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Entscheidung 11 Os 36/17d×

Entscheidung 11 Os 36/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os36/17d

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Andreas K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Februar 2017, GZ 21 Hv 56/16f-86, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als „Einspruch“ bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Betroffenen werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2017, GZ 21 Hv 56/16f-86, wurde Andreas K***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung erklärte der Betroffene nach Rücksprache mit seinem Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht (ON 85 S 19). Mit einem am 22. Februar 2017 selbst verfassten Schreiben erhebt der Betroffene ein als „Einspruch“ gegen das zuvor genannte Urteil bezeichnetes Rechtsmittel, das von der Zielrichtung her als Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung aufzufassen ist (ON 89).

Rechtliche Beurteilung

Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten (Betroffenen) erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751, RS0099945).

Die Rechtsmittel des Betroffenen waren somit wegen Unzulässigkeit (nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht) zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO; Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00036.17D.0425.000

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Dokumentnummer

JJT_20170425_OGH0002_0110OS00036_17D0000_000