Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* „des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB“ (vgl aber RIS-Justiz RS0117464 [insbesondere T18]) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* „des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 15, StGB“ vergleiche aber RIS-Justiz RS0117464 [insbesondere T18]) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in M* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut, beinhaltend Delta-9-THC und THCA, in einer sowohl in Ansehung der Ein- und Ausfuhr (§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG [A bis C]) als auch des Überlassens (§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG [D]) jeweils das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge [2] Danach hat er in M* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut, beinhaltend Delta-9-THC und THCA, in einer sowohl in Ansehung der Ein- und Ausfuhr (Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG [A bis C]) als auch des Überlassens (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG [D]) jeweils das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge
A) auf dem Luftweg von Spanien nach Österreich eingeführt, und zwar
I) am 10./11. Juni 2024, am 22./23. Juli 2024 und am 9. August 2024 sowierömisch eins) am 10./11. Juni 2024, am 22./23. Juli 2024 und am 9. August 2024 sowie
II) am 13./14. August 2024römisch zwei) am 13./14. August 2024
jeweils einen Koffer mit rund 18 kg Cannabiskraut, beinhaltend zumindest 1,8 kg reines THCA und 900 g reines Delta-9-THC,
III) am 12. September 2024 einen Koffer mit „rund 17,97 kg“ Cannabiskraut, beinhaltend zumindest 2.440 g reines THCA und 190 g reines Delta-9-THC,römisch drei) am 12. September 2024 einen Koffer mit „rund 17,97 kg“ Cannabiskraut, beinhaltend zumindest 2.440 g reines THCA und 190 g reines Delta-9-THC,
B) am 10./11. Juni 2024, am 22./23. Juli 2024 und am 9. August 2024 ausgeführt und zwar das zu A/I genannte Suchtgift sowie
C) am 12. September 2024 ausgeführt und zwar das zu A/III genannte Suchtgift,
indem er es nach der Einfuhr am Luftweg nach Griechenland weitertransportierte,
D) am 13./14. August 2024 überlassen und zwar das zu A/II genannte Suchtgift an einen nicht bekannten Abnehmer im Inland.