[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * B* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (III) schuldig erkannt. [1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * B* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch drei) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (Wirkstoff Diacetylmorphin) mit einem Reinheitsgehalt von 12,35 % sowie Crystal Meth (Wirkstoff Methamphetamin) mit einem Reinheitsgehalt von 75,48 % anderen überlassen, wobei er die Straftaten in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge beging, und zwar [2] Danach hat er in W* vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (Wirkstoff Diacetylmorphin) mit einem Reinheitsgehalt von 12,35 % sowie Crystal Meth (Wirkstoff Methamphetamin) mit einem Reinheitsgehalt von 75,48 % anderen überlassen, wobei er die Straftaten in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge beging, und zwar
III)römisch drei)
1) bis 3) im Zeitraum März bis Juni 2022 bekannten und unbekannten Abnehmern 120 Gramm Crystal Meth;
4) im Jahr 2022 * S* in mehrfachen Angriffen zumindest 210 Gramm Heroin;
5) im Jahr 2022 * S* und * E* in zumindest zwei Angriffen zumindest 200 Gramm Heroin und 200 Gramm Crystal Meth.
[3] Gegen den Schuldspruch zu III/4 und 5 richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des * B*. [3] Gegen den Schuldspruch zu III/4 und 5 richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des * B*.
[4] Die gegen die Konstatierung, wonach es sich beim Beschwerdeführer um die „rechte Hand“ des Suchtgiftverkäufers * Sh* gehandelt habe (US 6 f, 9 – zur diesbezüglichen Beweiswürdigung vgl im Übrigen US 15 ff), gerichtete Argumentation der Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich nicht gegen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (zum entsprechenden Erfordernis vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583 [T12]) und verfehlt solcherart eine am Prozessrecht orientierte Ausrichtung (vgl im Übrigen auch RIS-Justiz RS0117425). [4] Die gegen die Konstatierung, wonach es sich beim Beschwerdeführer um die „rechte Hand“ des Suchtgiftverkäufers * Sh* gehandelt habe (US 6 f, 9 – zur diesbezüglichen Beweiswürdigung vergleiche im Übrigen US 15 ff), gerichtete Argumentation der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich nicht gegen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (zum entsprechenden Erfordernis vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583 [T12]) und verfehlt solcherart eine am Prozessrecht orientierte Ausrichtung vergleiche im Übrigen auch RIS-Justiz RS0117425).
Mit der Thematisierung der „kritiklosen Akzeptanz der Aussagen der Mitangeklagten“ sowie einer Aussage des Zeugen * A* (vgl dazu im Übrigen ON 197 S 88 f) wird bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) bekämpft.Mit der Thematisierung der „kritiklosen Akzeptanz der Aussagen der Mitangeklagten“ sowie einer Aussage des Zeugen * A* vergleiche dazu im Übrigen ON 197 S 88 f) wird bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) bekämpft.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.