Dem ist zu erwidern, daß nach den - vom Beschwerdeführer selbst zitierten - ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichtes der Angeklagte die in Rede stehende Pistole zusammen mit anderen Sachen (Bargeld und Wertsachen) am 12.Juni 1978 dem Gustav B aus dessen Wohnung nach §ffnen eines Safes mit einem dem Letztgenannten vorher entwendeten Schlüssel gestohlen hat, wobei der Abtransport der Beute aus der Wohnung so erfolgte, daß der Beschwerdeführer einen Teil derselben in seiner Kleidung mit sich trug, den anderen Teil aber in eine Handtasche gab, welche ihm seine ebenfalls ortsanwesende Bekannte Dragica C hiezu zur Verfügung stellte, worauf beide gemeinsam die Wohnung verließen und der Beschwerdeführer das Diebsgut (außer dem Bargeldbetrag) noch am selben Tag in einem Schließfach verwahrte, wo die Gegenstände zwei Tage später sichergestellt werden konnten (vgl. S. 139/ 140 d.A.).Dem ist zu erwidern, daß nach den - vom Beschwerdeführer selbst zitierten - ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichtes der Angeklagte die in Rede stehende Pistole zusammen mit anderen Sachen (Bargeld und Wertsachen) am 12.Juni 1978 dem Gustav B aus dessen Wohnung nach §ffnen eines Safes mit einem dem Letztgenannten vorher entwendeten Schlüssel gestohlen hat, wobei der Abtransport der Beute aus der Wohnung so erfolgte, daß der Beschwerdeführer einen Teil derselben in seiner Kleidung mit sich trug, den anderen Teil aber in eine Handtasche gab, welche ihm seine ebenfalls ortsanwesende Bekannte Dragica C hiezu zur Verfügung stellte, worauf beide gemeinsam die Wohnung verließen und der Beschwerdeführer das Diebsgut (außer dem Bargeldbetrag) noch am selben Tag in einem Schließfach verwahrte, wo die Gegenstände zwei Tage später sichergestellt werden konnten vergleiche S. 139/ 140 d.A.).
Beim Diebstahl ist die äußere Tatseite durch die 'Wegnahme' einer fremden beweglichen Sache gekennzeichnet, wobei das Wesen der Wegnahme darin besteht, daß der Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen seinen Willen gebrochen wird und der Dieb seinen eigenen - wenngleich unrechtmäßigen - Gewahrsam an der gestohlenen Sache begründet. Gewahrsam im strafrechtlichen Sinn bedeutet aber nichts anderes, als die Möglichkeit, über eine Sache tatsächlich zu verfügen, verbunden mit dem Willen, diese Möglichkeit aufrechtzuerhalten. Eben diesem Begriff des Gewahrsams gleichzuhalten ist jener des 'Besitzes' im Sinne des § 36 Abs 1 lit. a WaffenG., der sowohl den Besitz im Sinne des § 309 ABGB., als auch - gemäß dem § 8 WaffenG. - die (bloße) Innehabung umfaßt. Eine Waffe besitzt folglich, wer die tatsächliche, unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte Herrschaft über dieselbe hat, was vorliegend für den Beschwerdeführer in Ansehung der von ihm gestohlenen und damit in seinen Gewahrsam gebrachte Pistole nach dem oben Gesagten zutrifft (vgl. Leukauf-Steininger, Strafr. Nebengesetze, S. 654). Weiterer Erfordernisse bedarf es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - dessen Ausführungen hiezu im übrigen nicht klar verständlich sind - nicht. Unerfindlich bleibt schließlich, worauf der Angeklagte seine weitere Rechtsauffassung gründet, der Besitz einer Waffe im Sinne der im Urteilsspruch angezogenen Gesetzesstelle setze voraus, daß der Täter später seinen Gewahrsam daran wieder aufgegeben und an eine andere Person weitergegeben habe. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß die Frage einer solchen Weitergabe für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Angeklagte durch den Diebstahl der Pistole deren Besitzer im Sinne des Waffengesetzes wurde, völlig bedeutungslos ist, weshalb das Erstgericht - das im übrigen das weitere Schicksal des Diebsgutes und damit auch der Pistole ohnehin im eingangs dargelegten Sinne festgestellt hatte - sich damit auch in keiner Weise auseinanderzusetzen brauchte.Beim Diebstahl ist die äußere Tatseite durch die 'Wegnahme' einer fremden beweglichen Sache gekennzeichnet, wobei das Wesen der Wegnahme darin besteht, daß der Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen seinen Willen gebrochen wird und der Dieb seinen eigenen - wenngleich unrechtmäßigen - Gewahrsam an der gestohlenen Sache begründet. Gewahrsam im strafrechtlichen Sinn bedeutet aber nichts anderes, als die Möglichkeit, über eine Sache tatsächlich zu verfügen, verbunden mit dem Willen, diese Möglichkeit aufrechtzuerhalten. Eben diesem Begriff des Gewahrsams gleichzuhalten ist jener des 'Besitzes' im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG., der sowohl den Besitz im Sinne des Paragraph 309, ABGB., als auch - gemäß dem Paragraph 8, WaffenG. - die (bloße) Innehabung umfaßt. Eine Waffe besitzt folglich, wer die tatsächliche, unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte Herrschaft über dieselbe hat, was vorliegend für den Beschwerdeführer in Ansehung der von ihm gestohlenen und damit in seinen Gewahrsam gebrachte Pistole nach dem oben Gesagten zutrifft vergleiche Leukauf-Steininger, Strafr. Nebengesetze, S. 654). Weiterer Erfordernisse bedarf es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - dessen Ausführungen hiezu im übrigen nicht klar verständlich sind - nicht. Unerfindlich bleibt schließlich, worauf der Angeklagte seine weitere Rechtsauffassung gründet, der Besitz einer Waffe im Sinne der im Urteilsspruch angezogenen Gesetzesstelle setze voraus, daß der Täter später seinen Gewahrsam daran wieder aufgegeben und an eine andere Person weitergegeben habe. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß die Frage einer solchen Weitergabe für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Angeklagte durch den Diebstahl der Pistole deren Besitzer im Sinne des Waffengesetzes wurde, völlig bedeutungslos ist, weshalb das Erstgericht - das im übrigen das weitere Schicksal des Diebsgutes und damit auch der Pistole ohnehin im eingangs dargelegten Sinne festgestellt hatte - sich damit auch in keiner Weise auseinanderzusetzen brauchte.
Das Schöffengericht hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht auch des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 lit. a WaffenG. schuldig erkannt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen.Das Schöffengericht hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht auch des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG. schuldig erkannt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB nach dem § 129 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren. Überdies wurde gemäß dem § 23 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB nach dem Paragraph 129, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren. Überdies wurde gemäß dem Paragraph 23, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.
Bei der Strafbemessung wertete es den raschen Rückfall und die Begehung zweier strafbarer Handlungen als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das reumütige Geständnis und den Umstand als mildernd, daß ein Großteil der Diebsbeute sichergestellt werden konnte.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung des Strafmaßes und die Aufhebung der angeordneten Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter an.
Die Berufung ist berechtigt.
Zutreffend weist der Angeklagte insbesonders darauf hin, daß sein Tatverhalten erst durch Hinweise des Geschädigten initiiert wurde. Hält man ihm die damit gegebene besonders verlockende Gelegenheit bzw. ein gewisses Mitverschulden des Opfers als weiteren Milderungsgrund zugute, dann erweist sich eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten als durchaus tatschuldangemessen. Die Strafe war daher auf dieses Ausmaß herabzusetzen. Dies hatte zur Folge, daß die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter aus dem Urteil auszuscheiden war. Diese Maßnahme setzt nämlich die Verhängung einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe voraus, welche Voraussetzung nunmehr durch die erfolgte Herabsetzung des Strafausmaßes weggefallen ist.
Es war daher in Stattgebung der Berufung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.