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Entscheidung 11 Os 36/91×

Entscheidung 11 Os 36/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os36/91

Entscheidungsdatum

29.05.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Mai 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zoran S***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 2 Punkt F, a, l, l,, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Ertugrul U***** sowie die Berufung des Angeklagten Zoran S***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 24. Jänner 1991, GZ 1 d römisch fünf r 733/90-98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Zoran S***** und Ertugrul U***** auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. Zoran S***** und Ertugrul U***** wegen Raubes sowie anderer Delikte schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB sowie unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG - bei Ertugrul U***** gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StGB auch in gleichzeitiger Straffestsetzung im Verfahren AZ 18 a U 27/90 des Jugendgerichtshofes Wien - zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom alleinigen Beschwerdeführer U***** lediglich gegen die nachträgliche Straffestsetzung eingewendete Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, zweiter und dritter Fall, StPO) einer offenbar unrichtigen Beurteilung von für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen bzw eines unvertretbaren Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung setzt jeweils eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Sinn eines Überschreitens des bei der Entscheidung über die Straffrage bestehenden Ermessensspielraums voraus (RZ 1989/65 u.a.). Die - nicht näher konkretisierten - Einwendungen der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die erstgerichtliche Bejahung der Voraussetzungen des nachträglichen Strafausspruches (Paragraphen 15, 16, JGG) betreffen jedoch keine Überschreitung des Ermessens, sondern stellen sich der Sache nach bloß als Berufungsvorbringen dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Ertugrul U***** sowie des Zoran S***** (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E25848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00036.91.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19910529_OGH0002_0110OS00036_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung