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Entscheidung 11 Os 37/26i×

Entscheidung 11 Os 37/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os37/26i

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * Z* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB, AZ 602 Hv 3/19p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 27. November 2025 (ON 157) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1]         Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 17. September 2019, GZ 602 Hv 3/19p-87, wurde * Z* des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

[2]                 In einer Eingabe vom 10. November 2025 (ON 156) überreichte der Genannte die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil.

[3]         Mit Beschluss vom 27. November 2025 (ON 157) wies der Vorsitzende des Geschworenengerichts (Paragraphen 344, 285 b, Absatz eins, StPO) die Nichtigkeitsbeschwerde zurück.

Rechtliche Beurteilung

[4]                 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten (ON 160) ist nicht berechtigt.

[5]         Denn der Vorsitzende ging zutreffend davon aus, dass die Nichtigkeitsbeschwerde von einer Person eingebracht wurde, der sie nicht (mehr) zukommt (Paragraphen 344, 285 a, Ziffer eins, zweiter Fall StPO). Ist doch das anzufechten gedachte Urteil schon längst in Rechtskraft erwachsen, indem eine dagegen (fristgerecht) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des (damals noch) Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. Dezember 2019, AZ 11 Os 146/19h, zurückgewiesen und einer Berufung des Genannten mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Februar 2020, AZ 32 Bs 6/20x, nicht Folge gegeben wurde.

Textnummer

E147506

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00037.26I.0421.000

Im RIS seit

20.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260421_OGH0002_0110OS00037_26I0000_000