Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt nur teilweise Berechtigung zu. In Ansehung der Schuldsprüche I 1 und II rügt der Angeklagte den im Urteilsspruch mit 'Februar 1980 bis August 1982' umschriebenen Begehungszeitraum als ungenau (I 1) bzw. als überhaupt fehlend (II). Zudem hätte der Angeklagte hinsichtlich des Zeitraumes 1.Feber 1980 bis 7.Feber 1980Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt nur teilweise Berechtigung zu. In Ansehung der Schuldsprüche römisch eins 1 und römisch zwei rügt der Angeklagte den im Urteilsspruch mit 'Februar 1980 bis August 1982' umschriebenen Begehungszeitraum als ungenau (römisch eins 1) bzw. als überhaupt fehlend (römisch zwei). Zudem hätte der Angeklagte hinsichtlich des Zeitraumes 1.Feber 1980 bis 7.Feber 1980
sowohl von der Anklage nach dem § 209 StGB als auch von jener nach dem Par 195 Abs. 1 und Abs. 3 StGB freigesprochen werden müssen, weil er den Urteilsfeststellungen zufolge frühestens ab dem 7.Feber 1980 Kenntnis vom Alter und von der Abhängigkeit Wolfgang BS gehabt habe. In bezug auf das im Urteil mit August 1982 angenommene Ende des Tatzeitraumes zum Delikt nach dem § 209 StGB (I 1) habe das Erstgericht sich nicht mit der Aussage des Zeugen B auseinandergesetzt, daß er schon ab etwa Weihnachten 1981 zum Angeklagten keine sexuellen Beziehungen mehr unterhalten habe. Da B am 28.August 1982sowohl von der Anklage nach dem Paragraph 209, StGB als auch von jener nach dem Par 195 Absatz eins und Absatz 3, StGB freigesprochen werden müssen, weil er den Urteilsfeststellungen zufolge frühestens ab dem 7.Feber 1980 Kenntnis vom Alter und von der Abhängigkeit Wolfgang BS gehabt habe. In bezug auf das im Urteil mit August 1982 angenommene Ende des Tatzeitraumes zum Delikt nach dem Paragraph 209, StGB (römisch eins 1) habe das Erstgericht sich nicht mit der Aussage des Zeugen B auseinandergesetzt, daß er schon ab etwa Weihnachten 1981 zum Angeklagten keine sexuellen Beziehungen mehr unterhalten habe. Da B am 28.August 1982
das 18. Lebensjahr vollendete, wäre für die danach gelegene Zeit sowohl bezüglich des Deliktes nach dem § 209 als auch nach dem § 195 StGB, die beide als Deliktsobjekt - wie die Beschwerde vermeint - eine jugendliche Person voraussetzten, mit Freispruch nach dem § 259 Z 3 StPO vorzugehen gewesen.das 18. Lebensjahr vollendete, wäre für die danach gelegene Zeit sowohl bezüglich des Deliktes nach dem Paragraph 209, als auch nach dem Paragraph 195, StGB, die beide als Deliktsobjekt - wie die Beschwerde vermeint - eine jugendliche Person voraussetzten, mit Freispruch nach dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen gewesen.
Alle diese Einwände gehen fehl.
Zunächst entspricht die Annahme des Tatzeitraumes 'Februar 1980 bis August 1982' entgegen dem - sachlich im Sinn des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO erhobenen - Beschwerdevorwurf dem Tatkennzeichnungsgebot (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO), weil solcherart die - fortgesetzte Verwirklichung des Tatbildes der gleichgeschlechtlichen Unzucht des Angeklagten mit Wolfgang Gottfried B hinlänglich und in einer die neuerliche Verfolgung des Angeklagten wegen dieser Tat ausschließenden (ne bis in idem) Weise individualisiert ist. Dies gilt auch für den Schuldspruch Punkt II wegen des Vergehens nach dem § 195 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. Mag hier zwar die gesonderte Anführung der Deliktszeit fehlen, so ergibt sich doch aus den (mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden) Gründen, daß die Zeiträume der den minderjährigen B betreffenden Begehung einerseits des Verbrechens nach dem § 209 StGB und andererseits des Vergehens nach dem § 195 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ident sind.Zunächst entspricht die Annahme des Tatzeitraumes 'Februar 1980 bis August 1982' entgegen dem - sachlich im Sinn des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO erhobenen - Beschwerdevorwurf dem Tatkennzeichnungsgebot (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), weil solcherart die - fortgesetzte Verwirklichung des Tatbildes der gleichgeschlechtlichen Unzucht des Angeklagten mit Wolfgang Gottfried B hinlänglich und in einer die neuerliche Verfolgung des Angeklagten wegen dieser Tat ausschließenden (ne bis in idem) Weise individualisiert ist. Dies gilt auch für den Schuldspruch Punkt römisch zwei wegen des Vergehens nach dem Paragraph 195, Absatz eins und Absatz 3, StGB. Mag hier zwar die gesonderte Anführung der Deliktszeit fehlen, so ergibt sich doch aus den (mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden) Gründen, daß die Zeiträume der den minderjährigen B betreffenden Begehung einerseits des Verbrechens nach dem Paragraph 209, StGB und andererseits des Vergehens nach dem Paragraph 195, Absatz eins und Absatz 3, StGB ident sind.
