Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Dem Einwand der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider erfolgte die Abweisung des Antrags auf Öffnung des Facebook-Accounts des Angeklagten und „Auswertung aller dort enthaltenen Informationen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nicht zu sämtlichen in der Anklageschrift genannten Tatzeitpunkten Kontakt zur Zeugin S***** hatte und mithin zumindest Teile des Anklagevorwurfs auf unwahren Behauptungen beruhen“ (ON 46 S 52), – auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens (ON 46 S 53) – ohne Verletzung von Verteidigungsrechten. Denn der Beweisantrag legte nicht dar, weshalb die Auswertung von selbstdarstellenden und – wie sogar von der Beschwerdeschrift eingeräumt – manipulierbaren Facebook-Eintragungen das behauptete Ergebnis erwarten lasse und geeignet wäre, dem Angeklagten zu einzelnen Tatzeitpunkten ein tragfähiges Alibi zu verschaffen (RIS-Justiz RS0099189; vgl auch US 21). Das zur Fundierung des Beweisantrags in der Beschwerdeschrift nachgetragene Vorbringen unterliegt dem diesbezüglichen Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).Dem Einwand der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider erfolgte die Abweisung des Antrags auf Öffnung des Facebook-Accounts des Angeklagten und „Auswertung aller dort enthaltenen Informationen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nicht zu sämtlichen in der Anklageschrift genannten Tatzeitpunkten Kontakt zur Zeugin S***** hatte und mithin zumindest Teile des Anklagevorwurfs auf unwahren Behauptungen beruhen“ (ON 46 S 52), – auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens (ON 46 S 53) – ohne Verletzung von Verteidigungsrechten. Denn der Beweisantrag legte nicht dar, weshalb die Auswertung von selbstdarstellenden und – wie sogar von der Beschwerdeschrift eingeräumt – manipulierbaren Facebook-Eintragungen das behauptete Ergebnis erwarten lasse und geeignet wäre, dem Angeklagten zu einzelnen Tatzeitpunkten ein tragfähiges Alibi zu verschaffen (RIS-Justiz RS0099189; vergleiche auch US 21). Das zur Fundierung des Beweisantrags in der Beschwerdeschrift nachgetragene Vorbringen unterliegt dem diesbezüglichen Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Letzteres gilt ebenso für die sinngemäße Behauptung, mit der begehrten Beweisaufnahme hätten überdies vom psychiatrischen Sachverständigen negativ bewertete Wesenszüge des Angeklagten relativiert werden können, was zu einer anderen Einschätzung der Persönlichkeit des Angeklagten und damit auch zu anderen Feststellungen zu den Einweisungsvoraussetzungen nach § 21 Abs 2 StGB geführt hätte (dSn Z 11 erster Fall iVm Z 4).Letzteres gilt ebenso für die sinngemäße Behauptung, mit der begehrten Beweisaufnahme hätten überdies vom psychiatrischen Sachverständigen negativ bewertete Wesenszüge des Angeklagten relativiert werden können, was zu einer anderen Einschätzung der Persönlichkeit des Angeklagten und damit auch zu anderen Feststellungen zu den Einweisungsvoraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB geführt hätte (dSn Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 4,).
Die Ableitung der Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte seine Ehefrau – neun eingehender umschriebene Vorfälle miteingeschlossen (US 7–10) – in insgesamt 46 datumsmäßig konkretisierten Angriffen durch massive Gewaltanwendung zu Vaginal-, Anal- und Oralverkehr zwang, indem er ihr Schläge und Fußtritte versetzte, sie an den Haaren zerrte, in einigen Fällen auch Schläge mit einem Stock und einem Kabel ausführte, sie fesselte und Fluchtversuche mit weiterer Gewalt beendete (US 6 f, 10 iVm US 2 f), aus Angaben des Opfers in Zusammenschau mit dessen Kalendereinträgen, mit Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, mit Depositionen der Zeugin E***** und mit der Krankengeschichte des Opfers (US 13 f, 16–19) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.Die Ableitung der Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte seine Ehefrau – neun eingehender umschriebene Vorfälle miteingeschlossen (US 7–10) – in insgesamt 46 datumsmäßig konkretisierten Angriffen durch massive Gewaltanwendung zu Vaginal-, Anal- und Oralverkehr zwang, indem er ihr Schläge und Fußtritte versetzte, sie an den Haaren zerrte, in einigen Fällen auch Schläge mit einem Stock und einem Kabel ausführte, sie fesselte und Fluchtversuche mit weiterer Gewalt beendete (US 6 f, 10 in Verbindung mit US 2 f), aus Angaben des Opfers in Zusammenschau mit dessen Kalendereinträgen, mit Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, mit Depositionen der Zeugin E***** und mit der Krankengeschichte des Opfers (US 13 f, 16–19) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden.
Die einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia behauptende Kritik (der Sache nach Z 9 lit a) lässt nicht erkennen, weshalb es diesen Konstatierungen am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090).Die einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia behauptende Kritik (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) lässt nicht erkennen, weshalb es diesen Konstatierungen am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090).
Mit dem Hinweis auf den langen Tatzeitraum, auf Depositionen von Angeklagtem und Opfer und mit Spekulationen über ein allfälliges Motiv des Opfers für eine Falschbezichtigung gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken. Mit ihrem Vorbringen bekämpft die Beschwerde vielmehr bloß die – zwischen (auch „härterem“ und „sadomasochistischem“) einverständlichem Geschlechts-verkehr und den inkriminierten Vorfällen klar differenzierende (US 6 f, 13 f) – Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Mit dem Hinweis auf den langen Tatzeitraum, auf Depositionen von Angeklagtem und Opfer und mit Spekulationen über ein allfälliges Motiv des Opfers für eine Falschbezichtigung gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken. Mit ihrem Vorbringen bekämpft die Beschwerde vielmehr bloß die – zwischen (auch „härterem“ und „sadomasochistischem“) einverständlichem Geschlechts-verkehr und den inkriminierten Vorfällen klar differenzierende (US 6 f, 13 f) – Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Soweit der Angeklagte zuletzt nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) kritisiert, das Erstgericht sei seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit nicht nachgekommen, weil es die Auswertung seines Facebook-Accounts unterlassen habe, ist er auf die Subsidiarität der Aufklärungsrüge (RIS-Justiz RS0115823 [T2]) und die Ausführungen zur Verfahrensrüge (Z 4) zu verweisen.Soweit der Angeklagte zuletzt nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) kritisiert, das Erstgericht sei seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit nicht nachgekommen, weil es die Auswertung seines Facebook-Accounts unterlassen habe, ist er auf die Subsidiarität der Aufklärungsrüge (RIS-Justiz RS0115823 [T2]) und die Ausführungen zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zu verweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde des Angeklagten folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde des Angeklagten folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.