartige Taten in Zukunft wiederkehrend zu begehen, zumal es für professionelle Suchtgifthändler, wie den Angeklagten, unsinnig wäre, eine einmal mit viel Aufwand im Ausland aufgetane Suchtgiftquelle nicht auch in Zukunft zu nutzen. Der Angeklagte sei offensichtlich bereits bemüht gewesen, aus der Position des einfachen Straßenhändlers in der Hierarchie weiter aufzusteigen, indem er Vera A***** als „Straßenläuferin" installierte, ihr Abnehmer zur weiteren Versorgung übertrug und dies auch gegenüber anderen Schwarzafrikanern deutlich aussprach. Diese Begründung sei aber „offenbar unzureichend", weil nach den erstgerichtlichen Feststellungen die angebliche Professionalität darin bestand, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Telefonate mit dem in Spanien aufhältigen „Walle" geführt habe, in welchen er im Wesentlichen seiner Besorgnis Ausdruck verliehen habe, ob der Suchtgiftkurier auch in der Lage sein würde, den vorgesehenen Treffpunkt in Wien zu finden.
Mit diesem Vorbringen sowie dem bloßen Bestreiten der Tatsache, dass der Angeklagte bemüht war, sich aus der Position des einfachen Straßenhändlers in der Hierarchie hoch zu arbeiten, bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungswerten entsprechende Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne damit aber Begründungsmängel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds aufzuzeigen. Nach der Tatsachenrüge (Z 5a) sei das angefochtene Urteil „erheblich bedenklich", weil den Entscheidungsgründen ein „Lotsen" des Suchtgiftkuriers durch den Angeklagten nicht zu entnehmen sei. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch, dass der Angeklagte die Vera A***** zum vereinbarten Treffpunkt schickte, um Me***** in seine Unterkunft zu bringen, wo er das verschluckte Suchtgift ausscheiden sollte. Damit ist das Rechtsmittel aber nicht geeignet, auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachen zu erzeugen.Mit diesem Vorbringen sowie dem bloßen Bestreiten der Tatsache, dass der Angeklagte bemüht war, sich aus der Position des einfachen Straßenhändlers in der Hierarchie hoch zu arbeiten, bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungswerten entsprechende Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne damit aber Begründungsmängel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds aufzuzeigen. Nach der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) sei das angefochtene Urteil „erheblich bedenklich", weil den Entscheidungsgründen ein „Lotsen" des Suchtgiftkuriers durch den Angeklagten nicht zu entnehmen sei. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch, dass der Angeklagte die Vera A***** zum vereinbarten Treffpunkt schickte, um Me***** in seine Unterkunft zu bringen, wo er das verschluckte Suchtgift ausscheiden sollte. Damit ist das Rechtsmittel aber nicht geeignet, auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachen zu erzeugen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist zwar damit im Recht, dass dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen und deren Zusammenfassung im Spruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) nicht eine unmittelbare Täterschaft, sondern ein Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall StGB angelastet wurde. Dessen ungeachtet wurde im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO unmittelbare Täterschaft angenommen. Das Rechtsmittel legt jedoch nicht dar, warum - im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen nach § 12 StGB (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 646) - die Tat einem Strafgesetz unterzogen worden sei, das darauf nicht anzuwenden gewesen wäre.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist zwar damit im Recht, dass dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen und deren Zusammenfassung im Spruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) nicht eine unmittelbare Täterschaft, sondern ein Tatbeitrag nach Paragraph 12, dritter Fall StGB angelastet wurde. Dessen ungeachtet wurde im Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO unmittelbare Täterschaft angenommen. Das Rechtsmittel legt jedoch nicht dar, warum - im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen nach Paragraph 12, StGB (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 646) - die Tat einem Strafgesetz unterzogen worden sei, das darauf nicht anzuwenden gewesen wäre.
Soweit die Beschwerde moniert, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass der Angeklagte aus dem gegenständlichen Suchtgiftimport eine Einnahme lukriert habe und dass daher Gewerbsmäßigkeit nicht verwirklicht sei, leitet sie nicht aus dem Gesetz ab, warum für die Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, das tatsächliche Erzielen eines solchen erforderlich wäre (vgl Jerabek in WK² § 70 Rz 13).Soweit die Beschwerde moniert, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass der Angeklagte aus dem gegenständlichen Suchtgiftimport eine Einnahme lukriert habe und dass daher Gewerbsmäßigkeit nicht verwirklicht sei, leitet sie nicht aus dem Gesetz ab, warum für die Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, das tatsächliche Erzielen eines solchen erforderlich wäre vergleiche Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 13).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.