Der Beschwerdeführer stellt die Rechtslage richtig dar, wenn er betont, daß ihn die Qualifikation des bewaffneten Diebstahls nur dann trifft, wenn er im Vertrauen auf die Bewaffnung des Komplizen stiehlt und diese Bewaffnung des Beteiligten und deren Zweck für gewiß hält (Leukauf-Steininger2 RN 39 zu § 129 StGB), geht aber bei seiner Rechtsrüge nicht von den - obenDer Beschwerdeführer stellt die Rechtslage richtig dar, wenn er betont, daß ihn die Qualifikation des bewaffneten Diebstahls nur dann trifft, wenn er im Vertrauen auf die Bewaffnung des Komplizen stiehlt und diese Bewaffnung des Beteiligten und deren Zweck für gewiß hält (Leukauf-Steininger2 RN 39 zu Paragraph 129, StGB), geht aber bei seiner Rechtsrüge nicht von den - oben
dargestellten - Feststellungen aus, denen es allerdings an der erforderlichen Klarheit mangelt. Unter Zugrundelegung der geschilderten Qualifikationsmerkmale kann den Einwänden der Mängelrüge jedenfalls nicht entgegengetreten werden. Das Faktum I A 6 (und III) entspricht den in der Anzeige ON 31/I angeführten Fakten 16, 21 (S 303 bis 305, 315/I) und das FAktum I A 7 dem Anzeigefaktum 23, anläßlich dessen Aufklärung in dem bei der Tatausführung benützten PKW die Pistole Marke Beretta im geladenen Zustand vorgefunden wurde (S 317 bis 319/I). Zu dem aus diesem Erhebungsergebnis resultierenden Verdacht des bewaffneten Diebstahls erklärte der Angeklagte F*** bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizeiliche Abteilung der Bundespolizeidirektion Graz, daß er die Waffe bei den Diebstählen zu dem Zweck mitführte, um bei einer eventuellen Entdeckung den Gegner schrecken zu können. Er hätte aber nicht geschossen. Daß er die Waffe für diesen Zweck mitgeführt habe, wußten sowohl seine Freundin (OBMANN) als auch U*** (S 63/I). Waltraud OBMANN machte über den von F*** verfolgten Zweck des Waffenbesitzes gleichlautende Angaben (S 93 bis 95/I). Diese beiden Beschuldigten hielten diese Einlassungen auch vor dem Untersuchungsrichter aufrecht (ON 6, S 117 h verso, ON 7, S 121 d), während Anton U*** - mit diesen Angaben konfrontiert - nur zugab, gewußt zu haben, daß F*** einmal eine Pistole im Handschuhfach hatte, er habe aber nicht gewußt, daß er die Waffe im geladenen Zustand bei den Diebsfahrten mitführte (ON 8, S 123 f verso).dargestellten - Feststellungen aus, denen es allerdings an der erforderlichen Klarheit mangelt. Unter Zugrundelegung der geschilderten Qualifikationsmerkmale kann den Einwänden der Mängelrüge jedenfalls nicht entgegengetreten werden. Das Faktum römisch eins A 6 (und römisch drei) entspricht den in der Anzeige ON 31/I angeführten Fakten 16, 21 (S 303 bis 305, 315/I) und das FAktum römisch eins A 7 dem Anzeigefaktum 23, anläßlich dessen Aufklärung in dem bei der Tatausführung benützten PKW die Pistole Marke Beretta im geladenen Zustand vorgefunden wurde (S 317 bis 319/I). Zu dem aus diesem Erhebungsergebnis resultierenden Verdacht des bewaffneten Diebstahls erklärte der Angeklagte F*** bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizeiliche Abteilung der Bundespolizeidirektion Graz, daß er die Waffe bei den Diebstählen zu dem Zweck mitführte, um bei einer eventuellen Entdeckung den Gegner schrecken zu können. Er hätte aber nicht geschossen. Daß er die Waffe für diesen Zweck mitgeführt habe, wußten sowohl seine Freundin (OBMANN) als auch U*** (S 63/I). Waltraud OBMANN machte über den von F*** verfolgten Zweck des Waffenbesitzes gleichlautende Angaben (S 93 bis 95/I). Diese beiden Beschuldigten hielten diese Einlassungen auch vor dem Untersuchungsrichter aufrecht (ON 6, S 117 h verso, ON 7, S 121 d), während Anton U*** - mit diesen Angaben konfrontiert - nur zugab, gewußt zu haben, daß F*** einmal eine Pistole im Handschuhfach hatte, er habe aber nicht gewußt, daß er die Waffe im geladenen Zustand bei den Diebsfahrten mitführte (ON 8, S 123 f verso).
