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Entscheidung 11 Os 37/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

11Os37/25p

Entscheidungsdatum

06.05.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * R* wegen „des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 15, StGB“ über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom (richtig) 28. November 2024, GZ 317 Hv 149/24k-41.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* „des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 15, StGB“ vergleiche aber RIS-Justiz RS0117464 [insbesondere T18]) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in M* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut, beinhaltend Delta-9-THC und THCA, in einer sowohl in Ansehung der Ein- und Ausfuhr (Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG [A bis C]) als auch des Überlassens (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG [D]) jeweils das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge

A) auf dem Luftweg von Spanien nach Österreich eingeführt, und zwar

römisch eins) am 10./11. Juni 2024, am 22./23. Juli 2024 und am 9. August 2024 sowie

römisch zwei) am 13./14. August 2024

jeweils einen Koffer mit rund 18 kg Cannabiskraut, beinhaltend zumindest 1,8 kg reines THCA und 900 g reines Delta-9-THC,

römisch drei) am 12. September 2024 einen Koffer mit „rund 17,97 kg“ Cannabiskraut, beinhaltend zumindest 2.440 g reines THCA und 190 g reines Delta-9-THC,

B) am 10./11. Juni 2024, am 22./23. Juli 2024 und am 9. August 2024 ausgeführt und zwar das zu A/I genannte Suchtgift sowie

C)  am 12. September 2024 ausgeführt und zwar das zu A/III genannte Suchtgift,

indem er es nach der Einfuhr am Luftweg nach Griechenland weitertransportierte,

D) am 13./14. August 2024 überlassen und zwar das zu A/II genannte Suchtgift an einen nicht bekannten Abnehmer im Inland.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zu A/I, A/II, B und D des Schuldspruchs wendet sich gegen die Feststellungen zur Menge des im Cannabiskraut enthaltenen Delta-9-THC ohne die Urteilskonstatierungen zur beinhalteten Reinsubstanzmenge an THCA zu bekämpfen. Da bereits letztere in Ansehung jeder einzelnen Tathandlung jeweils die Annahme der Einfuhr (A/I und A/II), der Ausfuhr (B) und des Überlassens (D) einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Suchtgiftmenge tragen, spricht sie damit keine entscheidende Tatsache an (siehe nämlich RIS-Justiz RS0117499 und RS0106268 [T7], vergleiche auch RIS-Justiz RS0120681).

[5] Die Verwendung der Worte „war klar“ (US 4), „stets“ (US 4), „notorisch“ (US 5) und „zwanglos“ (US 5) im Rahmen der Urteilsbegründung macht letztere noch nicht offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall), liegt doch Nichtigkeit nur dann vor, wenn mit der Verwendung solcher Wörter die Angabe von Gründen ersetzt wurde (RIS-Justiz RS0099494 [T6]). Davon kann gegenständlich nicht die Rede sein.

[6] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) wendet sich unter Wiederholung des bereits zur Mängelrüge erstatteten Vorbringens erneut gegen die – wie dargestellt nicht subsumtionsrelevanten – Feststellungen zum Reinsubstanzgehalt an Delta-9-THC zum Schuldspruch zu A/I, A/II, B und D. Mit der Forderung nach Berücksichtigung des – von der Beschwerde behaupteten – geringeren Überschreitens des 25-Fachen der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) als weniger aggravierend erstattet sie allein ein Berufungsvorbringen.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00037.25P.0506.000

Im RIS seit

21.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250506_OGH0002_0110OS00037_25P0000_000