Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt überwiegend Berechtigung zu. Das Erstgericht stellte zu dem in Rede stehenden Anklagevorwurf lediglich fest, daß der Angeklagte, weil der von ihm für eine unerlaubte "Spritzfahrt" ausgewählte PKW "keine Kennzeichen hatte", versuchte, "mit einer alten Autobatterie das Fenster des Bürogebäudes einzuschlagen" (was ihm auch gelang - siehe S 11, 53, sowie Punkt II des Urteilssatzes) - "um ein Probekennzeichen zu stehlen". Da er (sodann) beim Öffnen der Fensterflügel auf Widerstand stieß, ließ er von diesem Vorhaben ab (US 5, 6). In dem substanzlosen Gebrauch des Wortes "stehlen" (auf US 6 ist sogar nur von "besorgen" die Rede) kann die - auch im Urteilsspruch nicht aufscheinende - Feststellung des für den Diebstahl erforderlichen Vorsatzes, sich durch die Wegnahme der Sache unrechtmäßig zu bereichern, nicht erblickt werden. Ein Eingehen auf die das Fehlen einer Grundlage in den Beweisergebnissen für einen solchen Vorsatz an sich zutreffend aufzeigende Mängelrüge (Z 5) ist daher nicht erforderlich. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Urteilsfeststellungen die Annahme eines Diebstahls der Probekennzeichen nicht decken. Ungeachtet dieses Feststellungsmangels ist die Sache dennoch entscheidungsreif, weil nach Lage des Falles auch in einem zweiten Rechtsgang ein Bereicherungsvorsatz des Angeklagten nicht festgestellt werden könnte; findet sich doch kein Hinweis für die Annahme, der Angeklagte hätte die Probekennzeichen nach Rückstellung des unbefugt in Gebrauch genommenen PKWs, an dem er sie anbringen wollte, wieder abmontieren und für sich behalten wollen. Demgemäß erübrigt es sich auch auf die Frage eines allfälligen Rücktritts vom Versuch des Diebstahls der Kennzeichen sowie darauf einzugehen, ob solche überhaupt Objekt eines Diebstahls sein können.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt überwiegend Berechtigung zu. Das Erstgericht stellte zu dem in Rede stehenden Anklagevorwurf lediglich fest, daß der Angeklagte, weil der von ihm für eine unerlaubte "Spritzfahrt" ausgewählte PKW "keine Kennzeichen hatte", versuchte, "mit einer alten Autobatterie das Fenster des Bürogebäudes einzuschlagen" (was ihm auch gelang - siehe S 11, 53, sowie Punkt römisch zwei des Urteilssatzes) - "um ein Probekennzeichen zu stehlen". Da er (sodann) beim Öffnen der Fensterflügel auf Widerstand stieß, ließ er von diesem Vorhaben ab (US 5, 6). In dem substanzlosen Gebrauch des Wortes "stehlen" (auf US 6 ist sogar nur von "besorgen" die Rede) kann die - auch im Urteilsspruch nicht aufscheinende - Feststellung des für den Diebstahl erforderlichen Vorsatzes, sich durch die Wegnahme der Sache unrechtmäßig zu bereichern, nicht erblickt werden. Ein Eingehen auf die das Fehlen einer Grundlage in den Beweisergebnissen für einen solchen Vorsatz an sich zutreffend aufzeigende Mängelrüge (Ziffer 5,) ist daher nicht erforderlich. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Urteilsfeststellungen die Annahme eines Diebstahls der Probekennzeichen nicht decken. Ungeachtet dieses Feststellungsmangels ist die Sache dennoch entscheidungsreif, weil nach Lage des Falles auch in einem zweiten Rechtsgang ein Bereicherungsvorsatz des Angeklagten nicht festgestellt werden könnte; findet sich doch kein Hinweis für die Annahme, der Angeklagte hätte die Probekennzeichen nach Rückstellung des unbefugt in Gebrauch genommenen PKWs, an dem er sie anbringen wollte, wieder abmontieren und für sich behalten wollen. Demgemäß erübrigt es sich auch auf die Frage eines allfälligen Rücktritts vom Versuch des Diebstahls der Kennzeichen sowie darauf einzugehen, ob solche überhaupt Objekt eines Diebstahls sein können.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird die im Punkt II der Anklage inkriminierte Tat damit allerdings nicht straflos. Zwar kann in der versuchten Wegnahme der Kraftfahrzeugkennzeichentafeln nach der besonderen Lage des Falles auch nicht ein das Vergehen der versuchten Urkundenunterdrückung nach den §§ 15, 229 StGB verwirklichendes Verhalten gefunden werden, weil es schon an jedem Anhaltspunkt für eine allfällige Feststellungsmöglichkeit fehlt, daß die in Aussicht genommene bloß vorübergehende Verwendung der Probekennzeichen für das in der Folge noch in derselben Nacht wieder zum früheren Abstellplatz zurückgebrachte Fahrzeug der Marke Volvo von dem (zumindest bedingten) Vorsatz getragen war, den Gebrauch der Urkunden (§ 49 Abs. 1 KFG) im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken zu verhindern, d.h. den Berechtigten um die Möglichkeit zu bringen, sich der ausschließlich im Werkstättenbetrieb verwendbaren (§ 45 KFG) Probekennzeichen (zur Nachtzeit) zu bedienen. Wohl aber entspricht das vorsätzliche Einschlagen der Fensterscheibe, das die vom Erstgericht angenommene Einbruchsqualifikation des Diebstahls begründete, den Tatbestandserfordernissen des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird die im Punkt römisch zwei der Anklage inkriminierte Tat damit allerdings nicht straflos. Zwar kann in der versuchten Wegnahme der Kraftfahrzeugkennzeichentafeln nach der besonderen Lage des Falles auch nicht ein das Vergehen der versuchten Urkundenunterdrückung nach den Paragraphen 15, 229, StGB verwirklichendes Verhalten gefunden werden, weil es schon an jedem Anhaltspunkt für eine allfällige Feststellungsmöglichkeit fehlt, daß die in Aussicht genommene bloß vorübergehende Verwendung der Probekennzeichen für das in der Folge noch in derselben Nacht wieder zum früheren Abstellplatz zurückgebrachte Fahrzeug der Marke Volvo von dem (zumindest bedingten) Vorsatz getragen war, den Gebrauch der Urkunden (Paragraph 49, Absatz eins, KFG) im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken zu verhindern, d.h. den Berechtigten um die Möglichkeit zu bringen, sich der ausschließlich im Werkstättenbetrieb verwendbaren (Paragraph 45, KFG) Probekennzeichen (zur Nachtzeit) zu bedienen. Wohl aber entspricht das vorsätzliche Einschlagen der Fensterscheibe, das die vom Erstgericht angenommene Einbruchsqualifikation des Diebstahls begründete, den Tatbestandserfordernissen des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in seinem Schuldspruch zu Punkt II des Urteilssatzes sowie im Strafausspruch aufzuheben und das im Punkt II der Anklage inkriminierte Verhalten dem § 125 StGB zu unterstellen. Im übrigen aber war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Bei der Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof die einschlägigen Vorstrafen, die zweifache Deliktsverwirklichung nach dem § 136 StGB sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das umfassende Geständnis des Josef S*** als mildernd.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in seinem Schuldspruch zu Punkt römisch zwei des Urteilssatzes sowie im Strafausspruch aufzuheben und das im Punkt römisch zwei der Anklage inkriminierte Verhalten dem Paragraph 125, StGB zu unterstellen. Im übrigen aber war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Bei der Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof die einschlägigen Vorstrafen, die zweifache Deliktsverwirklichung nach dem Paragraph 136, StGB sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das umfassende Geständnis des Josef S*** als mildernd.
In Anbetracht der erheblich milderen materiellrechtlichen Beurteilung des ehedem strafnormierenden Urteilsfaktums II erscheint eine Freiheitsstrafe von neun Monaten ausreichend, um die Schuld des Angeklagten und den Unrechtsgehalt seiner Taten voll zu erfassen. Die Aussprüche über die Anrechnung der Vorhaft und die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten wurden aus dem Ersturteil übernommen.In Anbetracht der erheblich milderen materiellrechtlichen Beurteilung des ehedem strafnormierenden Urteilsfaktums römisch zwei erscheint eine Freiheitsstrafe von neun Monaten ausreichend, um die Schuld des Angeklagten und den Unrechtsgehalt seiner Taten voll zu erfassen. Die Aussprüche über die Anrechnung der Vorhaft und die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten wurden aus dem Ersturteil übernommen.
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.