Aus den Urteilsgründen (S 327, 330 d.A) geht ferner hervor, daß der Angeklagte das Alter und die Abhängigkeit BS aus seinem Elternhaus 'spätestens' bzw. 'schon zum' 7.Feber 1980 kannte. Da sohin das Erstgericht dem Angeklagten unzweifelhaft eine Verwirklichung der beiden genannten Delikte vor diesem Zeitpunkt ebensowenig anlastet wie nach dem 28.August 1982, als B sein 18. Lebensjahr vollendete, geht das entsprechende Beschwerdevorbringen ins Leere. In Ansehung des Vergehens nach dem § 195Aus den Urteilsgründen (S 327, 330 d.A) geht ferner hervor, daß der Angeklagte das Alter und die Abhängigkeit BS aus seinem Elternhaus 'spätestens' bzw. 'schon zum' 7.Feber 1980 kannte. Da sohin das Erstgericht dem Angeklagten unzweifelhaft eine Verwirklichung der beiden genannten Delikte vor diesem Zeitpunkt ebensowenig anlastet wie nach dem 28.August 1982, als B sein 18. Lebensjahr vollendete, geht das entsprechende Beschwerdevorbringen ins Leere. In Ansehung des Vergehens nach dem Paragraph 195
StGB übersieht der Beschwerdeführer zudem, daß Objekt dieses Vergehens Minderjährige, d.h. solche Personen sind, die noch nicht das 19. (und nicht das 18.) Lebensjahr vollendet haben (§ 74 Z 3 StGB).StGB übersieht der Beschwerdeführer zudem, daß Objekt dieses Vergehens Minderjährige, d.h. solche Personen sind, die noch nicht das 19. (und nicht das 18.) Lebensjahr vollendet haben (Paragraph 74, Ziffer 3, StGB).
Letztlich waren die Angaben BS vor der Polizei, wonach er etwa ab der Weihnachtszeit 1981 mit dem Angeklagten keinen homosexuellen Verkehr mehr gehabt habe (S 22 d.A), schon deshalb nicht erörterungsbedürftig, weil der Zeuge in der Hauptverhandlung diese Aussagen weder ausdrücklich noch inhaltlich aufrecht erhielt, hingegen der Angeklagte sich im Sinn der (von einem Tatzeitraum bis August 1982 ausgehenden) Anklage schuldig bekannte und deponierte, daß die Beziehung zu B 'von 1980 bis August 1982' gewährt hatte (S 310 d.A).
Somit liegt keine der vom Angeklagten zu den Schuldsprüchen Punkt I 1 und II geltend gemachten Nichtigkeiten (§ 281 Abs. 1 Z 3, 5, 9 lit. a StPO) vor.Somit liegt keine der vom Angeklagten zu den Schuldsprüchen Punkt römisch eins 1 und römisch zwei geltend gemachten Nichtigkeiten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 9, Litera a, StPO) vor.
Teilweise berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch zum Schuldspruch I 2.Teilweise berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch zum Schuldspruch römisch eins 2.
