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Entscheidung 11 Os 37/05h×

Entscheidung 11 Os 37/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os37/05h

Entscheidungsdatum

07.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Karl W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Jänner 2005, GZ 4 Hv 179/03p-49, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagte hat auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Karl W***** im zweiten Rechtsgang (auch) des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er an einem nicht feststellbaren Tag um den 28. Juli 2003 in Friedberg gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Mitangeklagten Franz K***** und Heidelinde K***** durch die wahrheitswidrige Behauptung, Heidelinde K***** werde zu Alfred H***** ziehen und mit ihm eine Lebensgemeinschaft eingehen, wenn er den Angeklagten einen Geldbetrag von 6.000 EUR (leihweise) überlasse, mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, zur Übergabe dieses Geldbetrages zu verleiten versucht, wobei es jedoch nicht zur Tatvollendung gekommen ist.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 3, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl W*****, der auch den Strafausspruch mit Berufung und einen Widerrufsbeschluss mit Beschwerde anficht.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Verfehlt ist der eine Verletzung der Beeidigungsvorschriften des Paragraph 240 a, StPO behauptende Einwand (Ziffer 3,). Nach dieser Bestimmung sind die Schöffen bei sonstiger Nichtigkeit dann zu beeidigen, wenn dies im laufenden Kalenderjahr noch nicht erfolgt ist. Nach ständiger Judikatur bedarf es indes einer neuerlichen Beeidigung von Schöffen, die im laufenden Kalenderjahr noch nicht beeidigt worden sind, dann nicht, wenn im neuen Jahr die Hauptverhandlung, an der sie im vergangenen Jahr als beeidigte Schöffen teilgenommen haben, bloß fortgesetzt, nicht aber gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführt wird vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 240 a, E 4).

Vorliegend fand, was der Beschwerdeführer übergeht, am 15. Dezember 2004 eine Hauptverhandlung statt, an der Dietmar Wa***** und Barbara S***** als Schöffen teilgenommen haben (ON 47). In dieser Hauptverhandlung unterblieb eine Beeidigung, weil sie in diesem Jahr (2004) bereits beeidet worden waren (S 435/I). Die Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2004 wurde in der Folge unter Beteiligung der beiden Schöffen am 14. Jänner 2005, somit innerhalb der Zwei-Monate-Frist des Paragraph 276 a, StPO, bloß fortgesetzt, weshalb die beiden Verhandlungstermine eine geschlossene Verhandlungseinheit bildeten. Damit entfiel aber die Notwendigkeit einer neuerlichen Beeidigung. Die als unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) gerügte Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise ist einer Anfechtung entzogen, weil insoweit der im ersten Rechtsgang erfolgte Qualifikationsausspruch (Paragraph 148, erster Fall StGB) in Rechtskraft erwachsen ist. Denn die Kassationsentscheidung erfasste lediglich das auch nunmehr verfahrensgegenständliche Schuldspruchfaktum (Punkt römisch eins B 2 des Urteils ON 29) sowie auf Grund der davon abhängigen Wertqualifikation auch den Schuldspruch nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB.

Die Feststellung fehlender Rückzahlungsabsichten (auch) des Beschwerdeführers stützten die Tatrichter auf die Angaben der insoweit geständigen Mitangeklagten und die Tatsache, dass Karl W***** schon „bei den Steppdecken" (römisch eins B 1 des Urteils ON 29) „mit dem Erstangeklagten gemeinsame Sache gemacht" hatte (US 12). Weshalb diese durchaus nachvollziehbare Begründung der Erfahrung des täglichen Lebens „vollkommen widersprechen" und deshalb eine bloße Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) darstellen soll, lässt sich dem dies nur behauptenden Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen G*****, wonach der Beschwerdeführer seine Schulden stets bereinigt habe, und dessen eigenen Verantwortung, seine Schulden immer zurückzuzahlen, bedurfte es in diesem Zusammenhang der hierin eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) monierenden Beschwerdeansicht zuwider ebenso wenig wie mit der Schadensgutmachung zum Faktum römisch eins B 1 und der Verantwortung, dass das Geld lediglich ausgeborgt werden sollte. Die genannten Umstände vermögen aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E77750 11Os37.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00037.05H.0607.000

Dokumentnummer

JJT_20050607_OGH0002_0110OS00037_05H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung