Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Zunächst vermag der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Z 5) formelle Begründungsmängel in Ansehung der entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellungen nicht aufzuzeigen. Soweit er sich nämlich gegen den festgestellten Reingehalt des verkauften Suchtgiftes von mindestens 30 % mit der Behauptung wendet, diese Konstatierung sei nicht nachvollziehbar, wendet er sich der Sache nach gegen die ausdrückliche Urteilsbegründung, wonach ein geringerer Gehalt an Reinsubstanz den suchtgiftgewohnten Zeugen jedenfalls aufgefallen und weiteres Suchtgift vom Angeklagten diesfalls von ihnen nicht mehr gekauft worden wäre (US 5). Diese auf freier Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter (§ 258 Abs 2 StPO) beruhende, mit den Denkgesetzen im Einklang stehende Erwägung wurde vom Schöffengericht mit dem Hinweis auf die als überzeugend gewerteten Aussagen der Zeugen untermauert (US 3 und 5). Damit ist das Erstgericht seiner Begründungspflicht iS des § 270 Abs 2 Z 5 StPO jedenfalls hinlänglich nachgekommen (Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 281 Z 5 E 7, § 270 Z 5 E 78). Mit dem Versuch, die Richtigkeit der Schlußfolgerungen aus den Zeugenaussagen und die darauf beruhende Feststellung eines Reingehaltes von mindestens 30 % in Zweifel zu ziehen, bekämpft der Beschwerdeführer lediglich nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter. Mit dem Einwand, das Erstgericht habe keine "Feststellungen" zur Relation zwischen der Qualität und dem Reingehalt des Suchtgiftes getroffen, wird demnach ebenfalls kein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt.Zunächst vermag der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) formelle Begründungsmängel in Ansehung der entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellungen nicht aufzuzeigen. Soweit er sich nämlich gegen den festgestellten Reingehalt des verkauften Suchtgiftes von mindestens 30 % mit der Behauptung wendet, diese Konstatierung sei nicht nachvollziehbar, wendet er sich der Sache nach gegen die ausdrückliche Urteilsbegründung, wonach ein geringerer Gehalt an Reinsubstanz den suchtgiftgewohnten Zeugen jedenfalls aufgefallen und weiteres Suchtgift vom Angeklagten diesfalls von ihnen nicht mehr gekauft worden wäre (US 5). Diese auf freier Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) beruhende, mit den Denkgesetzen im Einklang stehende Erwägung wurde vom Schöffengericht mit dem Hinweis auf die als überzeugend gewerteten Aussagen der Zeugen untermauert (US 3 und 5). Damit ist das Erstgericht seiner Begründungspflicht iS des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO jedenfalls hinlänglich nachgekommen (Mayerhofer/Rieder, StPO3, Paragraph 281, Ziffer 5, E 7, Paragraph 270, Ziffer 5, E 78). Mit dem Versuch, die Richtigkeit der Schlußfolgerungen aus den Zeugenaussagen und die darauf beruhende Feststellung eines Reingehaltes von mindestens 30 % in Zweifel zu ziehen, bekämpft der Beschwerdeführer lediglich nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter. Mit dem Einwand, das Erstgericht habe keine "Feststellungen" zur Relation zwischen der Qualität und dem Reingehalt des Suchtgiftes getroffen, wird demnach ebenfalls kein Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt.
Mit dem Vorbringen schließlich, es mangle an einer ausreichenden Begründung zur subjektiven Tatseite, die erstgerichtlichen Feststellungen betreffend die Suchtgiftvorratshaltung seien überdies undeutlich und stünden mit sich in Widerspruch, geht die Beschwerde an der ausdrücklichen Konstatierung des Erstgerichtes vorbei (US 2 unten), wonach der Angeklagte manchmal kein Heroin vorrätig hatte. Daraus ergibt sich aber, daß er in den anderen Fällen über die entsprechenden Suchtgiftmengen verfügte. Eine explizite Feststellung in diesem Sinn war demnach nicht erforderlich.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht schließlich nicht von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus. Vor allem orientiert sie sich nicht an den Urteilsannahmen zur verkauften Suchtgiftmenge (US 3). Da sie demnach nicht den Prozeßgesetzen gemäß ausgeführt ist, war auf dieses Argument ebenso wenig einzugehen, wie auf die die entsprechenden Konstatierungen vernachlässigende Behauptung mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite (siehe abermals US 3) sowie zur "Vorratshaltung" (US 2).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht schließlich nicht von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus. Vor allem orientiert sie sich nicht an den Urteilsannahmen zur verkauften Suchtgiftmenge (US 3). Da sie demnach nicht den Prozeßgesetzen gemäß ausgeführt ist, war auf dieses Argument ebenso wenig einzugehen, wie auf die die entsprechenden Konstatierungen vernachlässigende Behauptung mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite (siehe abermals US 3) sowie zur "Vorratshaltung" (US 2).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d StPO teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraph 285, d StPO teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.