Vollendung des Delikts nach dem § 209 StGB setzt nämlich eine intensive, nicht bloß flüchtige Berührung von Körperteilen der Sexualsphäre voraus (Leukauf- Steininger 2 , RN 5 zu § 209 StGB; JBl. 1981, 550 u.a.). Ein solcher intensiver Körperkontakt in geschlechtlicher Beziehung war gegenständlich zufolge den erstgerichtlichen, auf den Angaben des Opfers (S 223, 319 f.d.A) beruhenden Feststellungen über ein (nach diesen Aussagen offensichtlich bloß kurzes und flüchtiges) Berühren des Geschlechtsteils Christian CS über der Unterhose (S 331 d.A) unbeschadet der im Urteilsspruch und an anderen Stellen der Urteilsgründe enthaltenen, wohl aber nur sprachlich verfehlten Urteilsausführungen über ein 'Abgreifen' des Gliedes (S 325, 329, 332 d.A), nicht gegeben. Die vom Schuldspruch I 2 erfaßte Tat stellt daher, wie die Beschwerde aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des Par 281 Abs. 1 StPO zutreffend aufzeigt, bloßen Versuch einer nach dem § 209Vollendung des Delikts nach dem Paragraph 209, StGB setzt nämlich eine intensive, nicht bloß flüchtige Berührung von Körperteilen der Sexualsphäre voraus (Leukauf- Steininger 2 , RN 5 zu Paragraph 209, StGB; JBl. 1981, 550 u.a.). Ein solcher intensiver Körperkontakt in geschlechtlicher Beziehung war gegenständlich zufolge den erstgerichtlichen, auf den Angaben des Opfers (S 223, 319 f.d.A) beruhenden Feststellungen über ein (nach diesen Aussagen offensichtlich bloß kurzes und flüchtiges) Berühren des Geschlechtsteils Christian CS über der Unterhose (S 331 d.A) unbeschadet der im Urteilsspruch und an anderen Stellen der Urteilsgründe enthaltenen, wohl aber nur sprachlich verfehlten Urteilsausführungen über ein 'Abgreifen' des Gliedes (S 325, 329, 332 d.A), nicht gegeben. Die vom Schuldspruch römisch eins 2 erfaßte Tat stellt daher, wie die Beschwerde aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Par 281 Absatz eins, StPO zutreffend aufzeigt, bloßen Versuch einer nach dem Paragraph 209
StGB tatbildlichen gleichgeschlechtlichen Unzucht dar. Die Beschwerde versagt aber wieder, soweit sie sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO Straflosigkeit des Versuches wegen freiwilligen Rücktrittes (§ 16 Abs. 1 StGB) reklamiert. Von Freiwilligkeit kann keine Rede sein, wenn der Angeklagte - keineswegs aus freien Stücken bei noch möglicher Deliktsvollendung - von weiteren gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen nur deshalb Abstand nahm, weil der ausersehene Partner sich hiezu nicht bereit fand (vgl. ähnlich bei Mayerhofer-Rieder 2 , ENr. 18, 22 zu § 16 StGB).StGB tatbildlichen gleichgeschlechtlichen Unzucht dar. Die Beschwerde versagt aber wieder, soweit sie sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO Straflosigkeit des Versuches wegen freiwilligen Rücktrittes (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) reklamiert. Von Freiwilligkeit kann keine Rede sein, wenn der Angeklagte - keineswegs aus freien Stücken bei noch möglicher Deliktsvollendung - von weiteren gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen nur deshalb Abstand nahm, weil der ausersehene Partner sich hiezu nicht bereit fand vergleiche ähnlich bei Mayerhofer-Rieder 2 , ENr. 18, 22 zu Paragraph 16, StGB).
Sohin war über die Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen. Bei der infolge Aufhebung des Ersturteiles (auch) im Strafausspruch erforderlichen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall (innerhalb eines gegen ihn wegen einer gleichartigen Tat anhängigen Strafverfahrens), die Wiederholung der Verbrechenstat, den langen Tatzeitraum (zum Vergehensfaktum) und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das Geständnis, das die Ausführung der Taten begünstigende entgegenkommende Verhalten des Wolfgang Gottfried B und den Umstand, daß die Verbrechenstat teilweise beim Versuch blieb. Wird zudem gemäß den §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen auf das im Spruch bezeichnete Urteil des Jugendgerichtshofes Wien, mit dem über den Angeklagten wegen des § 198 Abs. 1 StGB eine viermonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde, so erweist sich hier der Ausspruch einer dreijährigen (Zusatz-) Freiheitsstrafe als gerechtfertigt. Mit seiner durch die Strafneubemessung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz ergibt sich aus den §§ 389, 390 a StPO.Sohin war über die Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen. Bei der infolge Aufhebung des Ersturteiles (auch) im Strafausspruch erforderlichen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall (innerhalb eines gegen ihn wegen einer gleichartigen Tat anhängigen Strafverfahrens), die Wiederholung der Verbrechenstat, den langen Tatzeitraum (zum Vergehensfaktum) und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das Geständnis, das die Ausführung der Taten begünstigende entgegenkommende Verhalten des Wolfgang Gottfried B und den Umstand, daß die Verbrechenstat teilweise beim Versuch blieb. Wird zudem gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht genommen auf das im Spruch bezeichnete Urteil des Jugendgerichtshofes Wien, mit dem über den Angeklagten wegen des Paragraph 198, Absatz eins, StGB eine viermonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde, so erweist sich hier der Ausspruch einer dreijährigen (Zusatz-) Freiheitsstrafe als gerechtfertigt. Mit seiner durch die Strafneubemessung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz ergibt sich aus den Paragraphen 389, 390, a StPO.