[3] Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO. [3] Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) stützt sich auf die Abweisung folgender Beweisanträge (ON 31 S 13 f): [4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) stützt sich auf die Abweisung folgender Beweisanträge (ON 31 S 13 f):
„Vernehmung von * M* zum Beweis dafür, dass zwischen dem Angeklagten und H* bereits zuvor Geschlechtsverkehr stattgefunden hat und daher die Aussage von H* sowohl bei ihrer polizeilichen Vernehmung als auch bei der kontradiktorischen Vernehmung, dass es keinen Verkehr zwischen beiden gab, falsch ist. Die Vernehmung von M* sei daher geeignet, die Unschuld des Angeklagten zu beweisen.
Vernehmung von * O* und * S*; dies zum Beweis dafür, dass R* zu keiner Zeit Handlungen gegen den Willen einer anderen Person gesetzt hat und daher die Angaben von * K* nicht der Wahrheit entspricht. Dies ist ebenso geeignet dafür, dass der Geschlechtsverkehr zwischen R* und H* immer einvernehmlich erfolgt ist.“
[5] Der auf die angeblich fehlende Glaubhaftigkeit des Opfers und einer weiteren Zeugin abzielende Beschwerdeführer verkennt, dass der Bezugspunkt der Beurteilung der Erheblichkeit des Beweisthemas nicht in der Bewertung dieses Umstands liegt, sondern ausschließlich in entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4, T6]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 ff [432]). [5] Der auf die angeblich fehlende Glaubhaftigkeit des Opfers und einer weiteren Zeugin abzielende Beschwerdeführer verkennt, dass der Bezugspunkt der Beurteilung der Erheblichkeit des Beweisthemas nicht in der Bewertung dieses Umstands liegt, sondern ausschließlich in entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4, T6]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 ff [432]).
[6] Auch wenn eine Beweisführung über die Beweiskraft von schulderheblichen Beweismitteln, etwa zur Glaubhaftigkeit von Zeugen, durch sogenannte Kontrollbeweise angezeigt sein kann (RIS-Justiz RS0028345, RS0120634) und bestimmte Umstände unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeitsbeurteilung erhebliche Tatsachen darstellen können (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340; RIS-Justiz RS0120109), sind Voraussetzung einer solchen Erheblichkeit Anhaltspunkte für eine habituelle und demzufolge Aussagen im Strafverfahren erschütternde Falschbezichtigungstendenz des Zeugen oder für einen Zusammenhang früherer falscher Angaben mit dem aktuellen Verfahrensgegenstand. Anhaltspunkte dafür hat der Nichtigkeitswerber nicht dargetan. [6] Auch wenn eine Beweisführung über die Beweiskraft von schulderheblichen Beweismitteln, etwa zur Glaubhaftigkeit von Zeugen, durch sogenannte Kontrollbeweise angezeigt sein kann (RIS-Justiz RS0028345, RS0120634) und bestimmte Umstände unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeitsbeurteilung erhebliche Tatsachen darstellen können vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340; RIS-Justiz RS0120109), sind Voraussetzung einer solchen Erheblichkeit Anhaltspunkte für eine habituelle und demzufolge Aussagen im Strafverfahren erschütternde Falschbezichtigungstendenz des Zeugen oder für einen Zusammenhang früherer falscher Angaben mit dem aktuellen Verfahrensgegenstand. Anhaltspunkte dafür hat der Nichtigkeitswerber nicht dargetan.
[7] Zutreffend hat überdies bereits das Erstgericht erkannt, dass die Vernehmung des Zeugen M* schon deshalb unterbleiben konnte, weil die Tatsache eines früheren Geschlechtsverkehrs zwischen dem Angeklagten und dem (im Übrigen auch damals alkoholisierten) Opfer von den Tatrichtern ohnedies angenommen wurde (US 7 f; § 55 Abs 2 Z 3 StPO). [7] Zutreffend hat überdies bereits das Erstgericht erkannt, dass die Vernehmung des Zeugen M* schon deshalb unterbleiben konnte, weil die Tatsache eines früheren Geschlechtsverkehrs zwischen dem Angeklagten und dem (im Übrigen auch damals alkoholisierten) Opfer von den Tatrichtern ohnedies angenommen wurde (US 7 f; Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
[8] Das – im Hauptverfahren aber unzulässige – Erkundungsziel des anderen Antrags zeigt sich schon darin, dass dieser keine Anhaltspunkte für derart umfassende („zu keiner Zeit“) Wahrnehmungen der beiden Zeuginnen darlegte und somit die Tauglichkeit dieser Beweismittel für das angestrebte Beweisthema im Dunkeln blieb.
[9] Die Verfahrensrüge musste somit erfolglos bleiben.
[10] Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert, dass die Zusatzstrafe des angefochtenen Urteils ohne ausreichende Begründung lediglich teilbedingt nachgesehen wurde und erstattet sohin sinnfällig ein reines Berufungsvorbringen. [10] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert, dass die Zusatzstrafe des angefochtenen Urteils ohne ausreichende Begründung lediglich teilbedingt nachgesehen wurde und erstattet sohin sinnfällig ein reines Berufungsvorbringen.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt sohin dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt sohin dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.