Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther L***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Jänner 1990 als Gendarmeriebeamter in Hard mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf Ahndung von Verwaltungsübertretungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbrauchte, daß er es bewußt unterließ, gegen Martin K***** bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz Anzeige wegen des Verdachtes nach dem § 99 Abs. 1 lit a StVO zu erstatten.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther L***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er im Jänner 1990 als Gendarmeriebeamter in Hard mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf Ahndung von Verwaltungsübertretungen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbrauchte, daß er es bewußt unterließ, gegen Martin K***** bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz Anzeige wegen des Verdachtes nach dem Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO zu erstatten.
Den Schuldspruch bekämpft dieser Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch bekämpft dieser Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Durch die Ablehnung (Z 4) der beantragten Einvernahme des Zeugen Dr. Peter M***** (S 170) wurde der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, weil das Schöffengericht den unter Beweis gestellten Umstand, daß der (Spitals-)Arzt Dr. M***** anläßlich der "allgemeinen unfallschirurgischen Untersuchung" des Martin K***** aus einer Entfernung von ca 30 cm nur eine "Alkoholfahne" feststellte, der Sache nach ohnehin zur Gänze als erwiesen angenommen hat (S 170) und der von der Verteidigung bezeichnete Beweisumstand den erstgerichtlichen Urteilsannahmen zur damaligen Alkoholisierung (des K*****) nach Lage der Akten nicht entgegensteht.Durch die Ablehnung (Ziffer 4,) der beantragten Einvernahme des Zeugen Dr. Peter M***** (S 170) wurde der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, weil das Schöffengericht den unter Beweis gestellten Umstand, daß der (Spitals-)Arzt Dr. M***** anläßlich der "allgemeinen unfallschirurgischen Untersuchung" des Martin K***** aus einer Entfernung von ca 30 cm nur eine "Alkoholfahne" feststellte, der Sache nach ohnehin zur Gänze als erwiesen angenommen hat (S 170) und der von der Verteidigung bezeichnete Beweisumstand den erstgerichtlichen Urteilsannahmen zur damaligen Alkoholisierung (des K*****) nach Lage der Akten nicht entgegensteht.
Dies gilt im wesentlichen auch für die mit der Mängelrüge (Z 5) relevierte unterbliebene Erörterung des Umstandes, daß die "Alkoholfahne" des K***** nach den Aussagen der Zeugen Harald R***** und Thomas G***** "erst" auf eine Entfernung von 50 cm wahrgenommen werden konnte. Die weitere Beschwerdebehauptung (Z 5), daß sich das Schöffengericht mit der Erkennbarkeit dieser "Alkoholfahne" durch den Angeklagten nicht befaßt habe, ist urteilsfremd (vgl ua die Seiten 175, 178, 179).Dies gilt im wesentlichen auch für die mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) relevierte unterbliebene Erörterung des Umstandes, daß die "Alkoholfahne" des K***** nach den Aussagen der Zeugen Harald R***** und Thomas G***** "erst" auf eine Entfernung von 50 cm wahrgenommen werden konnte. Die weitere Beschwerdebehauptung (Ziffer 5,), daß sich das Schöffengericht mit der Erkennbarkeit dieser "Alkoholfahne" durch den Angeklagten nicht befaßt habe, ist urteilsfremd vergleiche ua die Seiten 175, 178, 179).
Auch auf Grund der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der (Sachverhalts-)Feststellungen des Schöffengerichtes über die Wahrnehmbarkeit der Alkoholisierung des Martin K***** durch den Angeklagten L***** keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken.Auch auf Grund der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der (Sachverhalts-)Feststellungen des Schöffengerichtes über die Wahrnehmbarkeit der Alkoholisierung des Martin K***** durch den Angeklagten L***** keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken.