Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 36/23p×

Entscheidung 11 Os 36/23p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

11Os36/23p

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des * B* sowie die Berufung dieses Angeklagten und des Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Jänner 2023, GZ 44 Hv 143/22b-198, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * B* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * B* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch drei) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (Wirkstoff Diacetylmorphin) mit einem Reinheitsgehalt von 12,35 % sowie Crystal Meth (Wirkstoff Methamphetamin) mit einem Reinheitsgehalt von 75,48 % anderen überlassen, wobei er die Straftaten in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge beging, und zwar

römisch drei)

1) bis 3) im Zeitraum März bis Juni 2022 bekannten und unbekannten Abnehmern 120 Gramm Crystal Meth;

4) im Jahr 2022 * S* in mehrfachen Angriffen zumindest 210 Gramm Heroin;

5) im Jahr 2022 * S* und * E* in zumindest zwei Angriffen zumindest 200 Gramm Heroin und 200 Gramm Crystal Meth.

[3] Gegen den Schuldspruch zu III/4 und 5 richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des * B*.

[4] Die gegen die Konstatierung, wonach es sich beim Beschwerdeführer um die „rechte Hand“ des Suchtgiftverkäufers * Sh* gehandelt habe (US 6 f, 9 – zur diesbezüglichen Beweiswürdigung vergleiche im Übrigen US 15 ff), gerichtete Argumentation der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich nicht gegen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (zum entsprechenden Erfordernis vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583 [T12]) und verfehlt solcherart eine am Prozessrecht orientierte Ausrichtung vergleiche im Übrigen auch RIS-Justiz RS0117425).

Mit der Thematisierung der „kritiklosen Akzeptanz der Aussagen der Mitangeklagten“ sowie einer Aussage des Zeugen * A* vergleiche dazu im Übrigen ON 197 S 88 f) wird bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) bekämpft.

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[6] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138344

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00036.23P.0525.000

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230525_OGH0002_0110OS00036_23P0000_000