In der Begründung der Anklageschrift wurde auf Grund dieser Erhebungsergebnisse unter anderem ausgeführt, daß Thomas F*** in Kenntnis der jeweils beteiligten Beschuldigten Waltraud OBMANN und Anton U*** die im Anklagetenor beschriebene Pistole mit sich führte, um sie im Bedarfsfall zur Überwindung oder Verhinderung des Widerstandes einer Person zu verwenden (S 205/II). Eingangs der Hauptverhandlung gaben alle Angeklagten an, daß sie sich im Sinn der Anklageschrift vollinhaltlich schuldig fühlen, worauf das Gericht auf eine gesonderte Vernehmung der Angeklagten verzichtete, nur zwei Zeugen vernahm und - als keine Beweisanträge gestellt wurden - nach Verlesung einzeln dargestellter Aktenteile das Beweisverfahren schloß (ON 109/II).
Wenngleich die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter (ON 8) inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolles (S 436 bis 437/II) nicht verlesen wurde (was nach dem § 252 Abs. 1 Z 2 StPO zulässig gewesen wäre) und daher nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war (§ 258 Abs. 1 StPO), ist die Urteilsbegründung dennoch undeutlich und unvollständig im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO, weil sie nicht erkennen läßt, auf Grund welcher Beweisergebnisse davon ausgegangen wurde, daß Anton U*** die Bewaffung seines Komplizen bei den beidenWenngleich die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter (ON 8) inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolles (S 436 bis 437/II) nicht verlesen wurde (was nach dem Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zulässig gewesen wäre) und daher nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), ist die Urteilsbegründung dennoch undeutlich und unvollständig im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weil sie nicht erkennen läßt, auf Grund welcher Beweisergebnisse davon ausgegangen wurde, daß Anton U*** die Bewaffung seines Komplizen bei den beiden
Diebsfahrten für gewiß hielt. Der lapidare Hinweis auf die geständige Verantwortung in der Hauptverhandlung kann schon deshalb nicht genügen, weil die in das Urteil eingeflossene Passage der Anklageschrift offen läßt, worauf sich die "Kenntnis" des U*** bezog, nämlich auf die Frage des Waffenbesitzes überhaupt oder aber auf das Mitführen der Waffe zum allfälligen Gebrauch bei Entdeckung. Wenn daher der oben zitierten Urteilsfeststellung (S 455/II) der dem Qualifikationstatbestand des § 129 Z 4 StGB entsprechende Sinn beigelegt wurde, hätte es im Hinblick auf die hier nicht eindeutigen (und auch verlesenen) Erhebungsergebnisse der Gendarmerie und der Polizei einer entsprechenden Erörterung in den Urteilsgründen bedurft, um nachvollziehen zu können, aus welchen Gründen der Vorwurf des bewaffneten Diebstahls in subjektiver Richtung auch dem Beschwerdeführer gemacht wurde.Diebsfahrten für gewiß hielt. Der lapidare Hinweis auf die geständige Verantwortung in der Hauptverhandlung kann schon deshalb nicht genügen, weil die in das Urteil eingeflossene Passage der Anklageschrift offen läßt, worauf sich die "Kenntnis" des U*** bezog, nämlich auf die Frage des Waffenbesitzes überhaupt oder aber auf das Mitführen der Waffe zum allfälligen Gebrauch bei Entdeckung. Wenn daher der oben zitierten Urteilsfeststellung (S 455/II) der dem Qualifikationstatbestand des Paragraph 129, Ziffer 4, StGB entsprechende Sinn beigelegt wurde, hätte es im Hinblick auf die hier nicht eindeutigen (und auch verlesenen) Erhebungsergebnisse der Gendarmerie und der Polizei einer entsprechenden Erörterung in den Urteilsgründen bedurft, um nachvollziehen zu können, aus welchen Gründen der Vorwurf des bewaffneten Diebstahls in subjektiver Richtung auch dem Beschwerdeführer gemacht wurde.
Damit stand bereits bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Anton U*** fest, daß das Urteil, soweit es die Qualifikation nach dem § 129 Z 4 StGB betrifft, aufzuheben und in diesem Umfang die Hauptverhandlung in erster Instanz neu durchzuführen sein wird (§ 285 e StPO). Damit wurde auch die Berufung dieses Angeklagten und die ihn betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegenstandslos.Damit stand bereits bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Anton U*** fest, daß das Urteil, soweit es die Qualifikation nach dem Paragraph 129, Ziffer 4, StGB betrifft, aufzuheben und in diesem Umfang die Hauptverhandlung in erster Instanz neu durchzuführen sein wird (Paragraph 285, e StPO). Damit wurde auch die Berufung dieses Angeklagten und die ihn betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegenstandslos.
Über die übrigen Berufungen wird gemäß dem § 285 i, letzter Satz, StPO nF nunmehr der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die übrigen Berufungen wird gemäß dem Paragraph 285, i, letzter Satz, StPO nF nunmehr der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.