[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Aus Z 3 rügt die Beschwerde die gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO vorgenommene Verlesung der Angaben des Opfers in der Hauptverhandlung am 17. Februar 2023 (ON 36 S 10 f). [4] Aus Ziffer 3, rügt die Beschwerde die gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vorgenommene Verlesung der Angaben des Opfers in der Hauptverhandlung am 17. Februar 2023 (ON 36 S 10 f).
[5] Ein unbekannter Aufenthalt iSd § 252 Abs 1 Z 1 StPO ist im Hinblick darauf, dass bei bloßer Verlesung einer Aussage das grundrechtlich geschützte Fragerecht des Angeklagten (Art 6 Abs 3 lit d EMRK) nicht ausgeübt werden kann, erst dann anzunehmen, wenn die aus dem Akt nachvollziehbaren Möglichkeiten der Ausforschung des Zeugen ausgeschöpft wurden. Dies kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Die Bemühungen müssen umso nachhaltiger sein, je wichtiger der fragliche Zeugenbeweis für die Wahrheitsfindung ist und je schwerer der Anklagevorwurf wiegt (Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 61; RIS-Justiz RS0108361). [5] Ein unbekannter Aufenthalt iSd Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist im Hinblick darauf, dass bei bloßer Verlesung einer Aussage das grundrechtlich geschützte Fragerecht des Angeklagten (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK) nicht ausgeübt werden kann, erst dann anzunehmen, wenn die aus dem Akt nachvollziehbaren Möglichkeiten der Ausforschung des Zeugen ausgeschöpft wurden. Dies kann immer nur nach Lage des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Die Bemühungen müssen umso nachhaltiger sein, je wichtiger der fragliche Zeugenbeweis für die Wahrheitsfindung ist und je schwerer der Anklagevorwurf wiegt (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 61; RIS-Justiz RS0108361).
[6] Vorliegend wurden nach Vertagung der Hauptverhandlung am 15. November 2022 (ON 24a) mehrfach Versuche unternommen, durch verschiedene polizeiliche Erhebungen eine Wohnadresse des – nach eigenen Angaben seit 2016 obdachlosen – Opfers ausfindig zu machen (ON 36 S 7, US 5). In Anbetracht dieser Maßnahmen konnte das Gericht zu Recht von einer Unerreichbarkeit des Zeugen ausgehen und dessen Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren (ON 2 S 25 ff) verlesen.
[7] Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5), die nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370), ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden in diesem Zusammenhang nicht angesprochen) – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268). [7] Bezugspunkt der Mängelrüge (Ziffer 5,), die nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370), ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden in diesem Zusammenhang nicht angesprochen) – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268).
[8] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht sowohl die Aussagen der Zeugen als auch die abweichenden Einlassungen des Angeklagten berücksichtigt (insbesondere US 4 f; siehe dazu auch RIS-Justiz RS0106588), weshalb der Beschwerdeeinwand, das Erstgericht sei „eine Erklärung schuldig geblieben, warum es sich ... um Schutzbehauptungen“ des Angeklagten handle, nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in Zweifel zieht. [8] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht sowohl die Aussagen der Zeugen als auch die abweichenden Einlassungen des Angeklagten berücksichtigt (insbesondere US 4 f; siehe dazu auch RIS-Justiz RS0106588), weshalb der Beschwerdeeinwand, das Erstgericht sei „eine Erklärung schuldig geblieben, warum es sich ... um Schutzbehauptungen“ des Angeklagten handle, nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in Zweifel zieht.
[9] Ob das Opfer nach der Tat verängstigt war oder nicht, ist für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage (RIS-Justiz RS0117499, erneut RS0106268) ohne Relevanz, weshalb auch dieses Beschwerdevorbringen ins Leere geht.
[10] Zur prozessförmigen Ausführung einer Tatsachenrüge (Z 5a) ist ein ins Treffen geführtes aktenkundiges Beweismittel in Hinsicht auf seine Eignung, erhebliche Bedenken gegen die bekämpfte Feststellung über eine entscheidende Tatsache hervorzurufen, an der Gesamtheit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts zu messen (RIS-Justiz RS0117446 [T1]). Daran orientiert sich die Beschwerde nicht, indem sie – unter Übergehen Letzterer (US 4 ff) – lediglich die „stringent leugnende“ Verantwortung des Angeklagten als „plausibel“ bezeichnet und die mangelnde Sicherstellung der Raubbeute sowie den von einem Zeugen beschriebenen (siehe dazu aber ON 36 S 9: „… sehr ängstlich und aufgeregt ...“) Zustand des Opfers nach der Tat als „entspannt“ thematisiert. [10] Zur prozessförmigen Ausführung einer Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist ein ins Treffen geführtes aktenkundiges Beweismittel in Hinsicht auf seine Eignung, erhebliche Bedenken gegen die bekämpfte Feststellung über eine entscheidende Tatsache hervorzurufen, an der Gesamtheit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts zu messen (RIS-Justiz RS0117446 [T1]). Daran orientiert sich die Beschwerde nicht, indem sie – unter Übergehen Letzterer (US 4 ff) – lediglich die „stringent leugnende“ Verantwortung des Angeklagten als „plausibel“ bezeichnet und die mangelnde Sicherstellung der Raubbeute sowie den von einem Zeugen beschriebenen (siehe dazu aber ON 36 S 9: „… sehr ängstlich und aufgeregt ...“) Zustand des Opfers nach der Tat als „entspannt“ thematisiert.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.