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Entscheidung 11 Os 36/88×

Entscheidung 11 Os 36/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os36/88

Entscheidungsdatum

11.03.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in der Strafsache gegen Richard F*** und Reinhold Walter E*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, ff StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Richard F*** sowie über die Berufung des Angeklagten Reinhold Walter E*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 21.Dezember 1987, GZ 16 römisch fünf r 966/87-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufungen zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Richard F*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 129, Ziffer eins und 15 Absatz eins, StGB (römisch eins 1 und 2) sowie des Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins, StGB (römisch zwei), Reinhold Walter E*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 Absatz eins, StGB (römisch eins 1 und 3) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Richard F*** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch bekämpfen beide Angeklagten mit Berufung. Die von Richard F*** auf den angeführten Nichtigkeitsgrund gestützte Rüge der nichtgehörigen Besetzung des Gerichtshofes geht schon deswegen ins Leere, weil sie ausschließlich Vorgänge releviert, die nicht das Gericht, sondern die Person des während der (- lt. Protokoll - gesamten) Hauptverhandlung einschreitenden Staatsanwalts betreffen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Richard F*** war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.

Zugleich waren die Akten gemäß dem Paragraph 285, i StPO nF dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufungen zuzuleiten.

Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E13447

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0110OS00036.88.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19880311_OGH0002_0110OS00036_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung