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Entscheidung 11 Os 37/02×

Entscheidung 11 Os 37/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os37/02

Entscheidungsdatum

09.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl St***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Jänner 2002, GZ 6 Hv 1105/01a-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl St***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 22. November 2001 in Fernitz versucht, Elfriede und Johann P***** durch Einbruch und Einsteigen in deren Gasthaus fremde bewegliche Sachen in einem 2.000,- EUR nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen, wobei die Vollendung der Tat unterblieb, weil er deren Ausführung nach seiner Betretung aufgab.

Dagegen richtet sich die explizit nur auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche ein Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) behauptet.

Rechtliche Beurteilung

Diese ist jedoch zur Gänze nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die Konstatierungen des Schöffengerichts,

der Angeklagte sei aufgrund des von ihm verursachten Lärms von Johann P***** betreten und gefragt worden was er da gewollt hätte, worauf er "im Hinblick auf seine Betretung" den Entschluss gefasst habe, von der weiteren Tatausführung Abstand zu nehmen (US 5), wobei er seine Tatausführung "aus Furcht vor Entdeckung" aufgegeben habe (US 7),

zumal er "davon ausgehen musste, dass - in Anbetracht der Lärmentwicklung ... - eine dem Tatplan entsprechende Vollendung nicht mehr möglich" gewesen sei (US 8),

nach Art einer Schuldberufung bestreitend lediglich auf prozessual unzulässige Weise versucht, der - von den Tatrichtern aber mit denkmöglicher Begründung abgelehnten - Verantwortung des Beschwerdeführers, sein Tataufgabeentschluss habe auf anderen Motiven beruht und sei demnach freiwillig gewesen, zum Durchbruch zu verhelfen. Soweit die Beschwerde Feststellungen zur fehlenden Einsichtsmöglichkeit der Opfer auf den Tatort vermisst, vernachlässigt sie mit ihrer dazu vorgebrachten Relevanz-Argumentation die ausdrücklich im Sinn der Behauptungen des Angeklagten getroffenen Konstatierungen über dessen Wahrnehmungen (US 5).

Der im Rahmen der Berufung geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StGB in Form eines behaupteten Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot liegt nicht vor, zumal die Wertung aller einschlägigen Vorstrafen als erschwerend sogar im - hier nicht vorliegenden - Fall der tatsächlichen Anwendung des Paragraph 39, StGB zulässig ist, weil die Sammlung der für die Strafbemessung maßgebenden Tatsachen der Entscheidung über die Strafschärfung vorangeht und erst auf Grund einer Wertung sämtlicher bedeutsamer Umstände beurteilt werden kann, ob der Fall eine Überschreitung des Strafrahmens erfordert (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 32, RN 13; EvBl 1989/25).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E65272 11Os37.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00037.02.0409.000

Dokumentnummer

JJT_20020409_OGH0002_0110OS00037_0200000_000