Diese ist jedoch zur Gänze nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die Konstatierungen des Schöffengerichts,
der Angeklagte sei aufgrund des von ihm verursachten Lärms von Johann P***** betreten und gefragt worden was er da gewollt hätte, worauf er "im Hinblick auf seine Betretung" den Entschluss gefasst habe, von der weiteren Tatausführung Abstand zu nehmen (US 5), wobei er seine Tatausführung "aus Furcht vor Entdeckung" aufgegeben habe (US 7),
zumal er "davon ausgehen musste, dass - in Anbetracht der Lärmentwicklung ... - eine dem Tatplan entsprechende Vollendung nicht mehr möglich" gewesen sei (US 8),
nach Art einer Schuldberufung bestreitend lediglich auf prozessual unzulässige Weise versucht, der - von den Tatrichtern aber mit denkmöglicher Begründung abgelehnten - Verantwortung des Beschwerdeführers, sein Tataufgabeentschluss habe auf anderen Motiven beruht und sei demnach freiwillig gewesen, zum Durchbruch zu verhelfen. Soweit die Beschwerde Feststellungen zur fehlenden Einsichtsmöglichkeit der Opfer auf den Tatort vermisst, vernachlässigt sie mit ihrer dazu vorgebrachten Relevanz-Argumentation die ausdrücklich im Sinn der Behauptungen des Angeklagten getroffenen Konstatierungen über dessen Wahrnehmungen (US 5).
Der im Rahmen der Berufung geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StGB in Form eines behaupteten Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot liegt nicht vor, zumal die Wertung aller einschlägigen Vorstrafen als erschwerend sogar im - hier nicht vorliegenden - Fall der tatsächlichen Anwendung des § 39 StGB zulässig ist, weil die Sammlung der für die Strafbemessung maßgebenden Tatsachen der Entscheidung über die Strafschärfung vorangeht und erst auf Grund einer Wertung sämtlicher bedeutsamer Umstände beurteilt werden kann, ob der Fall eine Überschreitung des Strafrahmens erfordert (Leukauf/Steininger Komm3 § 32 RN 13; EvBl 1989/25).Der im Rahmen der Berufung geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StGB in Form eines behaupteten Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot liegt nicht vor, zumal die Wertung aller einschlägigen Vorstrafen als erschwerend sogar im - hier nicht vorliegenden - Fall der tatsächlichen Anwendung des Paragraph 39, StGB zulässig ist, weil die Sammlung der für die Strafbemessung maßgebenden Tatsachen der Entscheidung über die Strafschärfung vorangeht und erst auf Grund einer Wertung sämtlicher bedeutsamer Umstände beurteilt werden kann, ob der Fall eine Überschreitung des Strafrahmens erfordert (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 32, RN 13; EvBl 1989/25).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.