Entscheidung 11 Os 37/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.04.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Ernst W***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die auf die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO gerichtete Eingabe des Verurteilten vom 15. Feber 1999 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Ernst W***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die auf die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß Paragraph 362, StPO gerichtete Eingabe des Verurteilten vom 15. Feber 1999 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Anregung auf Wiederaufnahme gemäß § 362 StPO wird zurückgewiesen.Die Anregung auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 362, StPO wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Dr. Ernst G. W***** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 12. Juni 1997, GZ 1c Vr 11262/95-307, des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.Dr. Ernst G. W***** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 12. Juni 1997, GZ 1c römisch fünf r 11262/95-307, des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt.
Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 12. Mai 1998, AZ 11 Os 126/97, verworfen und in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft das Strafmaß erhöht.
Mit seiner unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 15. Februar 1999 regt Dr. W***** eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO an. Die Generalprokuratur hatte dazu Stellung genommen und Zurückweisung beantragt.Mit seiner unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 15. Februar 1999 regt Dr. W***** eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß Paragraph 362, StPO an. Die Generalprokuratur hatte dazu Stellung genommen und Zurückweisung beantragt.
Rechtliche Beurteilung
§ 362 StPO sieht die Möglichkeit einer außerordentlichen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zugunsten eines Verurteilten durch den Obersten Gerichtshof dann vor, wenn sich ihm 1.) bei der vorläufigen Beratung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder nach der öffentlichen Verhandlung über die Beschwerde oder 2.) bei einer auf besonderen Antrag des Generalprokurators vorgenommenen Prüfung der Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen ergeben, die auch nicht durch einzelne vom Obersten Gerichtshof etwa angeordnete Erhebungen beseitigt werden.Paragraph 362, StPO sieht die Möglichkeit einer außerordentlichen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zugunsten eines Verurteilten durch den Obersten Gerichtshof dann vor, wenn sich ihm 1.) bei der vorläufigen Beratung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder nach der öffentlichen Verhandlung über die Beschwerde oder 2.) bei einer auf besonderen Antrag des Generalprokurators vorgenommenen Prüfung der Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen ergeben, die auch nicht durch einzelne vom Obersten Gerichtshof etwa angeordnete Erhebungen beseitigt werden.
Vorliegend steht bereits der Mangel der formellen Voraussetzungen einer sachlichen Erörterung des Vorbringens des Verurteilten entgegen, fehlt es doch, was hier allein in Betracht gezogen werden könnte, an einem entsprechenden Prüfungsantrag des dazu allein befugten Generalprokurators. Anträge von Parteien aber, zu denen auch der Einschreiter zählt, welche auf Herbeiführung einer der in § 362 Abs 1 und Abs 2 StPO genannten Beschlüsse abzielen, sind gemäß § 362 Abs 3 StPO sofort abzuweisen.Vorliegend steht bereits der Mangel der formellen Voraussetzungen einer sachlichen Erörterung des Vorbringens des Verurteilten entgegen, fehlt es doch, was hier allein in Betracht gezogen werden könnte, an einem entsprechenden Prüfungsantrag des dazu allein befugten Generalprokurators. Anträge von Parteien aber, zu denen auch der Einschreiter zählt, welche auf Herbeiführung einer der in Paragraph 362, Absatz eins und Absatz 2, StPO genannten Beschlüsse abzielen, sind gemäß Paragraph 362, Absatz 3, StPO sofort abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00037.99.0413.000
Dokumentnummer
JJT_19990413_OGH0002_0110OS00037_9900000_000