Den Schuldspruch bekämpft Christian H*** (ersichtlich) nur in Ansehung der Qualifikation nach dem § 136 Abs. 3 StGB mit einer auf die Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher schon aus folgenden Gründen Berechtigung zukommt:Den Schuldspruch bekämpft Christian H*** (ersichtlich) nur in Ansehung der Qualifikation nach dem Paragraph 136, Absatz 3, StGB mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher schon aus folgenden Gründen Berechtigung zukommt:
Die den erhöhten Erfolgsunwert des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen berücksichtigende Qualifikation nach dem § 136 Abs. 3 StGB trifft nur denjenigen, der den (unmittelbaren) Schaden an dem betreffenden Fahrzeug wenigstens fahrlässig (§ 7 Abs. 2 StGB) herbeigeführt (wenn auch nicht unbedingt unmittelbar selbst verursacht) hat (Leukauf-Steininger2, § 136 StGB, RN 40, 41). Die Fahrlässigkeit ist unter Heranziehung der allgemeinen Regeln (§ 6 StGB) - einschließlich der Lehre von der objektiven Zurechnung und des rechtmäßigen Alternativverhaltens - zu ermitteln. Die bloße Tatsache der unbefugten Ingebrauchnahme bedeutet nicht notwendig eine objektive Sorgfaltswidrigkeit im Sinn des § 136 Abs. 3 StGB, und zwar weder unter generell dogmatischen Aspekten (vgl dazu Burgstaller WK § 7 Anm 20) noch unter dem Aspekt der "Übernahmefahrlässigkeit" (vgl Kienapfel BT II, § 136 StGB, RN 44 ff, insbes 49 und 50): Ob der erhöhte Schaden im Sinn des § 136 Abs. 3 StGB zB bei einem Verkehrsunfall nur dem Lenker oder (nur oder auch) dem mitfahrenden Beteiligten (§ 12 StGB) anzulasten ist, stellt sich als eine vom erkennenden Gericht zu lösende Tatfrage dar (vgl Kienapfel aaO RN 74).Die den erhöhten Erfolgsunwert des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen berücksichtigende Qualifikation nach dem Paragraph 136, Absatz 3, StGB trifft nur denjenigen, der den (unmittelbaren) Schaden an dem betreffenden Fahrzeug wenigstens fahrlässig (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) herbeigeführt (wenn auch nicht unbedingt unmittelbar selbst verursacht) hat (Leukauf-Steininger2, Paragraph 136, StGB, RN 40, 41). Die Fahrlässigkeit ist unter Heranziehung der allgemeinen Regeln (Paragraph 6, StGB) - einschließlich der Lehre von der objektiven Zurechnung und des rechtmäßigen Alternativverhaltens - zu ermitteln. Die bloße Tatsache der unbefugten Ingebrauchnahme bedeutet nicht notwendig eine objektive Sorgfaltswidrigkeit im Sinn des Paragraph 136, Absatz 3, StGB, und zwar weder unter generell dogmatischen Aspekten vergleiche dazu Burgstaller WK Paragraph 7, Anmerkung 20) noch unter dem Aspekt der "Übernahmefahrlässigkeit" vergleiche Kienapfel BT römisch zwei, Paragraph 136, StGB, RN 44 ff, insbes 49 und 50): Ob der erhöhte Schaden im Sinn des Paragraph 136, Absatz 3, StGB zB bei einem Verkehrsunfall nur dem Lenker oder (nur oder auch) dem mitfahrenden Beteiligten (Paragraph 12, StGB) anzulasten ist, stellt sich als eine vom erkennenden Gericht zu lösende Tatfrage dar vergleiche Kienapfel aaO RN 74).
Mit Recht macht nun der Angeklagte H***, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nach den Urteilskonstatierungen im Unfallszeitpunkt nicht gelenkt hatte, der angefochtenen Entscheidung im Rahmen seiner Rechtsrüge - sinngemäß zusammengefaßt - zum Vorwurf, daß ihr kein Tatsachensubstrat zu entnehmen ist, das die Heranziehung der Sanktionsnorm des § 136 Abs. 3 StGB für seine Person rechtfertigen könnte.Mit Recht macht nun der Angeklagte H***, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nach den Urteilskonstatierungen im Unfallszeitpunkt nicht gelenkt hatte, der angefochtenen Entscheidung im Rahmen seiner Rechtsrüge - sinngemäß zusammengefaßt - zum Vorwurf, daß ihr kein Tatsachensubstrat zu entnehmen ist, das die Heranziehung der Sanktionsnorm des Paragraph 136, Absatz 3, StGB für seine Person rechtfertigen könnte.
Schon dieser dargelegte (Feststellungs-)Mangel zeigt, daß eine teilweise Erneuerung des Verfahrens unumgänglich ist. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil im spruchgemäßen Umfang aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen. Mit seiner Berufung war der genannte Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.