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Entscheidung 11 Os 37/17a×

Entscheidung 11 Os 37/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os37/17a

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin über die Beschwerde des Sachverständigen Dr. Manfred H***** gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Eingabe in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit an den Obersten Gerichtshof gerichtetem Schreiben vom 22. März 2017 bekämpft der in einem nicht näher bezeichneten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien im Jahr 2013 und in der Folge auch vom Gericht zum Sachverständigen bestellte Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausschöpfung des Rechtswegs und unter Bezugnahme auf eine Begründungspassage eines nicht näher bezeichneten Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien die Abweisung von ihm geltend gemachter – von den Gerichten aber nur teilweise zugesprochener – Gebühren.

Die Beschwerde war nicht nur mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, sondern auch deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen eines Beschwerdegerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E118129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00037.17A.0425.000

Im RIS seit

08.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2017

Dokumentnummer

JJT_20170425_OGH0002_0110OS00037_17A0000_000