Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Zutreffend reklamiert die zum Schuldspruch II./1./ erhobene Mängelrüge eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Annahme des Schöffengerichts, wonach die mittels einer Geste unterstrichene Äußerung „Du wirst bald nicht mehr lachen. Ich schneide dir den Kopf ab und gehe damit spazieren!“ ihrem Bedeutungsinhalt nach der solcherart angesprochenen Jasmin G***** einen Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit in Aussicht stellte (US 11):Zutreffend reklamiert die zum Schuldspruch römisch zwei./1./ erhobene Mängelrüge eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Annahme des Schöffengerichts, wonach die mittels einer Geste unterstrichene Äußerung „Du wirst bald nicht mehr lachen. Ich schneide dir den Kopf ab und gehe damit spazieren!“ ihrem Bedeutungsinhalt nach der solcherart angesprochenen Jasmin G***** einen Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit in Aussicht stellte (US 11):
Welche Bedeutung eine Äußerung hat, ist eine im Rahmen der Beweiswürdigung unter Bedachtnahme auf alle konkreten Umstände des Einzelfalls zu lösende Tatfrage (RIS-Justiz RS0092437), bei welcher – über den semantischen Aussagewert hinaus (vgl RIS-Justiz RS0116732 [T1]) – auch zu berücksichtigen ist, dass der Sinn eines Ausdrucks je nach Situation, Sprachgebrauch, Gewohnheiten, Bildungsgrad der Beteiligten, Gemütsverfassung oder anderen Begleitumständen durchaus unterschiedlich sein kann (RIS-Justiz RS0092588; Jerabek/Reindl-Krauskopf/Ropper/ Schroll in WK2 StGB § 74 Rz 34; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 106 Rz 6).Welche Bedeutung eine Äußerung hat, ist eine im Rahmen der Beweiswürdigung unter Bedachtnahme auf alle konkreten Umstände des Einzelfalls zu lösende Tatfrage (RIS-Justiz RS0092437), bei welcher – über den semantischen Aussagewert hinaus vergleiche RIS-Justiz RS0116732 [T1]) – auch zu berücksichtigen ist, dass der Sinn eines Ausdrucks je nach Situation, Sprachgebrauch, Gewohnheiten, Bildungsgrad der Beteiligten, Gemütsverfassung oder anderen Begleitumständen durchaus unterschiedlich sein kann (RIS-Justiz RS0092588; Jerabek/Reindl-Krauskopf/Ropper/ Schroll in WK2 StGB Paragraph 74, Rz 34; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Paragraph 106, Rz 6).
Vorliegend bietet die tatrichterliche Beweiswürdigung für den angenommenen Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung schon als Drohung im Sinn des § 107 Abs 1 StGB aber keine zureichende Begründung.Vorliegend bietet die tatrichterliche Beweiswürdigung für den angenommenen Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung schon als Drohung im Sinn des Paragraph 107, Absatz eins, StGB aber keine zureichende Begründung.
Die (auf US 18 f dargestellten) Erwägungen erschöpfen sich darin, den Tathergang und die Täterschaft des Angeklagten auf die – für glaubwürdig befundenen – Schilderungen der Zeugen G***** und Fawad Z***** zu gründen, die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung zu verwerfen und zur Fundierung der Absicht, G***** „in Furcht und Unruhe zu versetzen“, (rechtstaatlich an sich unbedenklich; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452 mwN) auf das „objektive Tatgeschehen“ sowie den Umstand zu verweisen, dass die Äußerung mit den Worten „Allahu Akbar“ und einer „eindeutigen Geste“ unterstrichen wurde (US 19). Welche Überlegungen jedoch der Annahme zugrunde gelegt wurden, dass – dem Sinngehalt der Äußerung nach – hier ein Angriff auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (vgl RIS-Justiz RS0092878, RS0092973) in Aussicht gestellt wurde, lässt die Urteilsbegründung nicht erkennen, weshalb der Schuldspruch insofern offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) geblieben ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444).Die (auf US 18 f dargestellten) Erwägungen erschöpfen sich darin, den Tathergang und die Täterschaft des Angeklagten auf die – für glaubwürdig befundenen – Schilderungen der Zeugen G***** und Fawad Z***** zu gründen, die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung zu verwerfen und zur Fundierung der Absicht, G***** „in Furcht und Unruhe zu versetzen“, (rechtstaatlich an sich unbedenklich; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452 mwN) auf das „objektive Tatgeschehen“ sowie den Umstand zu verweisen, dass die Äußerung mit den Worten „Allahu Akbar“ und einer „eindeutigen Geste“ unterstrichen wurde (US 19). Welche Überlegungen jedoch der Annahme zugrunde gelegt wurden, dass – dem Sinngehalt der Äußerung nach – hier ein Angriff auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit vergleiche RIS-Justiz RS0092878, RS0092973) in Aussicht gestellt wurde, lässt die Urteilsbegründung nicht erkennen, weshalb der Schuldspruch insofern offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) geblieben ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444).
Da bereits dieses Begründungsdefizit die
Kassation des Schuldspruchs II./1./ erfordert, erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere darauf bezogene Beschwerdeargumentation (Z 10).Kassation des Schuldspruchs römisch zwei./1./ erfordert, erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere darauf bezogene Beschwerdeargumentation (Ziffer 10,).
Demgegenüber lässt jedoch das zum Schuldspruch II./2./ (ununterschieden gemeinsam aus Z 5 und 5a, die unterschiedlichen Anfechtungskriterien insoweit missachtend) erstattete Beschwerdevorbringen nicht erkennen, inwieweit die ins Treffen geführte Passage der (durchaus berücksichtigten; US 20) Aussage des Zeugen Z***** (wonach er selbst „es nicht genau mitbekommen“ habe, „wie das passiert ist“, sondern „nur danach bemerkt“ habe, „dass Asef verletzt war“; ON 171 S 7) sowie Bekundungen der (keine detaillierten Wahrnehmungen des Geschehens behauptenden) Zeuginnen Mihaela-Denisa P***** (ON 171 S 7 f) und Madja C***** (ON 70 S 25 f) den zu entscheidenden Tatsachen getroffenen Feststellungen (US 11 f) erörterungsbedürftig entgegenstehen (Z 5 zweiter Fall) oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen auslösen (Z 5a) sollten.Demgegenüber lässt jedoch das zum Schuldspruch römisch zwei./2./ (ununterschieden gemeinsam aus Ziffer 5 und 5 a, die unterschiedlichen Anfechtungskriterien insoweit missachtend) erstattete Beschwerdevorbringen nicht erkennen, inwieweit die ins Treffen geführte Passage der (durchaus berücksichtigten; US 20) Aussage des Zeugen Z***** (wonach er selbst „es nicht genau mitbekommen“ habe, „wie das passiert ist“, sondern „nur danach bemerkt“ habe, „dass Asef verletzt war“; ON 171 S 7) sowie Bekundungen der (keine detaillierten Wahrnehmungen des Geschehens behauptenden) Zeuginnen Mihaela-Denisa P***** (ON 171 S 7 f) und Madja C***** (ON 70 S 25 f) den zu entscheidenden Tatsachen getroffenen Feststellungen (US 11 f) erörterungsbedürftig entgegenstehen (Ziffer 5, zweiter Fall) oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen auslösen (Ziffer 5 a,) sollten.
Da der den Verfahrensergebnissen vom Schöffengericht jeweils zuerkannte Beweiswert einer Anfechtung mittels Mängelrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588 [T3], RS0098471), bekämpfen geäußerte Bedenken gegen die angenommene Überzeugungskraft der Angaben des Tatopfers (US 19 f) sowie der Verletzungsanzeige und des Arztbriefs (US 20) nur unstatthaft die dem erkennenden Senat vorbehaltene Beweiswürdigung (US 19 ff) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter durchaus erwogen, dass – aus medizinischer Sicht – eine Verletzungsentstehung auch durch Zuschlagen des M***** möglich gewesen wäre, einen derartigen Geschehensverlauf aber mit Blick auf die übrigen Verfahrensresultate für widerlegt erachtet (US 20 f). Dass diese Argumentation dem Nichtigkeitswerber nicht überzeugend genug erscheint und insbesondere aus seiner eigenen (als unglaubwürdig verworfenen; US 21) Einlassung auch andere, für ihn günstigere Schlüsse denkbar gewesen wären, stellt kein Begründungsdefizit dar (RIS-Justiz RS0099455, RS0116732 [T3, T6]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449 f).Der Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter durchaus erwogen, dass – aus medizinischer Sicht – eine Verletzungsentstehung auch durch Zuschlagen des M***** möglich gewesen wäre, einen derartigen Geschehensverlauf aber mit Blick auf die übrigen Verfahrensresultate für widerlegt erachtet (US 20 f). Dass diese Argumentation dem Nichtigkeitswerber nicht überzeugend genug erscheint und insbesondere aus seiner eigenen (als unglaubwürdig verworfenen; US 21) Einlassung auch andere, für ihn günstigere Schlüsse denkbar gewesen wären, stellt kein Begründungsdefizit dar (RIS-Justiz RS0099455, RS0116732 [T3, T6]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449 f).
Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird abermals keine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 oder Z 5a StPO aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird abermals keine Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, StPO aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).
Der in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gezogene Schluss vom äußeren Verhalten auf die subjektive Tatseite des Nichtigkeitswerbers (US 21)
ist methodisch nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882), weshalb auch der insofern erhobene Vorwurf der Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) versagt.ist methodisch nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882), weshalb auch der insofern erhobene Vorwurf der Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) versagt.
Das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** im Schuldspruch II./1./ demzufolge im ihn betreffenden Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung sowie in der zu diesem Angeklagten ergangenen Entscheidung über den (bzw das Absehen vom) Widerruf bedingter Strafnachsichten aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu verweisen.Das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** im Schuldspruch römisch zwei./1./ demzufolge im ihn betreffenden Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung sowie in der zu diesem Angeklagten ergangenen Entscheidung über den (bzw das Absehen vom) Widerruf bedingter Strafnachsichten aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu verweisen.
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde gleichfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d StPO sofort zurückzuweisen; A***** sowie die Staatsanwaltschaft (in Ansehung dieses Angeklagten) waren mit ihren Berufungen und Beschwerden auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde gleichfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, StPO sofort zurückzuweisen; A***** sowie die Staatsanwaltschaft (in Ansehung dieses Angeklagten) waren mit ihren Berufungen und Beschwerden auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Entscheidung über die weiteren Berufungen und Beschwerden des Angeklagten Kh***** sowie der Staatsanwaltschaft (betreffend den Angeklagten K*****) kommt dem Oberlandesgericht Graz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO), dem das Landesgericht für Strafsachen Graz die hiezu erforderlichen Aktenteile zuzuleiten haben wird.Die Entscheidung über die weiteren Berufungen und Beschwerden des Angeklagten Kh***** sowie der Staatsanwaltschaft (betreffend den Angeklagten K*****) kommt dem Oberlandesgericht Graz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO), dem das Landesgericht für Strafsachen Graz die hiezu erforderlichen Aktenteile zuzuleiten haben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.