Gründe:
Gerhard B***** wurde mit in gekürzter Form (§ 458 Abs 3 StPO) ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichtes Wr.Neustadt vom 4.Februar 1992, GZ 5 U 705/91-4, wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.Gerhard B***** wurde mit in gekürzter Form (Paragraph 458, Absatz 3, StPO) ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichtes Wr.Neustadt vom 4.Februar 1992, GZ 5 U 705/91-4, wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
Mit dem ebenfalls in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wr.Neustadt vom 10.Juni 1994, GZ 9 b E Vr 312/94-47, wurde Gerhard B***** wegen des in der Probezeit begangene Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB sowie des zum Teil in der Probezeit begangenen Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 1 und Abs 2 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Zugleich faßte der Einzelrichter gemäß §§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO, 53 Abs 1 StGB den Beschluß auf Widerruf der mit dem angeführten Urteil des Bezirksgerichtes Wr.Neustadt gewährten bedingten Strafnachsicht.Mit dem ebenfalls in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wr.Neustadt vom 10.Juni 1994, GZ 9 b E römisch fünf r 312/94-47, wurde Gerhard B***** wegen des in der Probezeit begangene Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 StGB sowie des zum Teil in der Probezeit begangenen Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Zugleich faßte der Einzelrichter gemäß Paragraphen 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO, 53 Absatz eins, StGB den Beschluß auf Widerruf der mit dem angeführten Urteil des Bezirksgerichtes Wr.Neustadt gewährten bedingten Strafnachsicht.
Von dieser in Rechtskraft erwachsenen Widerrufsentscheidung verständigte der Einzelrichter des Landesgerichtes Wr.Neustadt das Bezirksgericht Wr.Neustadt zum AZ 5 U 705/91 durch Übermittlung einer Ausfertigung des Protokollvermerkes mit der gekürzten Urteilsausfertigung, welcher unjournalisiert im Akt des Bezirksgerichtes erliegt.
Mit Beschluß des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Vollzugsgericht vom 22. August 1994, GZ BE 456/94-6, wurde Gerhard B***** gemäß § 46 Abs 1 StGB aus beiden Freiheitsstrafen bedingt entlassen. Auch dieser Beschluß wurde dem Bezirksgericht Wr.Neustadt zum AZ 5 U 705/91 übermittelt (dort ON 6).Mit Beschluß des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Vollzugsgericht vom 22. August 1994, GZ BE 456/94-6, wurde Gerhard B***** gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB aus beiden Freiheitsstrafen bedingt entlassen. Auch dieser Beschluß wurde dem Bezirksgericht Wr.Neustadt zum AZ 5 U 705/91 übermittelt (dort ON 6).
Ungeachtet dieser Verständigungen sprach das Bezirksgericht Wr.Neustadt - dem Antrag des Bezirksanwaltes entsprechend - nach Einholung einer Strafregisterauskunft, aus der sich der Widerruf ebenfalls ergibt (ON 10), mit rechtskräftigem Beschluß vom 19. November 1996, GZ 5 U 705/91-9, im Sinne der §§ 43 Abs 2 StGB, 497 Abs 1 StPO aus, daß die bedingte Nachsicht der Strafe endgültig geworden sei.Ungeachtet dieser Verständigungen sprach das Bezirksgericht Wr.Neustadt - dem Antrag des Bezirksanwaltes entsprechend - nach Einholung einer Strafregisterauskunft, aus der sich der Widerruf ebenfalls ergibt (ON 10), mit rechtskräftigem Beschluß vom 19. November 1996, GZ 5 U 705/91-9, im Sinne der Paragraphen 43, Absatz 2, StGB, 497 Absatz eins, StPO aus, daß die bedingte Nachsicht der Strafe endgültig geworden sei.
Inzwischen hat das Landesgericht Wr.Neustadt als Vollzugsgericht mit rechtskräftigem Beschluß vom 20.Jänner 1997, GZ BE 456/94-19, im Sinne der §§ 48 Abs 3 StGB, 16 Abs 2 Z 12 StVG die mit Beschluß vom 22. August 1994 gewährte bedingte Entlassung für endgültig erklärt.Inzwischen hat das Landesgericht Wr.Neustadt als Vollzugsgericht mit rechtskräftigem Beschluß vom 20.Jänner 1997, GZ BE 456/94-19, im Sinne der Paragraphen 48, Absatz 3, StGB, 16 Absatz 2, Ziffer 12, StVG die mit Beschluß vom 22. August 1994 gewährte bedingte Entlassung für endgültig erklärt.