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Entscheidung 11 Os 37/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os37/04

Entscheidungsdatum

27.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 21. Oktober 2003, GZ 16 Hv 60/02m-165, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard H***** (im zweiten Rechtsgang neuerlich) des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz 2, StGB als Bestimmungstäter (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) schuldig erkannt.

Danach hat er in Ybbs/Donau zwischen Mai und 3. Juni 2001 einen bislang unbekannten Täter dazu bestimmt, am Einfamilienhaus des Angeklagten mit dessen Einwilligung durch Brandlegung eine Feuersbrunst zu verursachen und dadurch eine Gefahr für das Eigentum benachbarter Dritter in großem Ausmaß herbeizuführen, indem er elf Kunststoffkanister kaufte, diese mit mindestens dreißig Liter Benzin füllte, sie und Papierabfälle in seinem vorbeschriebenen Haus verteilte, dem unbekannten Täter einen Hausschlüssel übergab und ihn zur Feuerlegung aufforderte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch, konkret gegen die Annahme einer konkreten Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß, richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), mit welcher der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrages auf Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung des Sachverständigen "insbesondere zur genaueren Besichtigung und Überprüfung der Örtlichkeiten, insbesondere auch der Beschaffenheit der Nachbarhäuser sowie der Gartenanlagen der Nachbarhäuser zum Nachweis dafür, dass bei der zum Tatzeitpunkt vorherrschenden Wind- und Wettersituation ein Übergreifen des Brandes auszuschließen war" (S 364/II), remonstriert, versagt schon mangels Prozessordnungskonformität des Antrages. Dafür wäre es erforderlich gewesen, unter Einbeziehung der bereits vorliegenden Beweisergebnisse darzulegen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Ohne Anführung konkreter Tatumstände, bei deren Nachweis eine andere Beurteilung der Gefahr eines unkontrolliert übergreifenden Schadenfeuers möglich wäre, zielt der Antrag nur auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab. Im Übrigen gingen die Tatrichter von einer konkreten Gefährdung des dem Haus des Angeklagten nächstgelegenen Hauses alleine durch Strahlungswärme aus (US 5, 9). Die für eine Gefährdung benachbarter Objekte durch Wärmestrahlung maßgeblichen Brandbelastungswerte sind aber lediglich von der Nutzung des Brandobjektes als Wohnung, dessen Massivbauweise und Dachgestaltung, weiters von der von der Brandausdehnung abhängigen Abstrahlungsfläche sowie von der Länge der einander gegenüberliegenden Gebäudeteile abhängig (S 335 f/II in Verbindung mit den vom Sachverständigen Ing. B***** im Rahmen seines Gutachtens vorgelegten Beilagen zu ON 64). Eine Gefährdung durch Funkenflug (Flugfeuer), für die die Beschaffenheit der Nachbarobjekte alleine von Bedeutung gewesen wäre, erachtete das Schöffengericht auf Grund der damit ohnehin berücksichtigten Windverhältnisse im Brandzeitpunkt (1 m/sec im Mittel) für nicht gegeben. Inwieweit bei dieser Fallgestaltung die Beschaffenheit der Nachbarhäuser und Gartenanlagen die schuldspruchrelevante Gefährdung durch Wärmestrahlung in Frage stellen hätte können, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Mangels Erheblichkeit sämtlicher durch die Abweisung des Beweisantrages betroffenen Beweisthemen liegt Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO daher (ebenfalls) nicht vor.

Entgegen dem Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) setzte sich das Erstgericht mit Divergenzen in den Aussagen des Zeugen Wolfgang A***** zur Anzahl und Lage der am Brandobjekt gekippten Fenster und zur Frage des Vorliegens eines Vollbrandes bei seinem Eintreffen am Brandort hinreichend auseinander (US 7). Im Übrigen ist die Wahrnehmung eines auch nach den Tatorterhebungen vorgelegenen flammenden, örtlich auf den Bereich eines Fensters beschränkten, rasch lokalisierten Brandes ebensowenig entscheidungswesentlich wie die Anzahl und die Lage der gekippten Fenster. Die Tatrichter gingen nämlich nur vom Versuch eines das gesamte Gebäude erfassenden Vollbrandes aus, der mangels ausreichender Sauerstoffzufuhr durch lediglich zwei gekippte Fenster beim Schwelbrand verblieb (US 4, 5). Sie leiteten jedoch aus den zahlreichen im Gebäude verteilten, mit Benzin gefüllten Kanistern, den dazwischen als Brandbrücken verteilten Zeitungen sowie aus der der Brandlegung zu Grunde liegenden Absicht, die Versicherungssumme für das Gebäude im höchstmöglichen Ausmaß zu lukrieren, logisch und lebensnah ab, dass es dem Beschwerdeführer auf eine völlige Vernichtung des Wohnhauses angekommen war. Dass eine solche auch mit einem Brand des hölzernen Dachstuhles verbunden ist und diesfalls die gesamte Dachfläche als Strahlungsfaktor in Erscheinung getreten wäre (US 5 in Verbindung mit S 357 bis 359/II), bedarf keiner näheren Ausführungen. Eine dadurch mitumfasste konkrete Gefahr der Entzündung des nur zehn Meter entfernt gelegenen Nachbarhauses bis hin zu dessen Vollbrand mit einem EUR 40.000 jedenfalls übersteigenden Schaden wurde damit hinreichend begründet. Soweit der Beschwerdeführer unter Außerachtlassen dieses Gesamtzusammenhanges aus einzelnen isoliert betrachteten Teilen der Aussage des Zeugen A***** sowie des Brandsachverständigengutachtens eigene Beweiserwägungen anstellt und daraus für sich günstigere Feststellungen anstrebt, bekämpft er unzulässigerweise bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E73200 11Os37.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00037.04.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20040427_OGH0002_0110OS00037_0400000_000